RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
AsylG 1997 §25 Abs1 idF 2001/I/082;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erreichte gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001 mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 24. September 2001 die Volljährigkeit. Mit Erreichen der Volljährigkeit endete auch die Befugnis des Jugendwohlfahrtsträgers zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Der Jugendwohlfahrtsträger war daher im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht zur Erhebung einer Berufung für den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010062.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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