Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024, in eventu §1 Abs3 der Zweiten Durchfüh-rungsverordnung zum TJG 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024 als gesetzwidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024,, in eventu §1 Abs3 der Zweiten Durchfüh-rungsverordnung zum TJG 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024, als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
2
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl 41/2004, idF LGBl 17/2026 lauten wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 17 aus 2026, lauten wie folgt:
"§2
Begriffsbestimmungen
(1) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere. […]
(11) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
[…]
Anlage (zu §2 Abs1 erster Satz)
Jagdbare Tiere
[…]
b) Beutegreifer: Fuchs (Vulpes vulpes), Dachs (Meles meles), Baummarder (Martes martes), Steinmarder (Martes foina), Iltis (Mustela putorius), Wildkatze (Felis silvestris), Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Braunbär (Ursus arctos), Waschbär (Procyon lotor), Luchs (Lynx lynx), Wolf (Canis Lupus), Goldschakal (Canis aureus); […]
[…]
8. Abschnitt
Besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften
§36
Jagd- und Schonzeit
(1) Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach §38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schon-zeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Gebot des Abs2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
[…]
§52a
Besondere Maßnahmen betreffend Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz für Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale erteilen:
a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine solche Verordnung auch dann erlassen werden, wenn der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Tierart ungünstig ist, aber sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
(2) In Verordnungen nach Abs1 ist festzulegen:
a) die Art und Anzahl der Tiere, für jene die Ausnahme erteilt wird,
b) der Zeitraum, für jenen die Ausnahme erteilt wird,
c) die Jagdgebiete, für jene die Ausnahme erteilt wird,
d) die zugelassenen Maßnahmen (Fang, Besenderung, Vergrämung oder Entnahme).
Verordnungen nach Abs1 sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach §40 Abs1 lita hinsichtlich der Verwendung von Narkosegewehren und litf hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(3) Sieht die Verordnung nach Abs1 die Entnahme von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.
(4) Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs2 litd festgelegten Maßnahmen beauftragen. Handelt es sich bei der beauftragten Maßnahme um eine Entnahme, so ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Abs2 litd festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Personen, die mit der Ausführung anderer Maßnahmen als Entnahmen beauftragt wurden, haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(5) Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Abs1 sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(6) Eine Verordnung nach Abs1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach §24 Abs5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach §24 Abs2 lite des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Abs1 rechtmäßig entnommen haben. (6) Eine Verordnung nach Abs1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach §24 Abs5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt , Nr 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach §24 Abs2 lite des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Abs1 rechtmäßig entnommen haben.
(7) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs1, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
a) die Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Herdenschutzgebieten nach §4a des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987, bei der Durchführung der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen, a) die Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Herdenschutzgebieten nach §4a des Tiroler Almschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1987,, bei der Durchführung der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen,
b) die Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen, insbesondere das Auftreten von Tieren nach §2 Abs18 und Abs19, bei der Durchführung der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs1 lita bis d,
c) zugelassene Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach Abs2 litd, wie die Verwendung bestimmter Arten von Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden; dabei können auch allfällige weitere Ausnahmen von den Verboten nach §40 angeordnet werden,
d) nähere Bestimmungen über die Meldung, Beweissicherung, Kontrolle und Aufbewahrung nach Abs5.
[…]
§53c
Amtliches Monitoring
(1) Soweit es für die Erhebung des Wildbestandes, die Untersuchung von Wild-schäden und Wildkrankheiten, zur Evaluierung von Wildruheflächen und Fütterungsanlagen, zur Überwachung von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen bzw invasiven gebietsfremden Arten sowie für sonstige Erhebungen im Rahmen von jagdrechtlichen Verfahren erforderlich ist, können die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden ein örtlich und zeitlich begrenztes amtliches Monitoring durchführen.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme (Schleifentaxierung), die koordinierte Wildbestandszählung, die Vornahme von Einzelschutzmaßnahmen, die Auszäunung von Probeflächen, die Durchführung genetischer und mikrobiologischer Untersuchungen und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.
(4) Jagdschutzorgane, Hegemeister und Organe des Tiroler Jägerverbandes haben bei der Durchführung des amtlichen Monitorings angemessen mitzuwirken.
[…]
[…],
§73
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr L 158, S. 193 (Habitat-Richtlinie); […]1. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt 1992, Nr 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt 2013, Nr L 158, S. 193 (Habitat-Richtlinie); […]
[…]"
3
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024,, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§1
Jagd- und Schonzeit
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:
1. Rotwild:
a) Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;a) Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. August bis 15. November;
b) Hirsche der Klassen II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;b) Hirsche der Klassen römisch zwei und römisch drei (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;
c) beschlagene oder führende Tiere und Kälber vom 1. Juli bis 31. Dezember;
d) alles übrige Rotwild vom 1. Mai bis 31. Dezember;
2. Rehwild:
a) Rehböcke der Klassen I und II vom 1. Juni bis 31. Oktober;a) Rehböcke der Klassen römisch eins und römisch zwei vom 1. Juni bis 31. Oktober;
b) beschlagene oder führende Geißen und Kitze vom 1. Juli bis 31. Dezember;
c) alles übrige Rehwild vom 1. Mai bis 31. Dezember;
3. Muffelwild:
a) Schafe, Lämmer und Widder der Klasse III vom 1. Mai bis 31. Dezember;a) Schafe, Lämmer und Widder der Klasse römisch drei vom 1. Mai bis 31. Dezember;
b) Widder der Klassen I und II vom 1. August bis 31. Dezember;b) Widder der Klassen römisch eins und römisch zwei vom 1. August bis 31. Dezember;
4. Steinwild vom 1. August bis 15. Dezember;
5. Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember, im Bezirk Lienz bis 31. Dezember;
6. Dachs vom 15. Juli bis 15. Februar;
7. Feld- und Alpenhase vom 1. Oktober bis 15. Jänner;
8. Murmeltier vom 15. August bis 30. September;
11. Haselhahn vom 15. September bis 15. Oktober;
12. Schneehuhn vom 15. November bis 31. Dezember;
13. Fasan, Ringeltaube und Stockente vom 1. Oktober bis 15. Jänner.
(2) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Baummarder, Braunbär, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn, Waldschnepfe, Uhu, Rauhfusskauz, Steinkauz, Waldkauz, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Steinadler, Baumfalke, Turmfalke, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe, Blässhuhn, Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.
(3) Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl Nr 12/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt. (3) Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.
[…]"
4
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge: "FFH-RL"), ABl. 1992 L 206, 7, idF ABl. 2025 L 1237, 1 lauten wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge: "FFH-RL"), Amtsblatt 1992, L 206, 7, in der Fassung Amtsblatt 2025, L 1237, 1 lauten wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
[…]
i) "Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.
Der Erhaltungszustand wird als "günstig" betrachtet, wenn
- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. […]
[…]
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.
[…]
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; […](1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; […]
[…]
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. (1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:
— Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
— das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
— die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen;
— die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
— die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
— die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
— das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
— die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.
[…]
ANHANG VANHANG römisch fünf
TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWAL-TUNGSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN
[…]
Canis aureus
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
5
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6
1.1. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer im Anlassverfahren bei der Tiroler Landesregierung einen Antrag auf Prüfung und Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024 sowie bescheidmäßige Erledigung darüber. Dem Antrag wurde ein näher bezeichnetes Rechtsgutachten vom November 2023 ("Kurzgutachten zur rechtlichen Stellung des Goldschakals") beigelegt. 1.1. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer im Anlassverfahren bei der Tiroler Landesregierung einen Antrag auf Prüfung und Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024, sowie bescheidmäßige Erledigung darüber. Dem Antrag wurde ein näher bezeichnetes Rechtsgutachten vom November 2023 ("Kurzgutachten zur rechtlichen Stellung des Goldschakals") beigelegt.
7
In seinem Prüfungsantrag bringt der Beschwerdeführer im Anlassverfahren im Wesentlichen vor, dass er, als anerkannte Umweltorganisation, zur Stellung des Verordnungsprüfungsantrages legitimiert sei. Zu den Bedenken wird ausgeführt, dass §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 der FFH-RL widerspreche und daher unionsrechtswidrig sei. Die Wildtierart Goldschakal ("Canis aureus") dürfe gemäß §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Tirol während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Der Goldschakal sei in Anhang V der FFH-RL als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gelistet, dessen Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein könne. Für die Entnahme aus der Natur müsse ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt oder nötigenfalls wiederhergestellt werden. Ein Monitoring gemäß Art11 FFH-RL über den Erhaltungszustand des Goldschakals werde in Österreich nicht durchgeführt. Im jüngsten Bericht Österreichs nach Art17 FFH-RL werde der Erhaltungszustand des Goldschakals sowohl in der kontinentalen als auch der alpinen biogeographischen Region als "unbekannt" bewertet. In Anbetracht der geringen Zahl an Nachweisen von Goldschakalen und der nur vereinzelten Reproduktionsnachweise in Österreich könne der Erhaltungszustand dieser Art mit Sicherheit nicht als günstig bezeichnet werden. Daher sei die Bestimmung des §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 als unionsrechtswidrig einzustufen.In seinem Prüfungsantrag bringt der Beschwerdeführer im Anlassverfahren im Wesentlichen vor, dass er, als anerkannte Umweltorganisation, zur Stellung des Verordnungsprüfungsantrages legitimiert sei. Zu den Bedenken wird ausgeführt, dass §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 der FFH-RL widerspreche und daher unionsrechtswidrig sei. Die Wildtierart Goldschakal ("Canis aureus") dürfe gemäß §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Tirol während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Der Goldschakal sei in Anhang römisch fünf der FFH-RL als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gelistet, dessen Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein könne. Für die Entnahme aus der Natur müsse ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt oder nötigenfalls wiederhergestellt werden. Ein Monitoring gemäß Art11 FFH-RL über den Erhaltungszustand des Goldschakals werde in Österreich nicht durchgeführt. Im jüngsten Bericht Österreichs nach Art17 FFH-RL werde der Erhaltungszustand des Goldschakals sowohl in der kontinentalen als auch der alpinen biogeographischen Region als "unbekannt" bewertet. In Anbetracht der geringen Zahl an Nachweisen von Goldschakalen und der nur vereinzelten Reproduktionsnachweise in Österreich könne der Erhaltungszustand dieser Art mit Sicherheit nicht als günstig bezeichnet werden. Daher sei die Bestimmung des §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 als unionsrechtswidrig einzustufen.
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1.2. Die Tiroler Landesregierung wies den Antrag mit Bescheid vom 24. April 2025 als unbegründet ab.
