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L24001 Gemeindebedienstete BurgenlandNorm
GdBedG Bgld 1971 §17ffRechtssatz
Bei der nach den §§ 17 ff Gemeindebedienstetengesetz 1971 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte handelt es sich um eine Landesbehörde, für die gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGG die Anwaltspflicht nicht gilt.Bei der nach den Paragraphen 17, ff Gemeindebedienstetengesetz 1971 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte handelt es sich um eine Landesbehörde, für die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG die Anwaltspflicht nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090051.L01Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026