Entscheidungsdatum
16.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W108 2352693-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 11.09.2026, Zl. P875022/8-Erg&Miliz/2026 (1), den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 11.09.2026, Zl. P875022/8-Erg&Miliz/2026 (1), den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landesverteidigung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landesverteidigung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat seinen Präsenzdienst am 02.03.2026 angetreten und ist bis 19.10.2026 einberufen. Zuletzt leistete er den Präsenzdienst in der Präsenzdienstart Funktionsdienst.
2. Mit Schreiben vom 10.09.2026 regte das XXXX bezüglich des Beschwerdeführers die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst und die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten an. 2. Mit Schreiben vom 10.09.2026 regte das römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst und die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten an.
Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird der Antrag gestellt, den Präsenzdienst des oben genannten Soldaten gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund militärischer Rücksichten aufzuheben. Der Antrag wir damit begründet, dass jener Soldat während eines Präsenzdienstes ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt hat, welches das erforderliche Vertrauen in seine Eignung als Soldat im Assistenzeinsatz erheblich beeinträchtigt. Das festgestellte Verhalten steht im Widerspruch zu den Anforderungen an Disziplin, Zuverlässigkeit und die Erfüllung militärischer Pflichten.
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieses Fehlverhaltens auf den Dienstbetrieb, die militärische Ordnung sowie die Schädigung des Ansehens des Österreichischen Bundesheeres wird die Fortsetzung des Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten als nicht zweckmäßig erachtet.
Ein Disziplinarverfahren wurde bereits eingeleitet und vollstreckt.
Es wird daher beantragt, den Präsenzdienst aufgrund militärischer Rücksichten vorzeitig zu beenden.”
3. Am 10.09.2026 wurde der Beschwerdeführer nachweislich darüber informiert, dass eine vorzeitige Beendigung seines Funktionsdienstes aus militärischen Gründen angestrebt werde.
4. Mit dem, dem Beschwerdeführer am 11.09.2026 zugestellten, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 und § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG) und § 13 AVG aus, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen bis 19.10.2026 befristet befreit sei. Gleichzeitig gelte der Beschwerdeführer mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid erlassen werde, als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen.4. Mit dem, dem Beschwerdeführer am 11.09.2026 zugestellten, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19 und Paragraph 28, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 (WG) und Paragraph 13, AVG aus, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen bis 19.10.2026 befristet befreit sei. Gleichzeitig gelte der Beschwerdeführer mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid erlassen werde, als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen.
Begründend wurde unter Darlegung der Rechtslage ausgeführt, dass der Anregung auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes im Wesentlichen zu entnehmen sei, dass derzeit kein Bedarf an der militärischen Verwendung des Beschwerdeführers bestehe. Der Beschwerdeführer sei am 10.09.2026 über den maßgeblichen Sachverhalt nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Funktionsdienst am 15.07.2026 ordnungsgemäß angetreten und leiste diesen derzeit beim XXXX . Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, dass die befristete Befreiung des Beschwerdeführers aus militärischen Rücksichten im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu verfügen sei, weil derzeit kein Bedarf an seiner militärischen Verwendung gegeben sei. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vom genauen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, habe die Durchführung eines Parteiengehörs unterbleiben können. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen, weil zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Diese lägen darin begründet, dass der Beschwerdeführer sich ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung aus dem gegenständlichen Präsenzdienst nicht mehr im Dienststand befinde und gegebenenfalls ungeachtet dieses Umstandes weiterhin unter Inanspruchnahme öffentlicher Gelder besoldet würde. Dies widerspreche vehement dem sorgsamen Umgang mit bzw. der sparsamen Verwendung von Steuermitteln und stelle somit eine unzumutbare monetäre Belastung – und somit einen gravierenden Schaden – für die „öffentliche Hand“ dar. Es sei daher aus besonderen öffentlichen Interessen sachlich geboten, die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zu verfügen.Begründend wurde unter Darlegung der Rechtslage ausgeführt, dass der Anregung auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes im Wesentlichen zu entnehmen sei, dass derzeit kein Bedarf an der militärischen Verwendung des Beschwerdeführers bestehe. Der Beschwerdeführer sei am 10.09.2026 über den maßgeblichen Sachverhalt nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Funktionsdienst am 15.07.2026 ordnungsgemäß angetreten und leiste diesen derzeit beim römisch 40 . Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, dass die befristete Befreiung des Beschwerdeführers aus militärischen Rücksichten im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu verfügen sei, weil derzeit kein Bedarf an seiner militärischen Verwendung gegeben sei. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vom genauen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, habe die Durchführung eines Parteiengehörs unterbleiben können. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen, weil zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Diese lägen darin begründet, dass der Beschwerdeführer sich ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung aus dem gegenständlichen Präsenzdienst nicht mehr im Dienststand befinde und gegebenenfalls ungeachtet dieses Umstandes weiterhin unter Inanspruchnahme öffentlicher Gelder besoldet würde. Dies widerspreche vehement dem sorgsamen Umgang mit bzw. der sparsamen Verwendung von Steuermitteln und stelle somit eine unzumutbare monetäre Belastung – und somit einen gravierenden Schaden – für die „öffentliche Hand“ dar. Es sei daher aus besonderen öffentlichen Interessen sachlich geboten, die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zu verfügen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit der Begründung, dass die Entlassung bzw. amtswegige Befreiung ungerechtfertigt gewesen sei. Er habe in gutem Glauben gehandelt und nichts gestohlen oder sonst jemandem irgendwie geschadet. Er sei zu Unrecht in der Kompanie beschuldigt worden, gegen die Regeln verstoßen zu haben. Es sei sofort ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, seine Sicht der Dinge darzulegen. Er bitte um eine umfassende Überprüfung der Umstände, die zu seiner Entlassung geführt hätten, und um Aufhebung dieser ungerechtfertigten Maßnahme.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit der Begründung, dass die Entlassung bzw. amtswegige Befreiung ungerechtfertigt gewesen sei. Er habe in gutem Glauben gehandelt und nichts gestohlen oder sonst jemandem irgendwie geschadet. Er sei zu Unrecht in der Kompanie beschuldigt worden, gegen die Regeln verstoßen zu haben. Es sei sofort ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, seine Sicht der Dinge darzulegen. Er bitte um eine umfassende Überprüfung der Umstände, die zu seiner Entlassung geführt hätten, und um Aufhebung dieser ungerechtfertigten Maßnahme.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabender Aktenteile des Verwaltungsverfahrens am 15.10.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den gegenständlichen Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28. Abs. 3 erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Maßgebliche Bestimmungen des WG lauten:
Präsenzdienstarten
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 22. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.Paragraph 22, (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.
Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nichtParagraph 28, (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
1. durch das Gesetz angeordnet wird oder
2. anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach zum Einberufungstermin gegeben war.
(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.
(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.
(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam
1. bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder
2. bei Aufnahme als Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.
Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.Die vorzeitige Entlassung nach Ziffer 2, wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.
3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen zwar keine Vorschriften, denen zufolge ein subjektives Recht auf Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird (VwGH 23.10.2009, 2009/11/0112; 22.09.1995, 95/11/0212). Jedoch wird nach bereits erfolgter Einberufung zum Präsenzdienst jedenfalls eine Rechtsposition derart erlangt, dass die Behörde die amtswegige Befreiung nur unter den in § 26 Abs. 1 Z 1 WG umschriebenen Voraussetzungen verfügen darf (VwGH 14.09.2004, 2004/11/0054; 24.05.2011, 2008/11/0204). Letztgenanntes gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die belangte Behörde die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes (der gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 WG zum Präsenzdienst zählt) erst nach der Einberufung des Beschwerdeführers verfügt hat (vgl. dazu VwGH 26.04.2013, 2013/11/0089 hier zur vergleichbaren Meldung zum Ausbildungsdienst).3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen zwar keine Vorschriften, denen zufolge ein subjektives Recht auf Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird (VwGH 23.10.2009, 2009/11/0112; 22.09.1995, 95/11/0212). Jedoch wird nach bereits erfolgter Einberufung zum Präsenzdienst jedenfalls eine Rechtsposition derart erlangt, dass die Behörde die amtswegige Befreiung nur unter den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG umschriebenen Voraussetzungen verfügen darf (VwGH 14.09.2004, 2004/11/0054; 24.05.2011, 2008/11/0204). Letztgenanntes gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die belangte Behörde die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes (der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, WG zum Präsenzdienst zählt) erst nach der Einberufung des Beschwerdeführers verfügt hat vergleiche dazu VwGH 26.04.2013, 2013/11/0089 hier zur vergleichbaren Meldung zum Ausbildungsdienst).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum hier in Rede stehenden Tatbestand der amtswegigen Befreiung von der Leistung eines Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG bereits festgehalten, dass die Frage, ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/11/0054, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 24.07.2013, 2010/11/0141, oder VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum hier in Rede stehenden Tatbestand der amtswegigen Befreiung von der Leistung eines Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG bereits festgehalten, dass die Frage, ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche VwGH 14.09.2004, 2004/11/0054, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 24.07.2013, 2010/11/0141, oder VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167).
Diese einzelfallbezogenen Umstände wurden aber von der belangten Behörde weder festgestellt noch ergeben sich diese aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Aus der in den Akten einliegenden Anregung bezüglich der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt zwar, dass der Beschwerdeführer während seines Präsenzdienstes aus der Sicht des Anregers ein schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt habe, welches das erforderliche Vertrauen in seine Eignung als Soldat im Assistenzeinsatz erheblich beeinträchtige und das Verhalten des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Anforderungen an Disziplin, Zuverlässigkeit und die Erfüllung militärischer Pflichten stehe, das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die konkreten Umstände, die zu dieser Einschätzung geführt haben, wurde bzw. wurden jedoch nicht offengelegt. Auch ein Sachverhalt, aus dem sich ergeben würde, weshalb disziplinäre und/oder dienstrechtliche bzw. organisatorische Maßnahmen zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes, der militärischen Ordnung und des Ansehens des Österreichischen Bundesheeres nicht ausreichend waren bzw. sind, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ergibt sich ein solcher auch nicht aus den vorgelegten Akten.
Aufgrund des Fehlens dieser unerlässlichen Tatsachen(feststellungen) ist die gebotene einzelfallbezogenen Beurteilung nicht möglich.
Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren gemäß §§ 45ff AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren gemäß Paragraphen 45 f, f, AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.
3.5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen. Sie hat im zentralen Punkt dieses Falles jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, damit hat sie den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt.
Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (vgl. dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Mehraufwands zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen im Vergleich zur belangten Behörde. Die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte liegt daher auch im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG begründet (vgl. dazu abermals VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird vergleiche dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Mehraufwands zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen im Vergleich zur belangten Behörde. Die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte liegt daher auch im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG begründet vergleiche dazu abermals VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085).
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
befristete Befreiung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Präsenzdienst vorzeitige Entlassung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2352693.1.00Im RIS seit
21.10.2026Zuletzt aktualisiert am
21.10.2026