TE Vwgh Erkenntnis 2026/9/10 Ro 2026/09/0048

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Veröffentlicht am 10.09.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §12a Abs1
AuslBG §12a Abs1 Z1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A B, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2026, L516 2342278-1/4E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A B, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2026, L516 2342278-1/4E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Antrag vom 17. Februar 2026 begehrte der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Beschäftigung als „Herrenfriseur“ bei einem näher bezeichneten Unternehmen.Mit Antrag vom 17. Februar 2026 begehrte der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Fachkraft in einem Mangelberuf nach Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Beschäftigung als „Herrenfriseur“ bei einem näher bezeichneten Unternehmen.
2
Mit Bescheid vom 2. März 2026 versagte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Revisionswerber in der Türkei erworbene Berufsausbildung mit einer österreichischen Berufsausbildung im (Lehr)beruf „Friseur“ nicht vergleichbar sei und somit eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinn des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht nachgewiesen werden könne.Mit Bescheid vom 2. März 2026 versagte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Revisionswerber in der Türkei erworbene Berufsausbildung mit einer österreichischen Berufsausbildung im (Lehr)beruf „Friseur“ nicht vergleichbar sei und somit eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht nachgewiesen werden könne.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, in der Türkei bestehe jeweils eine eigene Ausbildung für den Beruf Damenfriseur und Herrenfriseur. Die Ausbildung zum Herrenfriseur umfasse nicht gleichzeitig die Ausbildung zum Damenfriseur. Sie sei auch kein Zusatz und keine Vertiefung innerhalb einer umfassenden Friseurausbildung. Der Gesellenbrief und der Meisterbrief würden auch nur eingeschränkt für den Beruf „Herrenfriseur“ ausgestellt werden (unter Hinweis auf das BQ-Portal, Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/turkei, zum Berufsprofil „Friseur“). „Laut Auskunft der österreichischen Friseur-Innung“ beinhalte die Ausbildung im Lehrberuf Friseur in Österreich sowohl Damen- als auch Herrenfriseur. Eine Teilausbildung zum Herrenfriseur entspreche nicht einem österreichischen Lehrabschluss. Eine Person mit lediglich einer Teilausbildung könnte auch nur als Hilfskraft beschäftigt werden (mit Hinweis auf BVwG 15.12.2025, W167 2328467-1/3E, W167 2328470-1/3E).
5
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in der Fachkräfteverordnung 2026 sei der Beruf „Friseur(e)innen“ in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste als Mangelberuf festgelegt (§ 1 Abs 2 Oberösterreich Z 10 Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2026 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden).In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in der Fachkräfteverordnung 2026 sei der Beruf „Friseur(e)innen“ in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste als Mangelberuf festgelegt (Paragraph eins, Absatz 2, Oberösterreich Ziffer 10, Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2026 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden).
6
In Österreich sei der Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet (§ 1 Abs 1 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung).In Österreich sei der Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet (Paragraph eins, Absatz eins, Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung).
7
Der Revisionswerber habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für die Berufsausbildung zum „Damen- und Herrenfriseur (Stylisten)/Damen- und Herrenfriseurin (Stylistin)“ vergleichbar sei. Es könnten daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG keine Punkte angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionswerbers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG seien nicht erfüllt.Der Revisionswerber habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für die Berufsausbildung zum „Damen- und Herrenfriseur (Stylisten)/Damen- und Herrenfriseurin (Stylistin)“ vergleichbar sei. Es könnten daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG keine Punkte angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionswerbers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG seien nicht erfüllt.
8
Entgegen der mit der Beschwerde vorgelegten deutschen Übersetzung eines türkischen „Rahmenlehrplans“ aus dem Jahr 2005 für den Berufsbereich Friseur, in der eine Unterscheidung (nur) zwischen „1. Friseurhandwerk” und „2. Herrenfriseur” getroffen werde, ergebe sich aus einer deutschen Übersetzung desselben türkischen Dokumentes, das auf dem BQ-Portal veröffentlicht sei, eine Unterscheidung zwischen den Berufen Damenfriseur und Herrenfriseur. Vielmehr zeige sich dort bei allen Ausbildungsvarianten eine klare Trennung zwischen der Ausbildung für Damenfriseure und jener für Herrenfriseure.
9
