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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden (VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247). Es gibt keinen Grund, die Rechtslage hinsichtlich der Straferkenntnisse anders zu sehen als hinsichtlich der Strafverfügungen (VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77). Sohin können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche eines Straferkenntnisses mit Beschwerde bekämpft werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020092.L01Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026