RS Vfgh 2005/11/28 B1607/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich der Versäumnis der Frist zur Stellung eines nachträglichen Abtretungsantrags

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, dass die geschulte und verlässliche Kanzleileiterin den Antrag (nach Löschen der Frist aus dem Fristenbuch) nicht expediert, sondern irrtümlich auf den Ablagestapel gelegt hat, stellt im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Dafür spricht auch, dass der Kanzleileiterin nach ihrer Rückkehr sofort ihr Versehen aufgefallen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1607/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2005 B 1607/04

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1607.2004

Dokumentnummer

JFR_09948872_04B01607_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten