Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
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Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §41 Abs1 des Waffengesetzes 1996, in der Stammfassung BGBl I Nr 12/1997, sowie die Wortfolge 'eine gemäß §41 Abs1 erforderliche Meldung unterlässt oder' in §51 Abs1 Z8 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung BGBl. I Nr 12/1997, "1. §41 Abs1 des Waffengesetzes 1996, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, sowie die Wortfolge 'eine gemäß §41 Abs1 erforderliche Meldung unterlässt oder' in §51 Abs1 Z8 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,,
in eventu
2. die Wortfolge 'in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander' sowie die Wortfolge 'in großem Umfang' in §41 Abs1 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung BGBl I Nr 12/1997, 2. die Wortfolge 'in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander' sowie die Wortfolge 'in großem Umfang' in §41 Abs1 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,,
in eventu
3. die Wortfolge 'in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander' in §41 Abs1 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung BGBl. I Nr 12/1997 3. die Wortfolge 'in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander' in §41 Abs1 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,
in eventu
4. die Wortfolge 'in großem Umfang' in §41 Abs1 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung BGBl I Nr 12/1997"4. die Wortfolge 'in großem Umfang' in §41 Abs1 Waffengesetz 1996, in der Stammfassung BGBl römisch eins Nr 12/1997"
als verfassungswidrig aufheben oder aussprechen, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig waren.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. §41 und §51 Abs1 Z8 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 — WaffG), BGBl I 12/1997, idF BGBl I 134/2002 (Überschrift zu §41), BGBl I 63/2012 (§51 Abs1 Z8) und BGBl I 161/2013 (§41 Abs3) lauteten bis zum Ablauf des 27. April 2026 wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. §41 und §51 Abs1 Z8 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 — WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002, (Überschrift zu §41), Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2012, (§51 Abs1 Z8) und Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, (§41 Abs3) lauteten bis zum Ablauf des 27. April 2026 wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): "Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§41. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß §25 Abs2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Verwaltungsübertretungen
§51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
[…]
8. eine gemäß §41 Abs1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§41 Abs3) zuwiderhandelt;
[…]."
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2. §16 und §51 Abs1 Z8 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997, idF BGBl I 56/2025 lauten seit 28. April 2026 (§62 Abs23 WaffG iVm BGBl II 96/2026) wie folgt:2. §16 und §51 Abs1 Z8 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2025, lauten seit 28. April 2026 (§62 Abs23 WaffG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2026,) wie folgt: "Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen
§16. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche 8 Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß §41a Abs2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Verwaltungsübertretungen
§51. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
[…]
8. eine gemäß §16 Abs1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§16 Abs3) zuwiderhandelt;
[…]."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
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1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark verhängte über den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens mit Straferkenntnis vom 12. März 2025 unter anderem wegen der folgenden zwei Übertretungen des WaffG Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 500,--:
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1.1. Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens habe zumindest bis zum 24. September 2024 zwanzig oder mehr Schusswaffen der Kategorie C (nämlich 47 Stück) in mehreren Räumen seines Wohnhauses, sohin in räumlichem Naheverhältnis zueinander, verwahrt, ohne die zuständige Bezirkshauptmannschaft darüber und über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen; er habe dadurch gegen §51 Abs1 Z8 iVm §41 Abs1 WaffG und §3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen.1.1. Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens habe zumindest bis zum 24. September 2024 zwanzig oder mehr Schusswaffen der Kategorie C (nämlich 47 Stück) in mehreren Räumen seines Wohnhauses, sohin in räumlichem Naheverhältnis zueinander, verwahrt, ohne die zuständige Bezirkshauptmannschaft darüber und über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen; er habe dadurch gegen §51 Abs1 Z8 in Verbindung mit §41 Abs1 WaffG und §3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen. 7
1.2. Ferner habe der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Munition in großem Umfang (nämlich insgesamt 11.779 Stück Patronen und Munition), verteilt auf mehrere Räume seines Wohnhauses, verwahrt und es zumindest bis zum 24. September 2024 unterlassen, die zuständige Bezirkshauptmannschaft darüber und über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen; auch dadurch habe er gegen §51 Abs1 Z8 iVm §41 Abs1 WaffG und §3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen.1.2. Ferner habe der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Munition in großem Umfang (nämlich insgesamt 11.779 Stück Patronen und Munition), verteilt auf mehrere Räume seines Wohnhauses, verwahrt und es zumindest bis zum 24. September 2024 unterlassen, die zuständige Bezirkshauptmannschaft darüber und über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen; auch dadurch habe er gegen §51 Abs1 Z8 in Verbindung mit §41 Abs1 WaffG und §3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen. 8
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, das aus Anlass dieses Verfahrens den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag stellt.
