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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/09/0058 B 20. August 2026 RS 1Stammrechtssatz
So wie aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG (VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0078) ist der VwGH auch aufgrund einer von der belangten Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG erhobenen Amtsrevision nicht berufen, sich zu einer bloß theoretisch-abstrakten Rechtsfrage zu äußern (VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010) oder eine den Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht tragende Begründung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse ist (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254 und 0255).So wie aus Anlass einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG (VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0078) ist der VwGH auch aufgrund einer von der belangten Behörde nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG erhobenen Amtsrevision nicht berufen, sich zu einer bloß theoretisch-abstrakten Rechtsfrage zu äußern (VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010) oder eine den Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht tragende Begründung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse ist (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254 und 0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090083.L01Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026