9
Im Bescheid führt die Tiroler Landesregierung aus, dass im TJG 2004 auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL in Bezug auf jagdbare Tiere, wie den Goldschakal, umgesetzt worden seien. Die antragstellende Umweltorga-nisation sei daher unabhängig von einem Eingriff in deren subjektive Rechtssphäre zur Erhebung eines Antrags auf Überprüfung dieser Verordnungsbestimmungen legitimiert. Der Goldschakal werde in Anhang V der FFH-RL als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein könne, gelistet. Voraussetzung hiefür sei jedoch stets, dass die Maßnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar seien. Eine Bejagung des Goldschakals widerspreche daher nicht der FFH-RL, wenn dessen günstiger Erhaltungszustand dadurch nicht beeinträchtigt werde. Gemäß Art11 FFH-RL hätten die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der in Art2 genannten Arten zu überwachen. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolge eine Überwachung der Population des Goldschakals in Tirol durch Meldungen von Abgängen, darunter sowohl jagdliche Entnahmen als auch Fallwild, genetische Analysen von Proben sowie die Auswertung von Sichtungsmeldungen und Wildkameraaufnahmen. Diese Form der artspezifischen Überwachung erfülle die Anforderungen des Art11 FFH-RL. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art12 FFH-RL, das für Arten nach Anhang IV FFH-RL zur Anwendung gelange und alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Art verbiete, sei im Anwendungsbereich des Art14
FFH-RL nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art16 FFH-RL zulässig. Der in Tirol bestehende günstige Erhaltungszustand des Goldschakals erscheine auf Grund der offensichtlich stattgefundenen Reproduktion und der massiv gestiegenen Zahl an Nachweisen in den letzten zwei Jahren gut abgesichert. Zudem dürfe der Goldschakal gemäß §1 Abs3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 – wie ohnehin alle Wildarten – nur in weidgerechter Weise bejagt werden. Gemäß §11b Abs2 litb TJG 2004 umfasse die weidgerechte Jagdausübung insbesondere die Beachtung des Muttertierschutzes. Verstöße gegen das Gebot der Weidgerechtigkeit seien gemäß §70 Abs1 Z7 TJG 2004 mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 6.000,– bedroht.Im Bescheid führt die Tiroler Landesregierung aus, dass im TJG 2004 auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL in Bezug auf jagdbare Tiere, wie den Goldschakal, umgesetzt worden seien. Die antragstellende Umweltorga-nisation sei daher unabhängig von einem Eingriff in deren subjektive Rechtssphäre zur Erhebung eines Antrags auf Überprüfung dieser Verordnungsbestimmungen legitimiert. Der Goldschakal werde in Anhang römisch fünf der FFH-RL als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein könne, gelistet. Voraussetzung hiefür sei jedoch stets, dass die Maßnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar seien. Eine Bejagung des Goldschakals widerspreche daher nicht der FFH-RL, wenn dessen günstiger Erhaltungszustand dadurch nicht beeinträchtigt werde. Gemäß Art11 FFH-RL hätten die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der in Art2 genannten Arten zu überwachen. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolge eine Überwachung der Population des Goldschakals in Tirol durch Meldungen von Abgängen, darunter sowohl jagdliche Entnahmen als auch Fallwild, genetische Analysen von Proben sowie die Auswertung von Sichtungsmeldungen und Wildkameraaufnahmen. Diese Form der artspezifischen Überwachung erfülle die Anforderungen des Art11 FFH-RL. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art12 FFH-RL, das für Arten nach Anhang römisch vier FFH-RL zur Anwendung gelange und alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Art verbiete, sei im Anwendungsbereich des Art14 , FFH-RL nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art16 FFH-RL zulässig. Der in Tirol bestehende günstige Erhaltungszustand des Goldschakals erscheine auf Grund der offensichtlich stattgefundenen Reproduktion und der massiv gestiegenen Zahl an Nachweisen in den letzten zwei Jahren gut abgesichert. Zudem dürfe der Goldschakal gemäß §1 Abs3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 – wie ohnehin alle Wildarten – nur in weidgerechter Weise bejagt werden. Gemäß §11b Abs2 litb TJG 2004 umfasse die weidgerechte Jagdausübung insbesondere die Beachtung des Muttertierschutzes. Verstöße gegen das Gebot der Weidgerechtigkeit seien gemäß §70 Abs1 Z7 TJG 2004 mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 6.000,– bedroht.
10
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Anlassverfahren Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
11
2. Das antragstellende Gericht legt seine Bedenken wie folgt dar (Hervorhebungen im Original):
"[…]
1. Prozessvoraussetzungen:
1.1. Präjudizialität
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass […], als anerkannte Umweltorganisation nach §19 Abs7 UVP-G (Bescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.08.2016, ZI BMLFUW-UW.1.4.2/0067-I/1/2016), Antrages auf Prüfung zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Prüfung bzw Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum TJG, LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 14/2024, berechtigt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass […], als anerkannte Umweltorganisation nach §19 Abs7 UVP-G (Bescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.08.2016, ZI BMLFUW-UW.1.4.2/0067-I/1/2016), Antrages auf Prüfung zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Prüfung bzw Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum TJG, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, berechtigt ist.
Maßgeblich ist, dass der Beschwerde ein Antrag an die verordnungserlassende Behörde auf Prüfung der gegenständlichen Verordnung zu Grunde liegt, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher dieser Bescheid und nicht unmittelbar die Verordnung. Eine unmittelbare Beschwerde gegen die Verordnung wäre im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rechtsschutzsystem unzulässig (zu einem derartigen Antrag betreffend eine Verordnung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000: zB VwGH 08.11.2023, Ra 2023/03/0174). Vielmehr liegt eben eine Konstellation wie im sogenannten 'Fischotter-Erkenntnis' des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162) vor. Durch dieses wurde ein Weg gewiesen, wie anerkannten Umweltorganisationen im Anwendungsbereich von Unionsumweltrecht gerichtlicher Rechtsschutz auch bei der Überprüfung von Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnungen gewährt werden kann (wiederum VwGH 08.11.2023, Ra 2023/03/0174). Dabei hat sich die antragslegitimierte Umweltorganisation zunächst für die Überprüfung einer Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnung an die verordnungserlassende Behörde zu wenden, die in einem Bescheid-verfahren die Feststellung der rechtskonformen Erlassung einer Verordnung zu überprüfen hat. Dieser Bescheid kann - wie im vorliegenden Fall - Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sein (zu einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung aufgrund eines Landesjagdgesetzes zB VwGH 18.09.2024, Ra 2024/03/0038 - zu einer Verordnung, mit der die ganzjährige Schonzeit für die besonders geschützte Wildart Wolf nach dem Salzburger Jagdgesetz 1993 aufgehoben wurde).
Der unionsrechtlich gebotene Rechtsschutz wird in dieser Konstellation durch eine bescheidmäßige Erledigung des Antrags gewährleistet, wodurch den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet wird, gegen den Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben und in weiterer Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen (siehe dazu VfGH 13.03.2024, V62/2023; VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.04.2025,
ZI LW-LR-2071/399-2024, mit dem der Antrag des Wiener Tierschutzvereins auf Prüfung und Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dabei die angefochtene Verordnung,
LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 14/2024, anzuwenden.Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.04.2025, , ZI LW-LR-2071/399-2024, mit dem der Antrag des Wiener Tierschutzvereins auf Prüfung und Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dabei die angefochtene Verordnung, , Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, anzuwenden.
Gegen die Bestimmung des §1 Abs3 erster Satz dieser Verordnung bestehen Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit.
2. Verordnungsermächtigung nach §36 TJG 2004:
2.1.a Allgemeines
Gemäß §36 Abs1 TJG 2004 hat die Tiroler Landesregierung, soweit sie keine Verordnung nach §38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand (vgl §2 Abs11 leg cit) der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist. Gemäß §36 Abs1 TJG 2004 hat die Tiroler Landesregierung, soweit sie keine Verordnung nach §38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand vergleiche §2 Abs11 leg cit) der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest, dass sämtliche Elemente der Verordnungsermächtigung gleichermaßen für die Durchführungsverordnung relevant sind und die angefochtene Verordnung - wie noch zu zeigen sein wird - ohne Erhebung entsprechender Grundlagen erlassen wurde.
2.1.b. Zum Tatbestand der Verordnungsermächtigung 'Erhaltungszustand'
Der Begriff 'Erhaltungszustand' ist im TJG 2004 legaldefiniert. Der Begriff in der Verordnungsermächtigung ergibt sich aus §2 Abs11 TJG 2004. Diese Bestimmung wurde in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt L 206 vom 22/07/1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt L 158 vom 10/06/2013, (FFH-Richtlinie) erlassen und entspricht Art1 liti FFH-Richtlinie.
Die jeweils umzusetzende Richtlinie stellt eine Maßstabsfunktion für das nationale Umsetzungsrecht dar (Harald Eberhard/Christian Ranacher/Martina Weinhandl-Haider, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2023/1). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis betreffend die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) festhält, sind gesetzliche Verordnungsermächtigungen, die als Grundlage für die nähere Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung dienen, im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen und verpflichten den Verordnungsgeber zu einer unionsrechtskonformen Umsetzungsregelung (VfGH 05.12.2022, V220/2022).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass §36 Abs1 TJG 2004 im Lichte der FFH-Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen zur Bejagung geschützter Tierarten nach Anhang V und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, auszulegen ist.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass §36 Abs1 TJG 2004 im Lichte der FFH-Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen zur Bejagung geschützter Tierarten nach Anhang römisch fünf und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, auszulegen ist.
Daraus ergibt sich die Relevanz der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur FFH-Richtlinie, insbesondere:
- Zur Erhebung und Bewertung des günstigen Erhaltungszustands und der Frage, auf welcher Ebene die Überwachung und anschließende Bewertung des Erhaltungszustandes der Populationen zu erfolgen habe, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.09.2025, Ra 2025/03/0077-6, betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild bereits abgesprochen. Dabei bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.07.2024, C-601/22, Umweltverband WWF Österreich ua Darin führt der Europäische Gerichtshof aus, dass Art16 Abs1 FFH Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die dort aufgestellte Bedingung, wonach die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der gemäß dieser Bestimmung gewährten Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen müssen, nur dann unter Berücksichtigung der Ebene der biografischen Region, die über die nationalen Grenzen hinausgeht, anhand der verfügbaren Daten beurteilt werden darf, wenn vorab festgestellt worden ist, dass diese Populationen trotz dieser Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung auf der Ebene des lokalen Gebiets und des nationalen Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Tenor Punkt 2./Rn 55-60). Demnach müsse der günstige Erhaltungszustand der betreffenden Tierart erstens und zwangsläufig auf lokaler und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden, sodass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde (Rn 57, 60).