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3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
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3.1. Im Anlassfall sei zu beurteilen, ob tatsächlich eine mitteilungspflichtige Verwahrung im Sinne des
§41 Abs1 WaffG vorliege. Dies hänge mit der Auslegung der dort enthaltenen unbestimmten Begriffe "in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander" und "in großem Umfang" sowie mit der Klärung des zeitlichen Beginns der Mitteilungspflicht zusammen.
§41 Abs1 WaffG werde den Anforderungen des Legalitätsprinzips nach Art18 Abs1 B-VG nicht gerecht. Das Gesetz müsse das Verhalten der Behörden (Gerichte) ausreichend vorherbestimmen, sodass die Übereinstimmung behördlichen Handelns mit dem Gesetz überprüft werden könne bzw die Rechtsunterworfenen das behördliche Vorgehen vorhersehen könnten. Wenn ein Gesetz "verwaltungsstrafrechtlich bewehrt" sei, sei ein besonders hohes Maß an Bestimmtheit geboten. Besonders schwer verständliche Regelungen widersprächen dem Rechtsstaatsprinzip. Dementgegen definiere
§41 Abs1 WaffG weder den zeitlichen Beginn der Mitteilungspflicht noch die tatbestandlichen Voraussetzungen mit der gebotenen Klarheit.
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3.2. Konkret lasse
§41 Abs1 WaffG offen, zu welchem Zeitpunkt die Mitteilungspflicht tatsächlich einsetze. Es sei unklar, ob die Pflicht bereits mit der erstmaligen Überschreitung der Mengenschwelle (ab 20 Schusswaffen) eintrete oder ob eine gewisse Dauerhaftigkeit der Verwahrung Voraussetzung sei. Ebenso bleibe unklar, ob etwa auch vorübergehende oder kurzfristige Lagerungen von der Meldepflicht erfasst seien. Schließlich fehle jede Aussage dazu, ob es eine zeitliche Toleranz, eine Prüffrist oder eine unverzügliche Handlungspflicht gebe. Diese Unklarheit stünden in direktem Widerspruch zum Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B-VG.
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3.3. Weiters stelle die Wortfolge "in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander" ein zentrales tatbestandsmäßiges Kriterium für das Entstehen der Meldepflicht dar. Es sei jedoch unklar, ab wann die Schwelle der Meldepflicht bei Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen erreicht sei. Die Bestimmung lasse selbst bei Anwendung sämtlicher Auslegungsmethoden nicht verlässlich erkennen, welche räumliche Konstellation unter den Begriff eines "räumlichen Naheverhältnisses" falle. Unklar bleibe insbesondere, ob dies bereits bei einer Lagerung im selben Raum, in einem angrenzenden Raum daneben oder darüber, im gleichen Gebäude oder gar auf derselben Liegenschaft angenommen werden müsse. Auch die Gesetzesmaterialien würden keine Auslegungshinweise enthalten. Die Verpflichtung zur Mitteilung über Verwahrungsumstände von Schusswaffen könne nicht effektiv erfüllt werden, wenn nicht einmal mit vertretbarer Sicherheit feststellbar sei, welche Konstellationen der Lagerung unter das Tatbestandsmerkmal des räumlichen Naheverhältnisses fallen würden. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit führe nicht nur zu praktischen Vollzugsproblemen, sondern eröffne einen Spielraum für uneinheitliche Rechtsanwendung durch die Vollziehungsbehörden. Aus diesen Gründen verstoße die Wortfolge "in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander" gegen das Legalitätsprinzip (Art18 Abs1 B-VG), weil der Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht nicht mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit festgelegt sei.
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3.4. Auch die Wortfolge "in großem Umfang" stelle im Zusammenhang mit der Verwahrung von Munition ein zentrales Tatbestandsmerkmal für das Entstehen einer Mitteilungspflicht dar.
