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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §39 Abs1Rechtssatz
Der Zweck der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach § 39 Abs. 1 FSG liegt einerseits - soweit diese Maßnahme im Fall der mangelnden Herrschaft des Kraftfahrzeuglenkers über seinen Geist und seinen Körper, seiner Alkoholisierung bzw. der Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 oder einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt wird - darin, einer unmittelbaren Unfallgefahr vorzubeugen; die vorläufige Abnahme des Führerscheins stellt insoweit ein den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel dar (vgl. zu diesem Zweck der Abnahmetatbestände VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines dient aber darüber hinaus auch der Sicherung der Vollstreckung der Entziehung der Lenkberechtigung. Dies betrifft insbesondere die Fälle der Alkohol- und Suchtgiftdelikte, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz FSG), oder den Fall einer bereits verhängten und vollstreckbaren Entziehung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz FSG).Der Zweck der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG liegt einerseits - soweit diese Maßnahme im Fall der mangelnden Herrschaft des Kraftfahrzeuglenkers über seinen Geist und seinen Körper, seiner Alkoholisierung bzw. der Begehung einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 oder einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt wird - darin, einer unmittelbaren Unfallgefahr vorzubeugen; die vorläufige Abnahme des Führerscheins stellt insoweit ein den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel dar vergleiche zu diesem Zweck der Abnahmetatbestände VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines dient aber darüber hinaus auch der Sicherung der Vollstreckung der Entziehung der Lenkberechtigung. Dies betrifft insbesondere die Fälle der Alkohol- und Suchtgiftdelikte, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz FSG), oder den Fall einer bereits verhängten und vollstreckbaren Entziehung (Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110013.J05Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026