- In weiter Folge hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.06.2025 in der Rechtssache C-629/23, MTÜ Eesti Suurkiskjad, ausgesprochen, dass Art1 liti FFH-Richtlinie so auszulegen ist, dass - auch im Rahmen der Bewertung im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Art14 Abs1 FFH-Richtlinie - der günstige Erhaltungszustand einer Art in erster Linie zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss (Rn 47, 66). Die dazu im Urteil 11.07.2024, C-601/22, Umweltverband WWF Österreich ua angestellten Erwägungen (Rn 57) gelten nämlich notwendigerweise auch im Rahmen der Durchführung von Art14 FFH-Richtlinie (EuGH 12.06.2025, C-629/23, MTÜ Eesti Suurkiskjad, Rn 48).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus in vergleichbaren Fällen, dass die Beurteilung des günstigen Erhaltungszustandes nicht nur für eine grenzüber-schreitende biogeographische Region, sondern zunächst auf einer solchen niedrigeren Ebene zu erfolgen hat, dass sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist und spezifischen Problemen Rechnung trägt. Wie das Gebiet auf dieser Ebene konkret abzugrenzen ist, ist damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, welche in der Regel auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung zu ermitteln sind (VwGH 12.09.2025, Ra 2025/03/0077-6, Rn 34). Dies alles setzt eine entsprechende Grundlagenerforschung zum Vorliegen und der Entwicklung des Erhaltungszustands der jeweiligen Art voraus.
3. (Keine) Ausreichende Grundlagenforschung
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält fest, dass sämtliche Elemente der Verordnungsermächtigung (biologische Gegebenheiten des Wildes, Erfordernisse der Jagdwirtschaft und Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume) gleichermaßen für die Durchführungsverordnung relevant sind und die angefochtene Verordnung ohne Erhebung entsprechender Grundlagen erlassen wurde (siehe dazu VfSlg 19.980/2015; VfGH 21.09.2023, V65/2023; 23.09.2025, V81/2025 ua; vgl Raschauer, Verwaltungsrecht Rn 792).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält fest, dass sämtliche Elemente der Verordnungsermächtigung (biologische Gegebenheiten des Wildes, Erfordernisse der Jagdwirtschaft und Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume) gleichermaßen für die Durchführungsverordnung relevant sind und die angefochtene Verordnung ohne Erhebung entsprechender Grundlagen erlassen wurde (siehe dazu VfSlg 19.980 aus 2015,; VfGH 21.09.2023, V65/2023; 23.09.2025, V81/2025 ua; vergleiche Raschauer, Verwaltungsrecht Rn 792).
Dies betrifft insbesondere eine ausreichende Erforschung der fachlichen Grund-lagen im Hinblick auf den Erhaltungszustand der ArtGoldschakal (Canis aureus). Die hiezu nach §36 Abs1 TJG 2004 erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung des Erhaltungszustandes und dessen Entwicklung müssten - wie obig dargestellt - den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen:
- Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein günstiger Erhaltungszustand im Sinne von Art1 liti
FFH-Richtlinie dann vor, wenn eine Art langfristig lebensfähig ist, ihr natürliches Verbreitungsgebiet nicht abnimmt und ausreichend Lebensraum für ihr dauerhaftes Überleben vorhanden ist (EuGH 10.10.2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, Rn 56; EuGH 29.07.2024, ASCEL,
C-436/22, Rn 60). - Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein günstiger Erhaltungszustand im Sinne von Art1 liti , FFH-Richtlinie dann vor, wenn eine Art langfristig lebensfähig ist, ihr natürliches Verbreitungsgebiet nicht abnimmt und ausreichend Lebensraum für ihr dauerhaftes Überleben vorhanden ist (EuGH 10.10.2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, Rn 56; EuGH 29.07.2024, ASCEL, , C-436/22, Rn 60).
- Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zulassung der Jagd nach Art14 Abs1 FFH-Richtlinie müssen auf Überwachungsdaten gemäß Art11 FFH-Richtlinie beruhen, begründet werden und die herangezogenen Daten offenlegen (EuGH 29.07.2024, ASCEL, C-436/22, Rn 62).
- Bei der Bewertung der Auswirkungen einer Nutzungsmaßnahme sind nicht nur die betroffene Population, sondern auch die Folgen für den Erhaltungszustand der Art auf Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend zu berücksichtigen (EuGH 10.10.2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, Rn 61; EuGH 29.07.2024, ASCEL, C-436/22, Rn 63).
- Befindet sich eine Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand, sind Maßnahmen nach Art14 FFH-Richtlinie zu ergreifen, um diesen Zustand zu verbessern. Als solche können insbesondere Jagdbeschränkungen oder Jagdverbote angesehen werden (EuGH 29.07.2024, ASCEL, C-436/22, Rn 69).
- Bestehen trotz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Unsicherheiten darüber, ob die Nutzung einer Art mit ihrer Erhaltung vereinbar ist, verpflichtet das Vorsorgeprinzip nach Art191 Abs2 AEUV den Mitgliedstaat, von einer Zulassung der Nutzung abzusehen (vgl in diesem Sinne EuGH 10.10.2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, Rn 66; EuGH 29.07.2024, ASCEL, C-436/22, Rn 72; EuGH 11.07.2024, C-601/22, Rz 64).- Bestehen trotz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Unsicherheiten darüber, ob die Nutzung einer Art mit ihrer Erhaltung vereinbar ist, verpflichtet das Vorsorgeprinzip nach Art191 Abs2 AEUV den Mitgliedstaat, von einer Zulassung der Nutzung abzusehen vergleiche in diesem Sinne EuGH 10.10.2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, Rn 66; EuGH 29.07.2024, ASCEL, C-436/22, Rn 72; EuGH 11.07.2024, C-601/22, Rz 64).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich weiters im Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie an eine Anordnung des Zwangsabschusses von Gamswild befasst. Dabei gelangte der Verwaltungs-gerichtshof im Wesentlichen zum Ergebnis, dass Art14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes nicht vereinbar wäre (siehe dazu VwGH 12.09.2025, Ra 2025/03/0077-6, Rn 40).
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in systematischem Zusammenhang weiters von Bedeutung, dass im Zuge der Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 durch das Gesetz, LGBl Nr 23/2023, der Goldschakal überhaupt erst in die Liste der jagdbaren Tiere aufgenommen wurde. In unmittelbarem Regelungskonnex wurde auch die gesetzliche Möglichkeit für ein amtliches Monitoring gerade auch für Goldschakale vorgesehen (§53c TJG 2004 idF LGBl Nr 23/2023). Damit sollten begleitend zur Neukonzeption betreffend große Beutegreifer, aber auch für sonstige behördliche Erhebungen Regelungen für amtliche Monitorings (Begehung und Probennahme, Wildbestandzählungen, Einzelschutzmaßnahmen, Auszäunung von Probeflächen, Durchführung von genetischen und mikrobiologischen Untersuchungen, Aufstellung von Wildkameras) geschaffen werden. Nicht einmal Aussagen zu einem derartigen amtlichen Monitoring betreffend den Erhaltungszustand des Goldschakals in Tirol lassen sich den Verordnungsakten entnehmen.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in systematischem Zusammenhang weiters von Bedeutung, dass im Zuge der Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 durch das Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2023,, der Goldschakal überhaupt erst in die Liste der jagdbaren Tiere aufgenommen wurde. In unmittelbarem Regelungskonnex wurde auch die gesetzliche Möglichkeit für ein amtliches Monitoring gerade auch für Goldschakale vorgesehen (§53c TJG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2023,). Damit sollten begleitend zur Neukonzeption betreffend große Beutegreifer, aber auch für sonstige behördliche Erhebungen Regelungen für amtliche Monitorings (Begehung und Probennahme, Wildbestandzählungen, Einzelschutzmaßnahmen, Auszäunung von Probeflächen, Durchführung von genetischen und mikrobiologischen Untersuchungen, Aufstellung von Wildkameras) geschaffen werden. Nicht einmal Aussagen zu einem derartigen amtlichen Monitoring betreffend den Erhaltungszustand des Goldschakals in Tirol lassen sich den Verordnungsakten entnehmen.
Auch aus dem - ebenfalls nicht in den Verordnungsakten aufscheinenden - zuletzt verfügbaren FFH-Bericht gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie für den Berichts-zeitraum 2013-2018 lässt sich nicht ableiten, dass der Erhaltungszustand des Goldschakals in Tirol als günstig zu bewerten ist (Umweltbundesamt 2019, Bericht nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie, REP-0735, https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/nationaleberichte).
Weder aus dem verwaltungsbehördlichen Akt noch aus dem dazugehörigen Verordnungsakt samt Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung, LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 14/2024, gehen somit jene fachlichen Grundlagen hervor, die für die Anordnung einer ganzjährigen Bejagung des Goldschakals erforderlich wären. Dies war zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung auch bekannt, wie dies insbesondere aus der Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.2024, ZI VD-30/3/16 2024, im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 hervorgeht.Weder aus dem verwaltungsbehördlichen Akt noch aus dem dazugehörigen Verordnungsakt samt Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, gehen somit jene fachlichen Grundlagen hervor, die für die Anordnung einer ganzjährigen Bejagung des Goldschakals erforderlich wären. Dies war zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung auch bekannt, wie dies insbesondere aus der Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.03.2024, ZI VD-30/3/16 2024, im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 hervorgeht.
Der Vollständigkeit halber hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die von der belangten Behörde im Bescheid vom 24.04.2025, ZI LW - LR-2071/399-2024, angeführten Behauptungen zu einem vermeintlich günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals, insbesondere zur Reproduktion des Goldschakales in Tirol, nicht ausreichend belegt wurden. Hierbei ist weiters anzumerken, dass auch eine nachträgliche Begründung den Mangel der Dokumentation zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung nicht heilen kann. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof ist nur die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung aktenmäßige Dokumentation maßgeblich (siehe VfGH vom 15.12.2021, V229/2021).
Ebenso ist zum Vorbringen der belangten Behörde, dass das in §11b Abs1 TJG 2004 vorgesehene Kriterium der Weidgerechtigkeit einen ausreichenden Schutz des günstigen Erhaltungszustandes gewährleisten würde, festzuhalten: Bei der Weidgerechtigkeit handelt es sich um einen im Zusammenhang mit der Aus-übung der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab (zB VwGH 13.09.2017, Ra 2017/03/0080). Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. Dieser enthält insbesondere Regelungen, wie zu jagen ist (und somit vor allem einen Individualtierschutz). Eine mengen-mäßige Begrenzung ist davon nicht umfasst und wäre dem Jäger mangels Informationen über den bisherigen Abschuss im jeweiligen Jagdjahr in ganz Tirol auch gar nicht zumutbar.
