RS Vwgh 2026/9/10 Ra 2026/09/0034

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Veröffentlicht am 10.09.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41
VwRallg
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/09/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0152 E 15. September 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG gilt nur insoweit, als eine Partei im Verfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192). Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss des Verfahrens - oder erst nach der (auch in Abwesenheit der Parteien wirksamen; vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059) Verkündung des Erkenntnisses - ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017) bestellt wurde, ist diesem Fall gleichzuhalten. Er darf daher - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften - jedenfalls noch im Revisionsverfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen, wonach er schon vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) prozessunfähig gewesen sei, erstatten. Dieser Umstand ist gegebenenfalls vom VwGH als Verfahrensmangel aufzugreifen, und zwar ungeachtet dessen, ob das VwG insofern ein Verschulden trifft bzw. ob ihm ein sonstiger Vorwurf zu machen ist (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192).Das Neuerungsverbot nach Paragraph 41, VwGG gilt nur insoweit, als eine Partei im Verfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen vergleiche VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192). Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss des Verfahrens - oder erst nach der (auch in Abwesenheit der Parteien wirksamen; vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059) Verkündung des Erkenntnisses - ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,) bestellt wurde, ist diesem Fall gleichzuhalten. Er darf daher - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften - jedenfalls noch im Revisionsverfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen, wonach er schon vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) prozessunfähig gewesen sei, erstatten. Dieser Umstand ist gegebenenfalls vom VwGH als Verfahrensmangel aufzugreifen, und zwar ungeachtet dessen, ob das VwG insofern ein Verschulden trifft bzw. ob ihm ein sonstiger Vorwurf zu machen ist vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090034.L02

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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