§41 Abs1 WaffG enthalte weder eine zahlenmäßige noch eine qualitative Festlegung, ab welcher Menge von Munition ein "großer Umfang" vorliege. Weder für den Normadressaten noch für die Vollzugsbehörde sei mit ausreichender Sicherheit erkennbar, ab welcher Stückzahl oder unter welchen konkreten Umständen eine meldepflichtige Verwahrung anzunehmen sei. Die gewählte Formulierung bleibe vage und relativ. Sie sei zudem kontextabhängig, etwa im Hinblick auf die Lagerkapazität, den Verwendungszweck, die Risikoabschätzung oder die örtlichen Gegebenheiten. Auch insofern würden die Gesetzesmaterialien keine Hinweise zur Auslegung enthalten. Zwar halte der Runderlass des Bundesministeriums für Inneres vom 8. Februar 2024, GZ: 2024-0.105.493, fest, dass die Ansicht vertreten werde, dass jedenfalls bei Bereithalten von zumindest 5000 Schuss Munition, unabhängig von Art und Kaliber, die Meldepflicht gegeben sei. Dabei handle es sich jedoch um eine bloße innerdienstliche Weisung ohne normative Außenwirkung. Ein derartiger Verwaltungserlass stelle keine taugliche rechtliche Grundlage für die Begründung von Pflichten mit strafrechtlicher Relevanz dar. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer solchen Verpflichtung müssten sich ausschließlich aus dem Gesetz selbst oder allenfalls aus einer darauf gestützten Verordnung ergeben. Ein Runderlass könne ein gesetzliches Determinierungsdefizit nicht kompensieren. Der Rechtsanwender bleibe somit im Unklaren darüber, ob es sich ab einer bestimmten Munitionsmenge gesetzeskonform verhalte oder ob bereits eine meldepflichtige Konstellation vorliege. Diese Unsicherheit stehe im Widerspruch zum verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot, welches gerade bei mit Strafe bedrohten Pflichten besondere normative Klarheit verlange. Die Formulierung "in großem Umfang" werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie bleibe unbestimmt, intransparent und nicht objektivierbar und lasse offen, wann genau eine meldepflichtige Verwahrung vorliege; sie eröffne einen Spielraum für uneinheitliche oder willkürliche Vollziehung und sei damit nicht mit Art18 Abs1 B-VG vereinbar.
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4. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen.
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5. Die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt und die – kostenpflichtige – Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen beantragt.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
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1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,). 17
Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen zweifeln ließe.
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1.2. Der Antrag bezieht sich (unter anderem) auf eine Wortfolge in §51 Abs1 Z8 WaffG "in der Stammfassung". §51 Abs1 Z8 WaffG wurde jedoch durch BGBl I 63/2012 neu gefasst. Dies schadet im vorliegenden Fall nicht, weil die angefochtene Bestimmung im Antrag wörtlich – und zwar in der präjudiziellen Fassung BGBl I 63/2012 – wiedergegeben ist, weshalb für den Verfassungsgerichtshof nach den Umständen unzweifelhaft ist, dass der Antrag auf §51 Abs1 Z8 WaffG idF BGBl I 63/2012 abstellt.1.2. Der Antrag bezieht sich (unter anderem) auf eine Wortfolge in §51 Abs1 Z8 WaffG "in der Stammfassung". §51 Abs1 Z8 WaffG wurde jedoch durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2012, neu gefasst. Dies schadet im vorliegenden Fall nicht, weil die angefochtene Bestimmung im Antrag wörtlich – und zwar in der präjudiziellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2012, – wiedergegeben ist, weshalb für den Verfassungsgerichtshof nach den Umständen unzweifelhaft ist, dass der Antrag auf §51 Abs1 Z8 WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2012, abstellt. 19
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.
2. In der Sache
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2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche , VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,). 21
2.2. Der Antrag ist nur zum Teil begründet.
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2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt das Bedenken, dass
§41 Abs1 WaffG in Widerspruch zum Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG stehe, weil die Wortfolgen "in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander" sowie "in großem Umfang" zu unbestimmt und die Frist zur Information der Waffenbehörde unklar sei, zumal die Missachtung von §41 Abs1 leg cit. unter Verwaltungsstrafdrohung stehe.
23
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten (vgl VfSlg 12.947/1991 mwN). Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (vgl VfSlg 11.776/1988 mwH). Nach der Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes ist diese Bedingung dann erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls aber auch mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen (vgl EGMR 25.5.1993, 14.307/88, Kokkinakis, Z52; VfSlg 18.516/2008, 19.665/2012). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein — und zwar auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftatbeständen — davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (vgl VfSlg 13.785/1994, 16.993/2003, 17.349/2004, 18.516/2008, 20.288/2018 und zuletzt VfGH 16.9.2025, G65/2024; 30.6.2026, G106/2025; vgl im Besonderen zu Determinierungsanforderungen an Vorschriften, die sich an informierte Fachkreise wenden, VfSlg 16.993/2003). Demnach widerspricht auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011, 20.070/2016) die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht dem Determinierungsgebot, wenn sich deren Bedeutungsgehalt unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden bestimmen lässt.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten vergleiche VfSlg 12.947 aus 1991, mwN). Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren vergleiche VfSlg 11.776 aus 1988, mwH). Nach der Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes ist diese Bedingung dann erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls aber auch mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen vergleiche EGMR 25.5.1993, 14.307/88, Kokkinakis, Z52; VfSlg 18.516 aus 2008,, 19.665 aus 2012,). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein — und zwar auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftatbeständen — davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt vergleiche VfSlg 13.785 aus 1994,, 16.993 aus 2003,, 17.349 aus 2004,, 18.516 aus 2008,, 20.288 aus 2018, und zuletzt VfGH 16.9.2025, G65/2024; 30.6.2026, G106/2025; vergleiche im Besonderen zu Determinierungsanforderungen an Vorschriften, die sich an informierte Fachkreise wenden, VfSlg 16.993 aus 2003,). Demnach widerspricht auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 3981 aus 1961,, 18.550 aus 2008,, 19.530 aus 2011,, 20.070 aus 2016,) die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht dem Determinierungsgebot, wenn sich deren Bedeutungsgehalt unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden bestimmen lässt. 24
2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt vor diesem Hintergrund zunächst das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht, §41 Abs1 WaffG idF vor der Novelle BGBl I 56/2025 sei verfassungswidrig, weil eine Regelung über den Zeitpunkt des Eintretens der Informationspflicht fehle: Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die Informationspflicht mit dem Überschreiten der im Gesetz angegebenen Grenzmengen entsteht und ihr sodann ohne Verzug zu entsprechen ist. Dies gilt auch für Fälle einer bloß vorübergehenden Überschreitung der Grenzmengen, weil auch in diesem Fall ein Informationsinteresse der Waffenbehörde besteht, mögen auch die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen bei bloß vorübergehenden Verwahrungen andere sein als bei einer dauerhaften Lagerung einer großen Anzahl von Schusswaffen bzw von Munition in großem Umfang.2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt vor diesem Hintergrund zunächst das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht, §41 Abs1 WaffG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2025, sei verfassungswidrig, weil eine Regelung über den Zeitpunkt des Eintretens der Informationspflicht fehle: Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die Informationspflicht mit dem Überschreiten der im Gesetz angegebenen Grenzmengen entsteht und ihr sodann ohne Verzug zu entsprechen ist. Dies gilt auch für Fälle einer bloß vorübergehenden Überschreitung der Grenzmengen, weil auch in diesem Fall ein Informationsinteresse der Waffenbehörde besteht, mögen auch die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen bei bloß vorübergehenden Verwahrungen andere sein als bei einer dauerhaften Lagerung einer großen Anzahl von Schusswaffen bzw von Munition in großem Umfang. 25
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch nicht das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass die Wortfolge "in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander" keiner Auslegung zugänglich sei. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass – insbesondere um Umgehungshandlungen zu vermeiden – nicht auf einzelne Räume, sondern je nach Umständen auf Wohnungen, Gebäude oder Liegenschaften abzustellen ist.
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2.2.5. Hingegen teilt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass der Tatbestand der "Munition in großem Umfang" in einer dem Art18 Abs1 B-VG widersprechenden Weise unbestimmt ist:
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Der Begriff des "großen" Umfanges ist relativ. Der Verfassungsgerichtshof vermag nun dem Gesetz keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine nachvollziehbare Abgrenzung großer von kleinen Mengen erlauben würden. Zugleich vermag der Verfassungsgerichtshof aber auch nicht zu erkennen, dass es für den Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang unmöglich oder mit übermäßigem legistischen Aufwand verbunden wäre, seine Vorstellungen von "Munition in großem Umfang" (ebenso wie bei den "Schusswaffen") präzise zu fassen oder die Präzisierung nach Maßgabe gesetzlicher Determinanten dem Verordnungsgeber zu überlassen.
28
Die Wortfolge "oder Munition in großem Umfang" in §41 Abs1 WaffG (idF vor der Novelle BGBl I 56/2025) steht daher in Widerspruch zum Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG.Die Wortfolge "oder Munition in großem Umfang" in §41 Abs1 WaffG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2025,) steht daher in Widerspruch zum Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG. 29
2.2.6. §41 Abs1 WaffG wurde durch die WaffG-Novelle BGBl I 56/2025 mit Wirkung vom 28. April 2026 neu gefasst. Da somit §41 Abs1 WaffG in der (Stamm-) Fassung BGBl I 12/1997 seit dem 28. April 2026 nicht dem Rechtsbestand angehört, hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, dass die Wortfolge "oder Munition in großem Umfang" in dieser Bestimmung verfassungswidrig war.2.2.6. §41 Abs1 WaffG wurde durch die WaffG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2025, mit Wirkung vom 28. April 2026 neu gefasst. Da somit §41 Abs1 WaffG in der (Stamm-) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, seit dem 28. April 2026 nicht dem Rechtsbestand angehört, hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, dass die Wortfolge "oder Munition in großem Umfang" in dieser Bestimmung verfassungswidrig war. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
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1. Die Wortfolge "oder Munition in großem Umfang" in
§41 Abs1 WaffG in der Stammfassung war daher wegen Widerspruches zum Determinierungsgebot des Art18 Abs1 BVG verfassungswidrig.
31
Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.
32
2. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.2. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §3 Z3 BGBlG. 33
3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).4. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019 aus 2010, mwN).