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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Aus der in § 76 Abs. 1 StVO normierten Verpflichtung zur Benützung von Gehsteigen, die auch für Kinderwägen und Rollstühle gelte, lässt sich nicht ableiten, dass die Bestimmung einer Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr davon abhängt, dass diese eine bestimmte Breite aufweist, weil eine solche Verpflichtung nur dann besteht, wenn dies auch zumutbar ist (VwGH 21.1.1981, 2824/80).Aus der in Paragraph 76, Absatz eins, StVO normierten Verpflichtung zur Benützung von Gehsteigen, die auch für Kinderwägen und Rollstühle gelte, lässt sich nicht ableiten, dass die Bestimmung einer Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr davon abhängt, dass diese eine bestimmte Breite aufweist, weil eine solche Verpflichtung nur dann besteht, wenn dies auch zumutbar ist (VwGH 21.1.1981, 2824/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020053.L07Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026