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L3 Raumordnung und BauwesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Leistung eines Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags für bestimmte unbefristete, unverbaute Baulandgrundstücke; keine Gleichartigkeit des vom Land Salzburg erhobenen – auf das Flächenausmaß bezogenen – Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags und der vom Bund erhobenen – auf den Einheitswert des Steuergegenstands abstellenden – Bodenwertabgabe; kein Eingriff durch den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in die bundesstaatliche Kompetenzverteilung für das Volkswohnungswesen auf Grund der geringen – keinen Zwang zur Bebauung oder Veräußerung bedingenden – Abgabenhöhe; keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf Grund sachgerechter Ausgestaltung des Lenkungseffekts durch Anreize zur Nutzbarmachung von Bauland, Vermeidung frustrierter Aufwendungen für die Gemeinden sowie durch Verwendung der Abgabe für Zwecke der aktiven Bodenpolitik und für Infrastruktureinrichtungen; hinreichende Bestimmtheit der Einschränkung der gestaffelten Abgabe auf unverbaute und "unbefristete" (iSv nicht mit einer zeitlich befristeten Widmung belegten) BaulandgrundstückeRechtssatz
Keine Gleichartigkeit des vom Land Salzburg erhobenen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags zu einer Bundesabgabe iSd §8 Abs3 F?VG 1948:
Die vom Bund zur Baulandmobilisierung auf unbebaute, baureife Grundstücke erhobene Bodenwertabgabe wird vom Einheitswert des Steuergegenstandes bemessen, während sich die Höhe des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags nach dem Flächenausmaß des unbebauten Baulandgrundstücks richtet. Vom Flächenausmaß nach §77b Abs4 Sbg ROG 2009 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland ab 01.01.2018 das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundstückeigentümer gemäß §5 Z2 Sbg ROG 2009 abzuziehen. Die Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben sind somit völlig verschieden, weshalb sie nicht als gleichartig iSd §8 Abs3 F-VG 1948 zu qualifizieren sind. Auch die vom Bund den Gemeinden kraft §7 Abs3 F-VG 1948 überlassene, vom Einheitswert erhobene Grundsteuer steht somit der landesgesetzlichen Einführung des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags nicht entgegen.
Kein Eingriff durch den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in die bundesstaatliche Kompetenzverteilung für das Volkswohnungswesen:
Eine durch Landesgesetz vorgesehene Vorschreibung einer Geldleistung, die darauf abzielt, das spekulative Unterlassen der Bebauung ("Baulandhortung") zu reduzieren, könnte erst dann als in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Maßnahme des Volkswohnungswesens angesehen werden, wenn der fiskalische Zweck der Maßnahme entscheidend in den Hintergrund tritt, weil das Gesetz ausschließlich darauf gerichtet ist, den Grundstückseigentümer zur Nutzbarmachung des Baulandes zu veranlassen und das Unterlassen des gewünschten und durch andere Maßnahmen nicht ersetzbaren Verhaltens mit einer derart hohen Geldleistung belegt ist, dass sie den Eigentümer in den allermeisten Fällen zwingt, sich der Absicht des Gesetzgebers gemäß zu verhalten.
Die Bandbreite der Höhe des jährlich zu entrichtenden Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags beträgt – je nach Flächenausmaß und Tarifstufe – zwischen € 0,86 und € 2,79 je m2 Nutzfläche. Die Belastung entspricht damit regelmäßig nur einem äußerst geringen Anteil des erzielbaren Verkaufspreises eines Baulandgrundstücks. Dass die Abgabenhöhe derart festgelegt ist, dass sie einen Zwang zur Bebauung oder zur Veräußerung begründete, ist somit nicht zu erkennen.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch die Regelungen zum Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags:
Mit der Einführung des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags verfolgt der Gesetzgeber die Intention, eine abgabenrechtliche Regelung zu schaffen, die neben dem mit Abgaben verbundenen Effekt, Steuereinnahmen zu erzielen, auch einen finanziellen Anreiz zur Nutzbarmachung des Baulandes schaffen und der Vermeidung frustrierter Aufwendungen für die Gemeinden durch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen dienen soll. Darüber hinaus fließt der Abgabenertrag den Gemeinden zu und ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.
Ungeachtet der niedrigen Abgabensätze ist die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass die Abgabe einen Anreiz zur Zielerreichung bieten kann, nicht von vornherein unvertretbar, zumal ihm bei Einführung einer neuen Abgabe hinsichtlich deren Wirkungen ein erheblicher Prognosespielraum zuzugestehen ist. Für den Landesgesetzgeber war zumindest ex ante nicht auszuschließen, dass die Abgabe einen Lenkungseffekt entfalten kann.
