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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Der Qualifikation als Gehsteig steht die Breite von gepflasterten Verkehrsflächen an den durch Lichtmasten und Hydranten verursachten Engstellen nicht entgegen, weil das Gesetz keine Beschränkung der kürzest möglichen Länge eines Gehsteiges kennt und dieser auch unterbrochen sein kann (VwGH 20.1.1986, 85/02/0192). Selbst wenn Bereiche der gepflasterten Randstreifen nicht als Gehsteig im Sinne der StVO zu werten wären, hätte dies somit keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation als Gehsteig, wenn dieser nach seinen äußeren Merkmalen erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020053.L04Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026