RS Vwgh 2026/9/22 Ra 2026/02/0092

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Veröffentlicht am 22.09.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden (VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247). Es gibt keinen Grund, die Rechtslage hinsichtlich der Straferkenntnisse anders zu sehen als hinsichtlich der Strafverfügungen (VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77). Sohin können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche eines Straferkenntnisses mit Beschwerde bekämpft werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020092.L01

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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