Schließlich genügt zum Vorbringen der belangten Behörde, wonach bei zukünftigen Änderungen des Erhaltungszustandes die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (also die gegenständliche Bestimmung) jederzeit geändert werden könnte, um den Voraussetzungen des §36 Abs1 TJG 2004 (und des Art14 FFH-Richtlinie) zu entsprechen, der Hinweis, dass dies gerade keine unionsrechtskonforme Verordnungsrechtslage darstellt. Der Verordnungsgeber ist nämlich gehalten, innerhalb des bestehenden Regelungssystems eine unionsrechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten. Die bloße Möglichkeit einer potenziellen Anpassung der Rechtslage in der Zukunft entspricht dem gerade nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol gelangt daher zusammenschauend zu der Einschätzung, dass die erforderliche Grundlagenforschung zum günstigen Erhaltungszustand iSd durch §2 Abs1 TJG 2004 umgesetzten Vorgaben der FFH-Richtlinie nicht in ausreichendem und ordnungsgemäßem Umfang durchgeführt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält weiters fest, dass diese Feststellung auch auf alle anderen Elemente der Verordnungsermächtigung nach §36 Abs1 TJG 2004 zutrifft. Auch zu den weiteren Elementen der Verordnungsgrundlage lassen sich dem Verordnungsakt keinerlei Grundlagenforschung entnehmen.
4. Anfechtungsumfang
Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betrifft die Anordnung einer zeitlich und mengenmäßig unbegrenzten Bejagbarkeit der ArtGoldschakal (Canis aureus). Sitz dieser Regelung ist §1 Abs3 erster Satz Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004,
LGBl Nr 43/2004 in der Fassung LGBl Nr 14/2024. Diese Regelung sieht vor, dass alle sonstigen jagdbaren Wildarten, für die weder nach §1 Abs1 eine Jagdzeit noch nach §1 Abs2 eine ganzjährige Schonzeit angeordnet ist, während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden dürfen.Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betrifft die Anordnung einer zeitlich und mengenmäßig unbegrenzten Bejagbarkeit der ArtGoldschakal (Canis aureus). Sitz dieser Regelung ist §1 Abs3 erster Satz Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, , Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,. Diese Regelung sieht vor, dass alle sonstigen jagdbaren Wildarten, für die weder nach §1 Abs1 eine Jagdzeit noch nach §1 Abs2 eine ganzjährige Schonzeit angeordnet ist, während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden dürfen.
Unter diese - nach Wildarten untrennbaren - Regelung fällt auch der Goldschakal, der nach Anlage 1 zum Tiroler Jagdgesetz 2004 als jagdbares Tier gilt und für den keine Jagd- oder Schonzeit nach §1 Abs1 oder 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet wurde.
Wie obig gezeigt, wurde die Bestimmung nach §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 durch die Verordnung LGBl Nr 14/2024 (neu) erlassen, ohne hiefür eine ausreichende Grundlagenforschung vorzunehmen. Wie obig gezeigt, wurde die Bestimmung nach §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, (neu) erlassen, ohne hiefür eine ausreichende Grundlagenforschung vorzunehmen.
Dementsprechend lautet der Hauptantrag auf Aufhebung des §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichthof zur Auffassung gelangt, dass §1 Abs3 erster und zweiter Satz (betreffend das Verhältnis zur Ausnahmebejagung von Hühnervogelarten Auer und Birkwild nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen, wird hilfsweise beantragt, den gesamten §1 Abs3 als gesetzwidrig aufzuheben.
[…]"
12
3. Die Tiroler Landesregierung hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
In der Sache:
Nach §36 Abs1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 hat die Landesregierung, soweit sie keine Verordnung nach §38a leg cit. erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
Ziel der mit LGBl Nr 66/2023 erstmals (damals als) §1 Abs4 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung eingeführten Bestimmung mit dem Wortlaut 'Alle jagdbaren Wildarten, für die weder eine Jagdzeit festgelegt ist und die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen ganzjährig in weidgerechter Weise bejagt werden.' war es, eine Rechtslücke zu schließen, sodass nunmehr für alle jagdbaren Wildarten eine entsprechende Jagdzeit festgelegt ist. Diesbezügliche fachliche Erhebungen mit Blick auf §36 Abs1 zweiter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, etwa in Form von jagdfachlichen Gutachten oder sonstigen Bestandserhebungen hinsichtlich des Goldschakals, der unter diesen Auffangtatbestand zu subsumieren war, wurde ausweislich der in der Anlage mitübermittelten Bezug habenden Akten dabei nicht vorgenommen.Ziel der mit Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2023, erstmals (damals als) §1 Abs4 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung eingeführten Bestimmung mit dem Wortlaut 'Alle jagdbaren Wildarten, für die weder eine Jagdzeit festgelegt ist und die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen ganzjährig in weidgerechter Weise bejagt werden.' war es, eine Rechtslücke zu schließen, sodass nunmehr für alle jagdbaren Wildarten eine entsprechende Jagdzeit festgelegt ist. Diesbezügliche fachliche Erhebungen mit Blick auf §36 Abs1 zweiter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, etwa in Form von jagdfachlichen Gutachten oder sonstigen Bestandserhebungen hinsichtlich des Goldschakals, der unter diesen Auffangtatbestand zu subsumieren war, wurde ausweislich der in der Anlage mitübermittelten Bezug habenden Akten dabei nicht vorgenommen.
Mit der Verordnung LGBl Nr 14/2024 wurde die Bestimmung des §1 Abs4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert und erhielt im Zug dessen die neue Absatzbezeichnung Abs3. Durch diese Änderung (im Wortlaut: 'Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden.') sollten Abweichungen zu §36 Abs2 des Tiroler Jagdgesetz 2004 hinsichtlich der Schonzeit beseitigt und die Systematik der Bestimmung vereinfacht werden; die Novelle bewirkte darüber hinaus keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Da es sich hierbei lediglich um rechtstechnische Anpassungen in §1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 handelte wurden darüber hinaus keine fachlichen Grundlagen zum Inhalt der Bestimmung des §1 Abs3 leg cit. erhoben. Mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, wurde die Bestimmung des §1 Abs4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert und erhielt im Zug dessen die neue Absatzbezeichnung Abs3. Durch diese Änderung (im Wortlaut: 'Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden.') sollten Abweichungen zu §36 Abs2 des Tiroler Jagdgesetz 2004 hinsichtlich der Schonzeit beseitigt und die Systematik der Bestimmung vereinfacht werden; die Novelle bewirkte darüber hinaus keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Da es sich hierbei lediglich um rechtstechnische Anpassungen in §1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 handelte wurden darüber hinaus keine fachlichen Grundlagen zum Inhalt der Bestimmung des §1 Abs3 leg cit. erhoben.
[…]"
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4. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren hat eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des antragstellenden Gerichts anschließt.
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5. Die Tiroler Landesregierung sowie das Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert darzulegen, ob auf Grund der Regelung des §52a TJG 2004, idF LGBl 17/2026, der verordnungserlassenden Behörde ein Spielraum für die Festlegung von Jagdzeiten für den Goldschakal auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 verbleibt, oder ob §52a TJG 2004 der Bestimmung des §36 Abs1 TJG 2004 auf Grund ihres spezielleren Charakters insoweit derogiert, als jagdliche Nutzungen bzw Entnahmen dieser Art aus der Natur ausschließlich auf Grundlage von §52a TJG 2004 erfolgen dürften bzw in welchem Verhältnis diese beiden Bestimmungen zueinander stehen und was das für die verordnungserlassende Behörde bedeutet.5. Die Tiroler Landesregierung sowie das Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert darzulegen, ob auf Grund der Regelung des §52a TJG 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 17 aus 2026,, der verordnungserlassenden Behörde ein Spielraum für die Festlegung von Jagdzeiten für den Goldschakal auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 verbleibt, oder ob §52a TJG 2004 der Bestimmung des §36 Abs1 TJG 2004 auf Grund ihres spezielleren Charakters insoweit derogiert, als jagdliche Nutzungen bzw Entnahmen dieser Art aus der Natur ausschließlich auf Grundlage von §52a TJG 2004 erfolgen dürften bzw in welchem Verhältnis diese beiden Bestimmungen zueinander stehen und was das für die verordnungserlassende Behörde bedeutet.
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5.1. Die Tiroler Landesregierung führt in ihrer Äußerung zusammengefasst aus, dass das Kernziel der Regelung des §36 Abs1 TJG 2004 die allgemeine Festlegung von Jagdzeiten hinsichtlich des gesamten Landesgebietes oder bestimmter Gebiete für die jeweilige Tierart unter Beachtung biologischer Gegebenheiten des Wildes, der Erfordernisse der Jagdwirtschaft und der Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und des Erhaltungszustandes der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume sei. Spiegelbildlich dazu bestimme §36 Abs2 TJG 2004, dass außerhalb der festgesetzten Jagdzeit die sogenannte Schonzeit gelte, also alle Wildarten zu schonen seien. Im Zusammenhang mit nach dem Anhang V der FFH-RL geschützten Tierarten (zu denen bekanntlich auch der Goldschakal zähle) komme der Bestimmung zudem als rechtliche Grundlage für ein sogenanntes "Management" Bedeutung zu. Nach Art14 in Verbindung mit Anhang V der FFH-RL könnten dort genannte Tierarten (wie etwa der hier relevante Goldschakal, aber auch der Wolf) hinsichtlich ihrer Entnahme aus der Natur sowie ihrer Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen (also "Management") sein. Im gegebenen Kontext sei die Festlegung einer Jagdzeit für eine nach Anhang V der FFH-RL geschützte Tierart eine Verwaltungsmaßnahme im Sinn des Art14 FFH-RL, womit diese Bestimmung insoweit mit §36 TJG 2004 umgesetzt worden sei.5.1. Die Tiroler Landesregierung führt in ihrer Äußerung zusammengefasst aus, dass das Kernziel der Regelung des §36 Abs1 TJG 2004 die allgemeine Festlegung von Jagdzeiten hinsichtlich des gesamten Landesgebietes oder bestimmter Gebiete für die jeweilige Tierart unter Beachtung biologischer Gegebenheiten des Wildes, der Erfordernisse der Jagdwirtschaft und der Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und des Erhaltungszustandes der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume sei. Spiegelbildlich dazu bestimme §36 Abs2 TJG 2004, dass außerhalb der festgesetzten Jagdzeit die sogenannte Schonzeit gelte, also alle Wildarten zu schonen seien. Im Zusammenhang mit nach dem Anhang römisch fünf der FFH-RL geschützten Tierarten (zu denen bekanntlich auch der Goldschakal zähle) komme der Bestimmung zudem als rechtliche Grundlage für ein sogenanntes "Management" Bedeutung zu. Nach Art14 in Verbindung mit Anhang römisch fünf der FFH-RL könnten dort genannte Tierarten (wie etwa der hier relevante Goldschakal, aber auch der Wolf) hinsichtlich ihrer Entnahme aus der Natur sowie ihrer Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen (also "Management") sein. Im gegebenen Kontext sei die Festlegung einer Jagdzeit für eine nach Anhang römisch fünf der FFH-RL geschützte Tierart eine Verwaltungsmaßnahme im Sinn des Art14 FFH-RL, womit diese Bestimmung insoweit mit §36 TJG 2004 umgesetzt worden sei.
