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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/08/0101 B 22. Dezember 2025 RS 1 (hier betreffend eine außerordentliche Revision und ohne die Klammerausdrücke)Stammrechtssatz
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, mwN) (hier: betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, mwN) (hier: betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020162.L01Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026