TE Bvwg Beschluss 2026/10/16 W108 2351416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2026
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Entscheidungsdatum

16.10.2026

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §17
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §9
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W108 2351416-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über das Anbringen von XXXX vom 25.09.2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über das Anbringen von römisch 40 vom 25.09.2026:

A)

Die Eingabe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17, § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17,, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, postalisch eingebrachter Eingabe, welche hg. am 25.09.2026 einlangte, begehrte der Einbringer „Akteneinsicht, Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides wegen dem Fehlen des digitalen Attributes nach § 19 Abs.1 E-GovG, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides wegen dem Fehlen einer rechtswirksamen Fertigung durch einen einzel-zeichnungsberechtigten Organwalter der OBS“.1. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, postalisch eingebrachter Eingabe, welche hg. am 25.09.2026 einlangte, begehrte der Einbringer „Akteneinsicht, Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides wegen dem Fehlen des digitalen Attributes nach Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides wegen dem Fehlen einer rechtswirksamen Fertigung durch einen einzel-zeichnungsberechtigten Organwalter der OBS“.

Das (abgeschlossene) Verfahren (vor dem Bundesverwaltungsgericht), auf welches sich dieses Anbringen bezieht, der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde waren nicht bezeichnet.

2. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Einsichtnahme in das hg. Verfahrensregister festgestellt, dass bei diesem bezüglich des Einbringers kein Verfahren anhängig ist bzw. war, auf welches seine Eingabe abstellen könnte.

3. Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 28.09.2026, W108 2351416-1/2Z, dem Einbringer zugestellt durch Hinterlegung des RSa-Briefes gemäß § 17 ZustG am 01.10.2026 (erster Tag der Abholfrist), trug das Bundesverwaltungsgericht dem Einbringer auf, dass folgende Mängel seiner Eingabe binnen einer Woche ab Zustellung zu verbessern sind: 3. Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 28.09.2026, W108 2351416-1/2Z, dem Einbringer zugestellt durch Hinterlegung des RSa-Briefes gemäß Paragraph 17, ZustG am 01.10.2026 (erster Tag der Abholfrist), trug das Bundesverwaltungsgericht dem Einbringer auf, dass folgende Mängel seiner Eingabe binnen einer Woche ab Zustellung zu verbessern sind:

1. Bezeichnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dessen verfahrensabschließender Erledigung, auf das bzw. auf die sich die Eingabe bezieht

2. Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde

Der Einbringer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Der Einbringer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.

4. Der Einbringer kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach, da er nach Ablauf der ihm gesetzten Frist mit am 09.10.2026 postalisch eingebrachter Eingabe unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren einen Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung des digitalen Aktes (Gerichtsakt und Verwaltungsakt samt Beilagen) über Cryptshare stellte und die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Bezeichnungen nicht vornahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 17 AVG regelt die Akteneinsicht und bestimmt:Paragraph 17, AVG regelt die Akteneinsicht und bestimmt:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

§ 9 VwGVG lautet auszugsweise samt Überschrift:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise samt Überschrift:

„Inhalt der Beschwerde

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

…“

§ 32 VwGVG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens lautet auszugsweise: Paragraph 32, VwGVG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens lautet auszugsweise:

„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

…

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

…“

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.2. Wie sich aus der Adressierung, der ausdrücklichen Bezeichnung, dem klaren Wortlaut sowie dem objektiven Erklärungswert des Anbringens des Einbringers vom 25.09.2026 unmissverständlich ergibt, handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG und um eine Anregung auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß 32 VwGVG. Diese Begehren setzen ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges bzw. ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus. Die Eingabe des Einbringers vom 25.09.2026 enthält jedoch keine Bezeichnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (oder der belangten Behörde) bzw. der verfahrensabschließenden Erledigung (der belangten Behörde), auf das bzw. auf die sich die Eingabe bezieht, und weist somit einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG auf, da ein solches Verfahren auch von Amts wegen nicht festgestellt werden kann. 3.2. Wie sich aus der Adressierung, der ausdrücklichen Bezeichnung, dem klaren Wortlaut sowie dem objektiven Erklärungswert des Anbringens des Einbringers vom 25.09.2026 unmissverständlich ergibt, handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG und um eine Anregung auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß 32 VwGVG. Diese Begehren setzen ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges bzw. ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus. Die Eingabe des Einbringers vom 25.09.2026 enthält jedoch keine Bezeichnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (oder der belangten Behörde) bzw. der verfahrensabschließenden Erledigung (der belangten Behörde), auf das bzw. auf die sich die Eingabe bezieht, und weist somit einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, da ein solches Verfahren auch von Amts wegen nicht festgestellt werden kann.

Sollte es sich bei der Eingabe des Einbringers vom 25.09.2026 um eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handeln und sich der Einbringer bei der Bezeichnung bloß im Ausdruck vergriffen haben, ist diese ebenfalls iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, da sie entgegen § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde enthält und dies auch von Amts wegen nicht festgestellt werden kann.Sollte es sich bei der Eingabe des Einbringers vom 25.09.2026 um eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handeln und sich der Einbringer bei der Bezeichnung bloß im Ausdruck vergriffen haben, ist diese ebenfalls iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, da sie entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde enthält und dies auch von Amts wegen nicht festgestellt werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher gehalten, einen Verbesserungsauftrag zur Behebung dieser Mängel zu erlassen, mit dem der Einbringer ausdrücklich bezüglich der konkreten Mängel, die zu beheben sind, und der Folgen einer nicht rechtzeitigen Mängelbehebung belehrt wurde.

Diese Mängel wurden vom Einbringer nicht iSv § 13 Abs. 3 AVG rechtzeitig behoben. Denn zum einen wurde der Mängelbehebungsauftrag vom Einbringer mit seiner am 09.10.2026 eingebrachten Eingabe erst nach Ablauf der (mit 08.10.2026 endenden) einwöchigen Frist nach (am 01.10.2026 bewirkter) Zustellung des Mängelbehebungsauftrages beantwortet. Zum anderen wurde mit dieser Eingabe die Mängelbehebung zur Gänze unterlassen, da die im Mängelbehebungsauftrag angegebenen fehlenden Bezeichnungen nicht vorgenommen wurden.Diese Mängel wurden vom Einbringer nicht iSv Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtzeitig behoben. Denn zum einen wurde der Mängelbehebungsauftrag vom Einbringer mit seiner am 09.10.2026 eingebrachten Eingabe erst nach Ablauf der (mit 08.10.2026 endenden) einwöchigen Frist nach (am 01.10.2026 bewirkter) Zustellung des Mängelbehebungsauftrages beantwortet. Zum anderen wurde mit dieser Eingabe die Mängelbehebung zur Gänze unterlassen, da die im Mängelbehebungsauftrag angegebenen fehlenden Bezeichnungen nicht vorgenommen wurden.

Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist der Einbringer darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zur Mängelbehebung dazu dienen, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0053, mwN). Es besteht auch keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, (weitere) Anbringen (des Beschwerdeführers), die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, zu behandeln (vgl. § 13 Abs. 6 AVG). Der Vollständigkeit halber ist der Einbringer darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zur Mängelbehebung dazu dienen, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0053, mwN). Es besteht auch keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, (weitere) Anbringen (des Beschwerdeführers), die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, zu behandeln vergleiche Paragraph 13, Absatz 6, AVG).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Eingabe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2351416.1.00

Im RIS seit

21.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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