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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Zu den baulichen Maßnahmen, die erkennen lassen, dass ein bestimmter Teil der Straße für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, zählt auch die Verlegung von Pflastersteinen, wobei es unerheblich ist, ob diese im selben Niveau wie die Fahrbahn gelegen sind (VwGH 20.12.1985, 85/18/0144; VwGH 17.6.1992, 92/02/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020053.L03Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026