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Bei §52a TJG 2004 handle es sich demgegenüber um die Umsetzungsbestimmung von Art16 der FFH-RL, welcher bei Vorliegen bestimmter (eng auszulegender) Parameter Ausnahmen vom strengen Schutzregime für Tierarten nach Art12 in Verbindung mit Anhang IV und Art14 iVm Anhang V der FFH-RL zulasse. Diese Bestimmung lege fest, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen für Bär, Wolf, Luchs und Goldschakal "Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz" des TJG 2004 erteilt werden könnten. Mögliche Maßnahmen nach §52a TJG 2004 seien dementsprechend innerhalb der Schonzeit der jeweiligen Tierart vorgesehen. Damit werde aber keine Aussage zur Bejagbarkeit der in §52a TJG 2004 genannten Tierarten getroffen, insbesondere werde damit keine ganzjährige Schonung vorgeschrieben. Die konkrete Bejagbarkeit richte sich vielmehr nach den nach §36 Abs1 TJG 2004 festgelegten Jagdzeiten. Dementsprechend könnten auf Grund von §52a TJG 2004 bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber bestimmten geschützten und ansonsten gerade nicht auf Grund einer durch Verordnung festgelegten Jagdzeit nach §36 Abs1 TJG 2004 bejagbaren Tieren ergriffen werden, die etwa ein bestimmtes negatives Verhalten gesetzt hätten. Die Anwendung von §52a TJG 2004 setze damit aber notwendigerweise eine Schonzeit voraus. Aus diesem Grund bestehe bei einer ganzjährigen Bejagung insofern ein gewisses Spannungsverhältnis zu §36 TJG 2004, als in diesen Fällen (zumindest vorübergehend) kein Anwendungsbereich für Ausnahmen nach §52a TJG 2004 verbleibe. Dieses ergebe sich jedoch nicht aus den gesetzlichen Grundlagen, sondern aus der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, die hinsichtlich der festgelegten Jagdzeit zu jedem Zeitpunkt den Vorgaben des §36 Abs1 TJG 2004 zu entsprechen habe. Dementsprechend fordere §36 Abs1 TJG 2004 (bei nach der FFH-RL geschützten Tierarten in unionsrechtskonformer Weise) eine fortlaufende Evaluation der festgelegten Jagdzeiten und ihres räumlichen Geltungsbereiches – die Jagdzeiten könnten wie eingangs erwähnt sowohl für das gesamte Landesgebiet als auch für bestimmte Teilgebiete erlassen werden – sowie eine Anpassung derselben bei einer entsprechenden Änderung der für diese Festlegung relevanten Parameter. Eine solche Anpassung sei jederzeit möglich. Je nach Umfang der Schonzeit seien dann Maßnahmen nach §52a TJG 2004 grundsätzlich zulässig. So sei etwa der ebenfalls nach Anhang V der FFH-RL geschützte Wolf gegenwärtig ganzjährig geschont und somit bestehe grundsätzlich die ganzjährige Möglichkeit einer Ausnahme vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz TJG 2004 nach §52a TJG 2004. Schließlich sei anzumerken, dass die Erlassung einer Verordnung nach §52a des TJG 2004 für ein bestimmtes Exemplar einer Tierart während der Jagdzeit für diese Tierart nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach §52a TJG 2004 eine strenge und gesonderte Prüfung der Einzelumstände erforderten, die Bejagung und damit die Entnahme bzw Nutzung von Exemplaren der betroffenen Tierart aber bereits auf Grund der festgelegten Jagdzeit (ohne weitere behördliche Genehmigungen oder Ermächtigungen) ohnehin zulässig sei.Bei §52a TJG 2004 handle es sich demgegenüber um die Umsetzungsbestimmung von Art16 der FFH-RL, welcher bei Vorliegen bestimmter (eng auszulegender) Parameter Ausnahmen vom strengen Schutzregime für Tierarten nach Art12 in Verbindung mit Anhang römisch vier und Art14 in Verbindung mit Anhang römisch fünf der FFH-RL zulasse. Diese Bestimmung lege fest, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen für Bär, Wolf, Luchs und Goldschakal "Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz" des TJG 2004 erteilt werden könnten. Mögliche Maßnahmen nach §52a TJG 2004 seien dementsprechend innerhalb der Schonzeit der jeweiligen Tierart vorgesehen. Damit werde aber keine Aussage zur Bejagbarkeit der in §52a TJG 2004 genannten Tierarten getroffen, insbesondere werde damit keine ganzjährige Schonung vorgeschrieben. Die konkrete Bejagbarkeit richte sich vielmehr nach den nach §36 Abs1 TJG 2004 festgelegten Jagdzeiten. Dementsprechend könnten auf Grund von §52a TJG 2004 bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber bestimmten geschützten und ansonsten gerade nicht auf Grund einer durch Verordnung festgelegten Jagdzeit nach §36 Abs1 TJG 2004 bejagbaren Tieren ergriffen werden, die etwa ein bestimmtes negatives Verhalten gesetzt hätten. Die Anwendung von §52a TJG 2004 setze damit aber notwendigerweise eine Schonzeit voraus. Aus diesem Grund bestehe bei einer ganzjährigen Bejagung insofern ein gewisses Spannungsverhältnis zu §36 TJG 2004, als in diesen Fällen (zumindest vorübergehend) kein Anwendungsbereich für Ausnahmen nach §52a TJG 2004 verbleibe. Dieses ergebe sich jedoch nicht aus den gesetzlichen Grundlagen, sondern aus der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, die hinsichtlich der festgelegten Jagdzeit zu jedem Zeitpunkt den Vorgaben des §36 Abs1 TJG 2004 zu entsprechen habe. Dementsprechend fordere §36 Abs1 TJG 2004 (bei nach der FFH-RL geschützten Tierarten in unionsrechtskonformer Weise) eine fortlaufende Evaluation der festgelegten Jagdzeiten und ihres räumlichen Geltungsbereiches – die Jagdzeiten könnten wie eingangs erwähnt sowohl für das gesamte Landesgebiet als auch für bestimmte Teilgebiete erlassen werden – sowie eine Anpassung derselben bei einer entsprechenden Änderung der für diese Festlegung relevanten Parameter. Eine solche Anpassung sei jederzeit möglich. Je nach Umfang der Schonzeit seien dann Maßnahmen nach §52a TJG 2004 grundsätzlich zulässig. So sei etwa der ebenfalls nach Anhang römisch fünf der FFH-RL geschützte Wolf gegenwärtig ganzjährig geschont und somit bestehe grundsätzlich die ganzjährige Möglichkeit einer Ausnahme vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz TJG 2004 nach §52a TJG 2004. Schließlich sei anzumerken, dass die Erlassung einer Verordnung nach §52a des TJG 2004 für ein bestimmtes Exemplar einer Tierart während der Jagdzeit für diese Tierart nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach §52a TJG 2004 eine strenge und gesonderte Prüfung der Einzelumstände erforderten, die Bejagung und damit die Entnahme bzw Nutzung von Exemplaren der betroffenen Tierart aber bereits auf Grund der festgelegten Jagdzeit (ohne weitere behördliche Genehmigungen oder Ermächtigungen) ohnehin zulässig sei.
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Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass §36 Abs1 und §52a TJG 2004 unter-schiedliche Zielrichtungen und Regelungsinhalte hätten. Dabei bestehe zwar ein Konnex auf Grund der Koppelung der Zulässigkeit von Maßnahmen nach §52a TJG 2004 an das Vorliegen einer Schonzeit nach §36 Abs2 erster Satz TJG 2004, die sich wiederum reflexiv aus einer allfälligen im Verordnungsweg festgesetzten Jagdzeit für eine Tierart ergebe. Damit bestimme aber nicht §52a TJG 2004 den Spielraum für die Festlegung von Jagdzeiten für den Goldschakal (sowie für Bär, Wolf und Luchs). Im Gegenteil ergebe sich der potentielle Anwendungsbereich von §52a TJG 2004 aus den nach §36 Abs1 TJG 2004 festgelegten Jagdzeiten, weil dieser ausdrücklich auf das Vorliegen einer Schonzeit nach §36 Abs2 erster Satz TJG 2004 abstelle. Eine inhaltliche Überschneidung und damit einhergehend ein Spezialitätsverhältnis der beiden gesetzlichen Verordnungsermächtigungen liege damit aber gerade nicht vor. Diese stünden vielmehr durch ihren korrespondierenden Inhalt als Komplementärbestimmungen in einer Beziehung zueinander. Sohin könne es folglich auch zu keiner Derogation der Bestimmung des §36 Abs1 TJG 2004 durch §52a TJG 2004 kommen.