Die im Gesetz hinsichtlich der Abgabepflicht getroffene Abgrenzung bebauter Einheiten von unbebauten Einheiten begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht erkannt werden, dass eine sachgerechte Ausgestaltung des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrags eine ausdrückliche Regelung für die Belastung bebauter Grundstücke erfordern würde. Die Regelung zielt nämlich nicht auf die Herstellung einer Maximalverbauung, sondern auf die Verfügbarmachung bisher unverbaut gebliebener Baulandgrundstücke ab.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag nicht pauschal für alle unverbauten Baulandgrundstücke zu entrichten, sondern beschränkt sich dieser nur auf die Wohnbaulandkategorien und von diesen nur auf solche, die keiner Baulandbefristung unterliegen. Außerdem besteht die Beitragspflicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, wenn eine Bebauung aus objektiven Gründen nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer hält es zudem für sachlich nicht gerechtfertigt, dass für landwirtschaftlich genutzte Flächen keine vergleichbare Abgabe zu leisten ist. Damit verkennt er, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Vergleich zu Baulandgrundstücken vorrangig nicht der Errichtung von Bauwerken dienen, sondern ein Bauvorhaben im Grünland nur dann und in dem Umfang zulässig ist, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes erforderlich ist.
Ferner ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Ausnahme für den Eigenbedarf willkürlich festgelegt hätte und mit Blick auf die Fläche für den Eintritt in die Abgabepflicht eine konsistente Begründung fehle. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das Grundstücksausmaß, das zum Eintritt in die Abgabepflicht führt, mit 500 m² und für den Freibetrag betreffend den Eigenbedarf mit 700 m² einen großzügigeren Rahmen vorzusehen, zumal der Abzug für den Eigenbedarf nur dann zum Tragen kommen kann, wenn dieser auch konkret nachgewiesen wird.
Im Übrigen kann in Anbetracht der Regelungen zum Abgabentatbestand und der hierzu bereits ergangenen Rsp des VwGH die Abgabepflicht nicht durch die Zuschreibung des unverbauten Baulandgrundstücks zu einem benachbarten Bauplatz umgangen werden.
Auch bestehen gegen die Höhe des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Es ist nicht zu erkennen, dass die Abgabe derart festgelegt wäre, dass sie einen Zwang zur Bebauung oder zur Veräußerung begründet. Auch erscheint die Tarifstaffel nicht unsachlich, orientiert sie sich doch an den in der Sbg Wohnbauförderungsverordnung 2015 ausgewiesenen, für die einzelnen Bezirke variierenden Grundstückskosten. Gegen eine solche nach Regionen differenzierende pauschale Betrachtung hegt der VfGH keine Bedenken, solange sie für die Mehrzahl der Fälle nicht völlig ungeeignet wäre. Ein solches Vorbringen ist den Beschwerdeausführungen aber nicht zu entnehmen. Auch ist keine Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Abgabe bezogen auf die Infrastrukturkosten zu ersehen, ist doch die Abgabe keine nach dem Äquivalenzprinzip erhobene Gebühr und liegt ihre Zielsetzung auch in der Mobilisierung von Baulandgrundstücken.
Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot:
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, insbesondere das Tatbestandsmerkmal "unbefristet" in §77b Abs2 Sbg ROG 2009 sei "völlig unklar", übersieht er, dass Widmungen gemäß §27 Abs7 Sbg ROG 2009 in gesetzlich bestimmten Fällen zeitlich befristet werden können, und die Abgabe nur betreffend unverbaute Baulandgrundstücke zu entrichten ist, die nicht einer solchen Befristung unterliegen.
Darüber hinaus ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der in §77b Abs5 Sbg ROG 2009 vorgesehenen Staffelung des Abgabensatzes, mit der die Tarifhöhe nach Bezirken gegliedert ist und stufenweise mit zunehmendem Flächenausmaß der Bemessungsgrundlage steigt (wobei für die ersten 500 m2 keine Abgaben anfallen), keine ausreichend klare Regelung der Abgabenhöhe geschaffen hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgaben Gemeinde-, Erhaltungsbeitrag, Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, Kompetenz Bund - Länder, Auslegung, Verhältnismäßigkeit, Rechtspolitik, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Eigentumsbeschränkung, Eigentumseingriff, Finanzverfassung, Abgabenwesen, RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3469.2025Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026