RS Vwgh 2003/5/14 2002/08/0018

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Veröffentlicht am 14.05.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs2 Z2;
AlVG 1977 §23 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0016 E 14. Mai 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Zuerkennung einer Pension an den Arbeitslosen zu rechnen ist, kommt es aus der Sicht der Behörde grundsätzlich auf einen bestimmten, ex ante zu beurteilenden Grad der Wahrscheinlichkeit an, ob eine Pensionsleistung zuerkannt werden wird, und nicht darauf, ob die Partei mit ihrer Auffassung im Ergebnis durchdringen wird. Nur eine solche Sichtweise vermag auch dem Umwandlungsverbot des § 23 Abs. 8 AlVG sachlich gerecht zu werden, das zu unter Umständen beträchtlichen und irreparablen Anspruchsverlusten in der Höhe der Geldleistung gegenüber den sonst gebührenden Geldleistungen an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe führen kann. Mit Rücksicht auf diese nachteiligen Folgen für eine arbeitslose Person muss bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG mit besonderer Genauigkeit vorgegangen werden. Da die Zuerkennung einer Pensionsleistung vom Pensionsversicherungsträger abhängt, kommt dessen Auffassung besondere Bedeutung zu. (Hier musste im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG für einen bereits zurückliegenden Zeitraum beurteilt werden. In diesem Fall war eine zwischenzeitig bereits ergangene bescheidmäßige Erledigung durch den Pensionsversicherungsträger zu berücksichtigen [mit weiteren Ausführungen].)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080018.X03

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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