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Die Tiroler Landesregierung habe als verordnungserlassende Behörde für jede jagdbare Tierart – so auch für den Goldschakal – zu prüfen, ob auf Grundlage des §36 Abs1 TJG 2004 unter Beachtung der in dessen zweiten Satz normierten Parameter eine ganzjährige oder befristete Jagdzeit festzulegen oder diese Art ganzjährig zu schonen sei, sowie ob diese Jagdzeit für das gesamte Landesgebiet oder nur bestimmte Teile gelte. Sofern keine ganzjährige Jagdzeit vorgesehen sei bzw mangels entsprechender Voraussetzungen nicht vorgesehen werden dürfe – zu denken wäre etwa an einen fehlenden günstigen Erhaltungszustand bei nach Anhang IV oder V der FFH-RL geschützten Arten –, könnten innerhalb der Schonzeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem für den Goldschakal weitere Maßnahmen auf Grund von §52a TJG 2004 ergriffen werden. Innerhalb der festgelegten Jagdzeit sei eine Verordnung nach §52a TJG 2004 nicht erforderlich und auch nicht zulässig, weil §52a TJG 2004 ausdrücklich von "Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz" spreche. Wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer Maßnahmenverordnung sei – im Gegensatz zu Verordnungen nach §36 Abs1 TJG 2004 – das Vorliegen eines Grundes nach §52a Abs1 lita bis e TJG 2004. Sowohl Verordnungen nach §36 Abs1 TJG 2004 als auch nach §52a Abs1 TJG 2004 seien laufend zu evaluieren. Bei Verordnungen nach §36 Abs1 TJG 2004 habe diese Evaluierung unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten des Wildes, der Erfordernisse der Jagdwirtschaft und der Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und des Erhaltungszustandes der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume zu erfolgen. Für allfällige Verordnungen nach §52a Abs1 TJG 2004 normiere dessen Abs7 eine laufende Überwachungs- und Evaluierungspflicht, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand. Der Verordnungsgeber habe auf geänderte Verhältnisse umgehend zu reagieren und die jeweiligen Verordnungen entsprechend anzupassen oder aufzuheben.Die Tiroler Landesregierung habe als verordnungserlassende Behörde für jede jagdbare Tierart – so auch für den Goldschakal – zu prüfen, ob auf Grundlage des §36 Abs1 TJG 2004 unter Beachtung der in dessen zweiten Satz normierten Parameter eine ganzjährige oder befristete Jagdzeit festzulegen oder diese Art ganzjährig zu schonen sei, sowie ob diese Jagdzeit für das gesamte Landesgebiet oder nur bestimmte Teile gelte. Sofern keine ganzjährige Jagdzeit vorgesehen sei bzw mangels entsprechender Voraussetzungen nicht vorgesehen werden dürfe – zu denken wäre etwa an einen fehlenden günstigen Erhaltungszustand bei nach Anhang römisch vier oder römisch fünf der FFH-RL geschützten Arten –, könnten innerhalb der Schonzeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem für den Goldschakal weitere Maßnahmen auf Grund von §52a TJG 2004 ergriffen werden. Innerhalb der festgelegten Jagdzeit sei eine Verordnung nach §52a TJG 2004 nicht erforderlich und auch nicht zulässig, weil §52a TJG 2004 ausdrücklich von "Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz" spreche. Wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer Maßnahmenverordnung sei – im Gegensatz zu Verordnungen nach §36 Abs1 TJG 2004 – das Vorliegen eines Grundes nach §52a Abs1 lita bis e TJG 2004. Sowohl Verordnungen nach §36 Abs1 TJG 2004 als auch nach §52a Abs1 TJG 2004 seien laufend zu evaluieren. Bei Verordnungen nach §36 Abs1 TJG 2004 habe diese Evaluierung unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten des Wildes, der Erfordernisse der Jagdwirtschaft und der Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und des Erhaltungszustandes der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume zu erfolgen. Für allfällige Verordnungen nach §52a Abs1 TJG 2004 normiere dessen Abs7 eine laufende Überwachungs- und Evaluierungspflicht, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand. Der Verordnungsgeber habe auf geänderte Verhältnisse umgehend zu reagieren und die jeweiligen Verordnungen entsprechend anzupassen oder aufzuheben.
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Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung sei §52a TJG 2004 im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden und es fehle dieser Bestimmung damit an der Präjudizialität. §52a TJG 2004 trete zwar zu §36 TJG 2004 hinzu und brauche diesen notwendigerweise, weil er eine Verordnungsermächtigung für "Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz TJG 2004" enthalte. Umgekehrt gelte aber anderes. Hier liege dieser aus der gesetzlichen Ausgestaltung resultierende notwendige Zusammenhang gerade nicht vor. §36 Abs1 TJG 2004 sowie die darauf gestützte Verordnung über die Jagdzeiten für bestimmte Tierarten seien inhaltlich völlig eigenständig und insofern unabhängig von §52a TJG 2004 zu sehen. Dies gelte auch dann, wenn der Inhalt der Verordnung auch Tierarten betreffe, für die gegebenenfalls auch Maßnahmen nach §52a TJG 2004 ergriffen werden könnten. Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien aber ausschließlich §36 Abs1 TJG 2004 und die diesbezügliche Verordnungsbestimmung zu den Jagdzeiten des Goldschakals in §1 Abs3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004. Überdies ergebe sich aus den obigen Erwägungen, dass von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §52a TJG 2004 gar kein Gebrauch gemacht worden sei. Damit dürfte es im Ergebnis an der Präjudizialität von §52a TJG 2004 mangeln.
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5.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt in seiner Äußerung zusammengefasst aus, dass §36 Abs1 TJG 2004 und §52a TJG 2004 in keinem Derogationsverhältnis stünden. §52a TJG 2004 derogiere §36 Abs1 TJG 2004 weder als speziellere noch als spätere Norm, weil keine Deckung des Regelungsgehalts vorliege. Vielmehr würden diese Bestimmungen aufeinander aufbauen und stünden in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Die Bestimmungen nach §36 Abs1 und 2 TJG 2004 sowie §52a TJG 2004 "überlappten" sich somit im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich nicht, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits einen Derogationszusammenhang ausschließe.
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Nach §36 Abs1 TJG 2004 habe die Landesregierung Jagdzeiten für die Arten von jagdbaren Tieren festzulegen. Dadurch solle ein geschlossenes System der jagdlichen Bewirtschaftung für alle Arten jagdbarer Tiere vorgesehen werden. Für alle jagdbaren Tiere sei entweder eine ganzjährige Bejagbarkeit, eine Jagd- und Schonzeit oder eine ganzjährige Schonzeit vorzusehen. Der Landesregierung komme dabei kein Handlungsermessen zu. Schon dem Wortlaut nach (arg: "hat") folge, dass die Festlegung nach §36 TJG 2004 für alle jagdbaren Tiere zwingend zu treffen sei und nicht durch einzeln verordnete Maßnahmen, etwa für Einzeltiere mit problematischen Verhaltensweisen substituiert, werden könne.
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Gemäß §52a Abs1 TJG 2004 könnten "Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 TJG 2004" erteilt werden. Somit setze diese Bestimmung festgelegte Jagd- und Schonzeiten nach §36 TJG 2004 voraus und stehe zu dieser generellen Festlegung von allgemeinen Bewirtschaftungsregelungen für Arten jagdbarer Tiere auf Populationsebene in der Beziehung einer spezialisierten Ausnahme für einzelne oder eine zahlenmäßig genau begrenzte Anzahl von Tieren einer bestimmten Art Würde man einer Auslegung folgen, wonach §52a TJG 2004 als speziellere Rechtsvorschrift §36 TJG 2004 derogieren würde, so könnte in dieser Bestimmung gar nicht an Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 erster Satz TJG 2004 angeknüpft werden.
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6. Der Wiener Tierschutzverein erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der er zusammengefasst ausführt, dass eine ganzjährige Bejagung des Goldschakals rechtswidrig wäre, weil der Goldschakal sich in keinem günstigen Erhaltungszustand befinde. Deshalb könne die Landesregierung auf Grundlage von §52a TJG 2004 auch keine Ausnahmen vom Gebot nach §36 Abs2 TJG 2004 für Goldschakale erteilen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Bejagung des Goldschakals auf Grund von §52a TJG 2004 bejahen, werde die Prüfung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 beantragt.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
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Der Verfassungsgerichtshof hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:
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1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,). 26
2. Der Antrag ist begründet.
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2.1. Das antragstellende Gericht hegt Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024 und begründet diese im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnungsbestimmung der Goldschakal, eine nach Anhang V der FFH-RL geschützte Tierart, für eine ganzjährige (unbeschränkte) Bejagung freigegeben worden sei. Dabei habe die verordnungserlassende Behörde die Verordnungsermächtigung des §36 Abs1 TJG 2004 nicht im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben der FFH-RL und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ausgelegt. Die angefochtene Verordnungsbestimmung sei gesetzwidrig, weil sie ohne ein amtliches Monitoring sowie eine darauf aufbauende Grundlagenforschung zu einem feststellbaren günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals erlassen worden sei.2.1. Das antragstellende Gericht hegt Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024, und begründet diese im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnungsbestimmung der Goldschakal, eine nach Anhang römisch fünf der FFH-RL geschützte Tierart, für eine ganzjährige (unbeschränkte) Bejagung freigegeben worden sei. Dabei habe die verordnungserlassende Behörde die Verordnungsermächtigung des §36 Abs1 TJG 2004 nicht im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben der FFH-RL und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ausgelegt. Die angefochtene Verordnungsbestimmung sei gesetzwidrig, weil sie ohne ein amtliches Monitoring sowie eine darauf aufbauende Grundlagenforschung zu einem feststellbaren günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals erlassen worden sei.
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2.2. Gegenstand des Verfahrens ist die auf §36 Abs1 TJG 2004 gestützte Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024. Die Verordnung wurde im Landesgesetzblatt für Tirol am 27. März 2024 kundgemacht und trat mit 1. April 2024 in Kraft.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist die auf §36 Abs1 TJG 2004 gestützte Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024,. Die Verordnung wurde im Landesgesetzblatt für Tirol am 27. März 2024 kundgemacht und trat mit 1. April 2024 in Kraft.