Eine Revision sei zu der Frage zulässig, ob die in der Türkei absolvierte und auf den Teilbereich „Herrenfriseur“ beschränkte Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar und gleichwertig sei, um für den beantragten Beruf „Herrenfriseur“ als Fachkraft iSd Fachkräfteverordnung zugelassen werden zu können.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der zu ihrer Zulässigkeit wie auch zur Begründetheit unter anderem (erkennbar) geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen.
11
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet:
13
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. etwa VwGH 18.4.2025, Ra 2024/09/0091 und 0092, mwN).Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche , etwa VwGH 18.4.2025, Ra 2024/09/0091 und 0092, mwN).
14
Der vorliegende Fall gleicht nunmehr sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. zur Verhandlungspflicht im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 12a AuslBG auch VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).Der vorliegende Fall gleicht nunmehr sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche , EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird vergleiche , zur Verhandlungspflicht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Paragraph 12 a, AuslBG auch VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).
15
Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 12.3.2026, Ra 2025/09/0092 und 0093, mwN).Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 12.3.2026, Ra 2025/09/0092 und 0093, mwN).
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt festgehalten, dass zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das rechtliche Gehör auch grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt festgehalten, dass zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das rechtliche Gehör auch grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen vergleiche , zum Ganzen erneut VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).
17
Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2026 insbesondere vor, aus den mit der Beschwerde vorgelegten türkischen Ausbildungsunterlagen ergebe sich, dass der Revisionswerber im Berufsfeld „Schönheits- und Haarpflege-Dienste“ ausgebildet worden sei. Der offizielle Rahmenlehrplan „Berberlik Alan? - Kuaförlük ve Erkek Berberli?i Meslek Dallar? Kalfal?k Çerçeve Ö?retim Program?“ des türkischen Bildungsministeriums weise ausdrücklich aus, dass das Berufsfeld „Berberlik“ die Berufszweige „Kuaförlük“ und „Erkek Berberli?i“ umfasse und beide auf gemeinsamen Grundkompetenzen in Haarschnitt, Haarpflege, Färbetechniken, Dauerwelle, Styling und Hygiene aufbauen würden. Die Spezialisierung „Erkek Berberli?i“ sei im türkischen Berufsbildungssystem ein Berufszweig (Meslek Dal?) innerhalb des Berufsfeldes (Meslek Alan?) und somit kein eigenständiger, vom übrigen Friseurberuf getrennter Beruf.
18
Das Bundesverwaltungsgericht erwiderte diesem Vorbringen, in der Türkei bestehe eine klare Trennung zwischen der Ausbildung für Damenfriseure und jener für Herrenfriseure. In Österreich beinhalte die Ausbildung im Lehrberuf Friseur sowohl Damen- als auch Herrenfriseure. Dabei stützte es sich auf die am 13. Mai 2026 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgerufene Auskunft des Informationsportals für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BQ-Portal).
19
Damit legte das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen Umstände zugrunde, die vom Vorbringen des Revisionswerbers abwichen, nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt wurde.
20
Nach dem Gesagten konnte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu Recht von einem „unstrittigen“ Sachverhalt ausgehen, der durch eine Erörterung und Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht weiter zu klären gewesen wäre.
21
Indem das Bundesverwaltungsgericht somit zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah, belastete es seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, mwN).Indem das Bundesverwaltungsgericht somit zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah, belastete es seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, mwN).
22
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
23
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. etwa VwGH 10.6.2026, Ra 2026/09/0023, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 10.6.2026, Ra 2026/09/0023, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag vergleiche , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.
24
Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 13.5.2024, Ra 2024/09/0014, mwN).Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche , VwGH 13.5.2024, Ra 2024/09/0014, mwN).
25
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln, und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind (vgl. dazu VwGH 28.1.2026, Ra 2026/09/0002 und 0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln, und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind vergleiche , dazu VwGH 28.1.2026, Ra 2026/09/0002 und 0003, mwN).
26
Auf Basis dieser Feststellungen ist sodann auf den Einzelfall bezogen abzuwägen, ob die konkret vorliegende abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist.

Wien, am 10. September 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090048.J00

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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