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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen bzw. -gerichtlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung abzuleiten (VwGH 29.1.2025, Ra 2021/04/0204). Erst unter Berücksichtigung der Begründung des Erkenntnisses kann daher beurteilt werden, ob sich das VwG im ersten Rechtsgang bloß in der Form und im Ausdruck vergriffen hat.
Schlagworte
Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090051.L04Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026