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Wie aus den Stellungnahmen der Tiroler Landesregierung sowie des Landsverwaltungsgerichts Tirol zutreffend hervorgeht, derogiert §52a TJG 2004 §36 Abs1 TJG 2004 weder als speziellere noch als spätere Regelung, weil sich die Regelungsbereiche der beiden Bestimmungen nicht decken, sondern ergänzen. §52a Abs1 TJG 2004 knüpft an eine nach §36 Abs2 TJG 2004 verordnete Schonzeit an und sieht für den Einzelfall nach den festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeerteilungen zur Bejagung in der Schonzeit vor. Es besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften. Eine Bejagung des Goldschakals auf Grund einer Verordnung, die auf §52a Abs1 TJG 2004 beruht, setzt voraus, dass zuvor eine Schonzeit für diesen gemäß §36 Abs2 TJG 2004 festgelegt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies aber gerade nicht geschehen, sondern es wurde auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 in §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024, die ganzjährige Bejagung des Goldschakals vorgesehen. Nachdem somit keine Schonzeit für den Goldschakal festgelegt wurde, kann auch keine Ausnahme von dieser auf Grund von §52a TJG 2004 vorgesehen werden. Deshalb bildet im Ergebnis nur §36 Abs1 TJG 2004 die Grundlage für die Verordnungsermächtigung, auf der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 fußt. §52a TJG 2004 kommt als Grundlage nicht in Betracht, weil es schon am Vorliegen einer verordneten Schonzeit nach §36 Abs2 TJG 2004 mangelt. Wie aus den Stellungnahmen der Tiroler Landesregierung sowie des Landsverwaltungsgerichts Tirol zutreffend hervorgeht, derogiert §52a TJG 2004 §36 Abs1 TJG 2004 weder als speziellere noch als spätere Regelung, weil sich die Regelungsbereiche der beiden Bestimmungen nicht decken, sondern ergänzen. §52a Abs1 TJG 2004 knüpft an eine nach §36 Abs2 TJG 2004 verordnete Schonzeit an und sieht für den Einzelfall nach den festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeerteilungen zur Bejagung in der Schonzeit vor. Es besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften. Eine Bejagung des Goldschakals auf Grund einer Verordnung, die auf §52a Abs1 TJG 2004 beruht, setzt voraus, dass zuvor eine Schonzeit für diesen gemäß §36 Abs2 TJG 2004 festgelegt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies aber gerade nicht geschehen, sondern es wurde auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 in §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024,, die ganzjährige Bejagung des Goldschakals vorgesehen. Nachdem somit keine Schonzeit für den Goldschakal festgelegt wurde, kann auch keine Ausnahme von dieser auf Grund von §52a TJG 2004 vorgesehen werden. Deshalb bildet im Ergebnis nur §36 Abs1 TJG 2004 die Grundlage für die Verordnungsermächtigung, auf der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 fußt. §52a TJG 2004 kommt als Grundlage nicht in Betracht, weil es schon am Vorliegen einer verordneten Schonzeit nach §36 Abs2 TJG 2004 mangelt.
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§36 Abs1 TJG 2004 ermächtigt die Tiroler Landesregierung, mit Verordnung für die einzelnen Arten der nach diesem Gesetz jagdbaren Tiere allgemein oder für bestimmte Gebiete Jagdzeiten festzulegen, wobei sie auf die biologischen Gege-benheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen hat. Gemäß §36 Abs2 erster Satz TJG 2004 sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen. In §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 wird eine ganzjährige Bejagung in weidgerechter Weise für "alle sonstigen jagdbaren Wildarten" festgelegt. Darunter fällt auch der Goldschakal, eine geschützte Art nach Anhang V der FFH-RL.§36 Abs1 TJG 2004 ermächtigt die Tiroler Landesregierung, mit Verordnung für die einzelnen Arten der nach diesem Gesetz jagdbaren Tiere allgemein oder für bestimmte Gebiete Jagdzeiten festzulegen, wobei sie auf die biologischen Gege-benheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen hat. Gemäß §36 Abs2 erster Satz TJG 2004 sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen. In §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 wird eine ganzjährige Bejagung in weidgerechter Weise für "alle sonstigen jagdbaren Wildarten" festgelegt. Darunter fällt auch der Goldschakal, eine geschützte Art nach Anhang römisch fünf der FFH-RL.
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2.3. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat im Tiroler Jagdgesetz 2004 die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL in Bezug auf jagdbare Tiere umgesetzt (§73 TJG 2004; s. auch die Begründung im Dringlichkeitsantrag vom 31.1.2023 zu LGBl 23/2023, [TirLT] GZ48/23 18. GP, 6 f.)2.3. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat im Tiroler Jagdgesetz 2004 die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL in Bezug auf jagdbare Tiere umgesetzt (§73 TJG 2004; s. auch die Begründung im Dringlichkeitsantrag vom 31.1.2023 zu Landesgesetzblatt 23 aus 2023,, [TirLT] GZ48/23 18. GP, 6 f.)
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2.4. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, alle zur Umsetzung einer Richtlinie geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sich die Auslegung von innerstaatlichem Recht soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und Art288 Abs3 AEUV (vormals Art189 Abs3 EWG-Vertrag) nachzukommen (zB EuGH 13.11.1990,
C-106/89,
Marleasing; 10.4.1984, 14/83,
von Colson und Kamann;
Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht
8, 2023, 103 mwN aus der Judikatur). Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung erstreckt sich auf den gesamten Rechtsbestand der Mitgliedstaaten, auch soweit er vor der Richtlinie bereits in Geltung stand (
Öhlinger/Eberhard/Potacs, aaO, 104).
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2.5. Vor diesem Hintergrund hat die verordnungserlassende Behörde die Verordnungsermächtigung des §36 Abs1 TJG 2004 im Lichte der FFH-RL und ihrer Zielsetzung auszulegen und anzuwenden (VfSlg 14.391/1995, 15.354/1998, 16.737/2002, 19.188/2010).2.5. Vor diesem Hintergrund hat die verordnungserlassende Behörde die Verordnungsermächtigung des §36 Abs1 TJG 2004 im Lichte der FFH-RL und ihrer Zielsetzung auszulegen und anzuwenden (VfSlg 14.391 aus 1995,, 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 19.188 aus 2010,). 34
Nach der FFH-RL sind Eingriffe in Arten von gemeinschaftlichem Interesse diffe-renziert geregelt. Während Art14 FFH-RL die Nutzung und damit auch die Bejagung von (nicht streng) geschützten Arten nach Anhang V der FFH-RL grund-sätzlich zulässt, gilt für streng geschützte Arten nach Anhang IV lita FFH-RL das strenge Schutzsystem des Art12 FFH-RL (grundsätzliches Verbot aller Formen des absichtlichen Fangs oder der Tötung), von dem nur nach einer vorgenommenen Einzelfallprüfung unter den Voraussetzungen des Art16 FFH-RL abgewichen werden kann.Nach der FFH-RL sind Eingriffe in Arten von gemeinschaftlichem Interesse diffe-renziert geregelt. Während Art14 FFH-RL die Nutzung und damit auch die Bejagung von (nicht streng) geschützten Arten nach Anhang römisch fünf der FFH-RL grund-sätzlich zulässt, gilt für streng geschützte Arten nach Anhang römisch vier lita FFH-RL das strenge Schutzsystem des Art12 FFH-RL (grundsätzliches Verbot aller Formen des absichtlichen Fangs oder der Tötung), von dem nur nach einer vorgenommenen Einzelfallprüfung unter den Voraussetzungen des Art16 FFH-RL abgewichen werden kann.
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Gemäß Art14 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es auf Grund der Überwachung gemäß Art11 FFH-RL für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme (aus der Natur) von Exemplaren der wildle-benden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. In Art14 Abs2 FFH-RL werden demonstrativ geeignete Maßnahmen aufgezählt und festgelegt, dass diese Maßnahmen mit einer fortlaufenden Überwachung ein-hergehen müssen. Unter Überwachung im Sinn des Art11 FFH-RL ist die Ver-pflichtung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die in Art2 FFH-RL genannten (prioritären) Lebensräume und (prioritären) Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (vgl auch die Berichtspflicht nach Art17 FFH-RL).Gemäß Art14 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es auf Grund der Überwachung gemäß Art11 FFH-RL für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme (aus der Natur) von Exemplaren der wildle-benden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. In Art14 Abs2 FFH-RL werden demonstrativ geeignete Maßnahmen aufgezählt und festgelegt, dass diese Maßnahmen mit einer fortlaufenden Überwachung ein-hergehen müssen. Unter Überwachung im Sinn des Art11 FFH-RL ist die Ver-pflichtung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die in Art2 FFH-RL genannten (prioritären) Lebensräume und (prioritären) Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen vergleiche auch die Berichtspflicht nach Art17 FFH-RL).
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2.6. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zuletzt in seinem Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/2022, ASCEL, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV mit Fragen der Auslegung des Art14 FFH-RL befasst. Der Gerichtshof der Europäischen Union leitet aus Art14 FFH-RL ab, dass die Nutzung von Arten nach Anhang V der FFH-RL nur im Rahmen eines wirksamen Steuerungssystems, das den günstigen Erhaltungszustand einer Art von gemeinschaftlichem Interesse sicherstellt, erfolgen darf. Voraussetzung hiefür ist eine laufende Überwachung des Erhaltungszustandes der betreffenden Art auf Basis der neuesten wissenschaftlichen Daten. Diese Bewertungen müssen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeographischen Region oder sogar grenzüberschreitend erfolgen. Ein Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls auf Grund der Überwachung geeignete Maßnahmen nach Art14 Abs2 FFH-RL zur Einschränkung der Nutzung zu ergreifen, wenn sich die Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet oder sich der Erhaltungszustand mit den besten verfügbaren Daten nicht mit Sicherheit feststellen lässt (EuGH, ASCEL; 10.10.2019, C-674/2017, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, Rz 66; vgl weiters VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154).2.6. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zuletzt in seinem Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/2022, ASCEL, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV mit Fragen der Auslegung des Art14 FFH-RL befasst. Der Gerichtshof der Europäischen Union leitet aus Art14 FFH-RL ab, dass die Nutzung von Arten nach Anhang römisch fünf der FFH-RL nur im Rahmen eines wirksamen Steuerungssystems, das den günstigen Erhaltungszustand einer Art von gemeinschaftlichem Interesse sicherstellt, erfolgen darf. Voraussetzung hiefür ist eine laufende Überwachung des Erhaltungszustandes der betreffenden Art auf Basis der neuesten wissenschaftlichen Daten. Diese Bewertungen müssen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeographischen Region oder sogar grenzüberschreitend erfolgen. Ein Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls auf Grund der Überwachung geeignete Maßnahmen nach Art14 Abs2 FFH-RL zur Einschränkung der Nutzung zu ergreifen, wenn sich die Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet oder sich der Erhaltungszustand mit den besten verfügbaren Daten nicht mit Sicherheit feststellen lässt (EuGH, ASCEL; 10.10.2019, C-674/2017, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, Rz 66; vergleiche weiters VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154).
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2.7. Die angefochtene Verordnungsbestimmung wird den gesetzlichen Anforderungen des §36 Abs1 TJG 2004, der von der verordnungserlassenden Behörde richtlinienkonform zu interpretieren und anzuwenden ist, nicht gerecht. Das antragstellende Gericht geht zu Recht davon aus, dass im Verordnungsakt weder zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch an späterer Stelle nachweisliche Erhebungen zu einem günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals, auf Basis einer fortlaufenden und systematischen Überwachung dieser Art, dokumentiert sind.
