TE Vfgh Beschluss 2026/9/29 E3591/2025

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Veröffentlicht am 29.09.2026
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18
B-VG Art144 Abs2
EMRK 1.ZP Art1
StGG Art2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §80c, §98, §109, §195a
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol §20, §25a, §26a
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 80c heute
  2. ÄrzteG 1998 § 80c gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten

Begründung

Begründung

1
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
3
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des §109 Abs8 ÄrzteG 1998 sowie der §§25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Pensionssicherungsbeiträgen gemäß §109 Abs8 ÄrzteG 1998 (vgl VfSlg 18.806/2009, 19.722/2012) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des §109 Abs8 ÄrzteG 1998 sowie der §§25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Pensionssicherungsbeiträgen gemäß §109 Abs8 ÄrzteG 1998 vergleiche VfSlg 18.806 aus 2009,, 19.722 aus 2012,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
4
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.722/2012 – auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des §109 Abs8 ÄrzteG 1998, BGBl I 110/2001 idF BGBl I 179/2004, mit dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art18
B-VG, dem aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) abgeleiteten Vertrauensschutz und dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) als unbegründet verworfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung auch nicht erkennen, dass §109 Abs8 ÄrzteG 1998 aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorsieht oder gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot verstößt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.722 aus 2012, – auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des §109 Abs8 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004,, mit dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 , B-VG, dem aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) abgeleiteten Vertrauensschutz und dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) als unbegründet verworfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung auch nicht erkennen, dass §109 Abs8 ÄrzteG 1998 aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorsieht oder gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot verstößt.
5
Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der §§25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol idF der Satzungsänderung vom 4. Dezember 2024, kundgemacht auf der Homepage der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden: Satzung), behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass die mit diesen Vorschriften festgelegten Pensionssicherungsbeiträge iSd §109 Abs8 ÄrzteG 1998 zur "Ergänzungsrente" und zur "Individualrente" Altersversorgungsleistungen betreffen, die zu der "Grundleistung" iSd §98 Abs3 ÄrzteG 1998 und §20 Abs3 der Satzung hinzutreten, und – im Einklang mit §109 Abs8 ÄrzteG 1998 – gemäß §25a Abs2 zweiter Satz bzw §26a Abs3 iVm Anhang D der Satzung mit einer Höhe von maximal 20 % der betroffenen Versorgungsleistung gedeckelt sind. Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der §§25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in der Fassung der Satzungsänderung vom 4. Dezember 2024, kundgemacht auf der Homepage der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden: Satzung), behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass die mit diesen Vorschriften festgelegten Pensionssicherungsbeiträge iSd §109 Abs8 ÄrzteG 1998 zur "Ergänzungsrente" und zur "Individualrente" Altersversorgungsleistungen betreffen, die zu der "Grundleistung" iSd §98 Abs3 ÄrzteG 1998 und §20 Abs3 der Satzung hinzutreten, und – im Einklang mit §109 Abs8 ÄrzteG 1998 – gemäß §25a Abs2 zweiter Satz bzw §26a Abs3 in Verbindung mit Anhang D der Satzung mit einer Höhe von maximal 20 % der betroffenen Versorgungsleistung gedeckelt sind.
6
Vor diesem Hintergrund teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vereinbarkeit der §§25a und 26a der Satzung mit dem in §80c ÄrzteG 1998 angeordneten und aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Vertrauensschutz sowie dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht, weil der mit den in Rede stehenden Vorschriften bewirkte Eingriff in erworbene Altersversorgungsleistungen keine hohe Intensität aufweist und im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel (siehe §109 Abs8 ÄrzteG 1998) gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet ist (vgl VfSlg 19.722/2012, insbesondere auch zur Bedeutung eines Generationenausgleiches; ferner VfSlg 18.806/2009, 20.088/2016 mwN). Die Bestimmung des §80c ÄrzteG 1998 gewährt keinen über die Grundsätze der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehenden Vertrauensschutz (vgl VfSlg 19.722/2012, 20.645/2023).Vor diesem Hintergrund teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vereinbarkeit der §§25a und 26a der Satzung mit dem in §80c ÄrzteG 1998 angeordneten und aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Vertrauensschutz sowie dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht, weil der mit den in Rede stehenden Vorschriften bewirkte Eingriff in erworbene Altersversorgungsleistungen keine hohe Intensität aufweist und im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel (siehe §109 Abs8 ÄrzteG 1998) gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet ist vergleiche VfSlg 19.722 aus 2012,, insbesondere auch zur Bedeutung eines Generationenausgleiches; ferner VfSlg 18.806 aus 2009,, 20.088 aus 2016, mwN). Die Bestimmung des §80c ÄrzteG 1998 gewährt keinen über die Grundsätze der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehenden Vertrauensschutz vergleiche VfSlg 19.722 aus 2012,, 20.645 aus 2023,).
7
Die Methoden für die Berechnung der Höhe der in Rede stehenden Pensionssicherungsbeiträge orientieren sich "an den Beitragszeiten samt Entwicklung der zuerkannten Anwartschaften" (siehe §25a Abs3 iVm Anhang D der Satzung zum Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente) bzw "am individuellen Leistungsprozentsatz" (siehe §26a Abs3 iVm Anhang D der Satzung zum Pensionssicherungsbeitrag zur Individualrente) und beruhen sohin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auf hinreichend klaren und sachlichen Kriterien. Die Methoden für die Berechnung der Höhe der in Rede stehenden Pensionssicherungsbeiträge orientieren sich "an den Beitragszeiten samt Entwicklung der zuerkannten Anwartschaften" (siehe §25a Abs3 in Verbindung mit Anhang D der Satzung zum Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente) bzw "am individuellen Leistungsprozentsatz" (siehe §26a Abs3 in Verbindung mit Anhang D der Satzung zum Pensionssicherungsbeitrag zur Individualrente) und beruhen sohin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auf hinreichend klaren und sachlichen Kriterien.
8
Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Bedenken betreffend (1.) die behauptete Verletzung von §109 Abs8 letzter Satz ÄrzteG 1998 durch die §§25a und 26a der Satzung, (2.) die gesetzwidrige Kundmachung und unterbliebene aufsichtsbehördliche Genehmigung der in Rede stehenden Satzungsbestimmungen sowie (3.) die Betrauung eines "bloßen Verwaltungsorgan[es]" mit der bescheidförmigen Festsetzung von Pensionssicherungsbeiträgen ist der Beschwerdeführer auf den Wortlaut von §109 Abs8 letzter Satz, §195a Abs2 und Abs6 bis 9 ÄrzteG 1998 sowie auf die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Behördeneigenschaft des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds zu verweisen (vgl VfSlg 20.645/2023; VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082).Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Bedenken betreffend (1.) die behauptete Verletzung von §109 Abs8 letzter Satz ÄrzteG 1998 durch die §§25a und 26a der Satzung, (2.) die gesetzwidrige Kundmachung und unterbliebene aufsichtsbehördliche Genehmigung der in Rede stehenden Satzungsbestimmungen sowie (3.) die Betrauung eines "bloßen Verwaltungsorgan[es]" mit der bescheidförmigen Festsetzung von Pensionssicherungsbeiträgen ist der Beschwerdeführer auf den Wortlaut von §109 Abs8 letzter Satz, §195a Abs2 und Abs6 bis 9 ÄrzteG 1998 sowie auf die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Behördeneigenschaft des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds zu verweisen vergleiche VfSlg 20.645 aus 2023,; VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082).
9
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Ärzte, Ärztekammer, Pensionsrecht, Pensionshöhe, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Determinierungsgebot, Selbstverwaltungsrecht, Behördenbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3591.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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