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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12aRechtssatz
Beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rsp des EGMR (EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, 62539/00; EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, 10523/02) und die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, wenn weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rsp des EGMR (EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, 62539/00; EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, 10523/02) und die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, wenn weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090048.J01Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026