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2.8. Die Tiroler Landesregierung führt in ihrem Bescheid vom 24. April 2025 aus, dass in Tirol eine Überwachung des Goldschakals durch die genetische Auswertung von Rissverdachtsfällen sowie durch die Erfassung von Sichtungen der Art erfolge. Hiebei stützt sie sich auf Datenerhebungen in Form von Wildkamerasichtungen des Goldschakals in den Jagdjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 sowie auf eine Jagdstatistik betreffend Abgänge (Fallwild/jagdliche Entnahmen) für ungeplante Wildarten in den Jagdjahren 2023/2024. Daraus schließt die verordnungserlassende Behörde auf eine ausreichende Überwachung sowie einen günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals.2.8. Die Tiroler Landesregierung führt in ihrem Bescheid vom 24. April 2025 aus, dass in Tirol eine Überwachung des Goldschakals durch die genetische Auswertung von Rissverdachtsfällen sowie durch die Erfassung von Sichtungen der Art erfolge. Hiebei stützt sie sich auf Datenerhebungen in Form von Wildkamerasichtungen des Goldschakals in den Jagdjahren 2022 aus 2023,, 2023 aus 2024, und 2024 aus 2025, sowie auf eine Jagdstatistik betreffend Abgänge (Fallwild/jagdliche Entnahmen) für ungeplante Wildarten in den Jagdjahren 2023 aus 2024,. Daraus schließt die verordnungserlassende Behörde auf eine ausreichende Überwachung sowie einen günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals.
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2.9. Unabhängig davon, dass die von der verordnungserlassenden Behörde angeführten Daten am 2. April 2025 und damit erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem angeführten Bescheid im Verordnungsakt dokumentiert sind, legt die verordnungserlassende Behörde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dar, inwieweit diese – vereinzelten und überdies regional begrenzten – Hinweise über das Vorkommen des Goldschakals in Tirol, die ihr offenbar zu einem Teil (hinsichtlich des Jagdjahres 2022/2023) bereits vor Erlassung der angefochtenen Verordnung bekannt gewesen sein mussten, im Verordnungserlassungsverfahren berücksichtigt wurden: §36 Abs1 vorletzter Satz TJG 2004 sieht vor, dass die Behörde bei der Festlegung von Jagdzeiten durch Verordnung neben sonstigen Erfordernissen und Interessen ausdrücklich auch auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten Bedacht zu nehmen hat. Dies setzt voraus, dass sie vor Erlassung einer entsprechenden Verordnung Ermittlungen zum Erhaltungszustand der betroffenen Arten durchführt. Wenn mit einer auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 erlassenen Verordnung zudem die jagdliche Nutzung einer Art von unionalem Interesse nach Anhang V der FFH-RL geregelt wird, hat die verordnungserlassende Behörde die Bestimmung richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Bejagung dieser Art nur dann erfolgen darf, wenn der Erhaltungszustand der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet günstig ist (vgl EuGH, ASCEL, Rz 69, 72). Diese Bewertung erfordert ausreichend erhobene bzw verfügbare Daten zum Populationsbestand der Art sowie eine darauf basierende sachverständige Beurteilung, die erst Rückschlüsse auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet und den Erhaltungszustand der Art liefern kann (VwGH 12.9.2025, Ra 2025/03/0077; 3.9.2024, Ra 2023/03/0154). Derartige Ermittlungen hat die verordnungserlassende Behörde unterlassen.2.9. Unabhängig davon, dass die von der verordnungserlassenden Behörde angeführten Daten am 2. April 2025 und damit erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem angeführten Bescheid im Verordnungsakt dokumentiert sind, legt die verordnungserlassende Behörde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dar, inwieweit diese – vereinzelten und überdies regional begrenzten – Hinweise über das Vorkommen des Goldschakals in Tirol, die ihr offenbar zu einem Teil (hinsichtlich des Jagdjahres 2022 aus 2023,) bereits vor Erlassung der angefochtenen Verordnung bekannt gewesen sein mussten, im Verordnungserlassungsverfahren berücksichtigt wurden: §36 Abs1 vorletzter Satz TJG 2004 sieht vor, dass die Behörde bei der Festlegung von Jagdzeiten durch Verordnung neben sonstigen Erfordernissen und Interessen ausdrücklich auch auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten Bedacht zu nehmen hat. Dies setzt voraus, dass sie vor Erlassung einer entsprechenden Verordnung Ermittlungen zum Erhaltungszustand der betroffenen Arten durchführt. Wenn mit einer auf Grund von §36 Abs1 TJG 2004 erlassenen Verordnung zudem die jagdliche Nutzung einer Art von unionalem Interesse nach Anhang römisch fünf der FFH-RL geregelt wird, hat die verordnungserlassende Behörde die Bestimmung richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Bejagung dieser Art nur dann erfolgen darf, wenn der Erhaltungszustand der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet günstig ist vergleiche EuGH, ASCEL, Rz 69, 72). Diese Bewertung erfordert ausreichend erhobene bzw verfügbare Daten zum Populationsbestand der Art sowie eine darauf basierende sachverständige Beurteilung, die erst Rückschlüsse auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet und den Erhaltungszustand der Art liefern kann (VwGH 12.9.2025, Ra 2025/03/0077; 3.9.2024, Ra 2023/03/0154). Derartige Ermittlungen hat die verordnungserlassende Behörde unterlassen.
40
2.10. Dem Vorbringen, dass keine Grundlagenforschung stattgefunden hätte, ist auch die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof vom 8. April 2026 nicht entgegengetreten. Die Tiroler Landesregierung betont vielmehr, dass ausweislich der bezughabenden Akten eine Grundlagenforschung in Form von Bestandserhebungen hinsichtlich des Goldschakals weder im Zuge der vorletzten Novelle der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 66/2023, noch im Zuge der letzten Verordnungsnovelle, LGBl 14/2024, erfolgt sei.2.10. Dem Vorbringen, dass keine Grundlagenforschung stattgefunden hätte, ist auch die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof vom 8. April 2026 nicht entgegengetreten. Die Tiroler Landesregierung betont vielmehr, dass ausweislich der bezughabenden Akten eine Grundlagenforschung in Form von Bestandserhebungen hinsichtlich des Goldschakals weder im Zuge der vorletzten Novelle der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 66 aus 2023,, noch im Zuge der letzten Verordnungsnovelle, Landesgesetzblatt 14 aus 2024,, erfolgt sei.
41
Mit dem in Folge der Verordnungsnovelle, LGBl 66/2023, eingefügten §1 Abs4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, in Kraft vom 6. September 2023 bis 31. März 2024, wurde erstmals ein Auffangtatbestand geschaffen, wonach alle jagdbaren Wildarten, für die keine Jagdzeit festgelegt ist und die auch nicht ganzjährig geschont sind, ganzjährig in weidgerechter Weise bejagt werden durften. Darunter fiel auch der bereits mit der Novelle des TJG 2004, LGBl 23/2023, als jagdbares Tier eingestufte Goldschakal.Mit dem in Folge der Verordnungsnovelle, Landesgesetzblatt 66 aus 2023,, eingefügten §1 Abs4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, in Kraft vom 6. September 2023 bis 31. März 2024, wurde erstmals ein Auffangtatbestand geschaffen, wonach alle jagdbaren Wildarten, für die keine Jagdzeit festgelegt ist und die auch nicht ganzjährig geschont sind, ganzjährig in weidgerechter Weise bejagt werden durften. Darunter fiel auch der bereits mit der Novelle des TJG 2004, Landesgesetzblatt 23 aus 2023,, als jagdbares Tier eingestufte Goldschakal.
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Auch wenn die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme den Anlass für die vorletzte Verordnungsnovelle, LGBl 66/2023, in der Schließung einer Rechtslücke sieht, wurde durch die Neuregelung erstmals die jagdliche Nutzung des Goldschakals, einer geschützten Art nach Anhang V der FFH-RL, ermöglicht. Die verordnungserlassende Behörde hätte daher bereits im Zuge der vorletzten Verordnungsnovelle Erhebungen zum Erhaltungszustand des Goldschakals durchführen müssen. Dieser – bereits zum Geltungszeitpunkt der Vorgängerbestimmung bestehende – Mangel einer Grundlagenforschung wurde schließlich auch durch die aktuell in Kraft stehende Verordnungsnovelle, LGBl 14/2024, mit der im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen eingetreten sind, nicht behoben. Dabei hätte die verordnungserlassende Behörde im Zuge der letzten Verordnungsnovelle insbesondere dokumentieren müssen, auf welchen Grundlagen sie – mit Blick auf die fortlaufende und gänzlich unbeschränkte Bejagung des Goldschakals – weiterhin davon ausgeht, dass die jagdliche Nutzung einem günstigen Erhaltungszustand der Art nicht entgegensteht.Auch wenn die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme den Anlass für die vorletzte Verordnungsnovelle, Landesgesetzblatt 66 aus 2023,, in der Schließung einer Rechtslücke sieht, wurde durch die Neuregelung erstmals die jagdliche Nutzung des Goldschakals, einer geschützten Art nach Anhang römisch fünf der FFH-RL, ermöglicht. Die verordnungserlassende Behörde hätte daher bereits im Zuge der vorletzten Verordnungsnovelle Erhebungen zum Erhaltungszustand des Goldschakals durchführen müssen. Dieser – bereits zum Geltungszeitpunkt der Vorgängerbestimmung bestehende – Mangel einer Grundlagenforschung wurde schließlich auch durch die aktuell in Kraft stehende Verordnungsnovelle, Landesgesetzblatt 14 aus 2024,, mit der im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen eingetreten sind, nicht behoben. Dabei hätte die verordnungserlassende Behörde im Zuge der letzten Verordnungsnovelle insbesondere dokumentieren müssen, auf welchen Grundlagen sie – mit Blick auf die fortlaufende und gänzlich unbeschränkte Bejagung des Goldschakals – weiterhin davon ausgeht, dass die jagdliche Nutzung einem günstigen Erhaltungszustand der Art nicht entgegensteht.
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2.11. Im Ergebnis wurde die angefochtene Verordnungsbestimmung ohne eine Grundlagenforschung, wie sich diese insbesondere aus dem richtlinienkonform auszulegenden §36 Abs1 TJG 2004 ergibt, erlassen. §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024 erweist sich somit schon deshalb als gesetzwidrig.2.11. Im Ergebnis wurde die angefochtene Verordnungsbestimmung ohne eine Grundlagenforschung, wie sich diese insbesondere aus dem richtlinienkonform auszulegenden §36 Abs1 TJG 2004 ergibt, erlassen. §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024, erweist sich somit schon deshalb als gesetzwidrig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
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1. §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 43/2004, idF LGBl 14/2024 wird als gesetzwidrig aufge-hoben.1. §1 Abs3 erster Satz der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2024, wird als gesetzwidrig aufge-hoben.
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2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021. 46
3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhand-lung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.