Entscheidungsdatum
22.10.2026Norm
GewO 1994 §94 Z41Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.3.2026, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für das gemäß § 94 Z. 41 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.3.2026, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für das gemäß Paragraph 94, Ziffer 41, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ zu Recht:
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 8.4.2024 hat der nunmehrige Beschwerdeführer beantragt, dass in Ergänzung zur beantragten Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für das Gewerbe „Augenoptik“ auch die Gleichhaltung im Bezug auf das Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ ausgesprochen werde. Zum Nachweis wurden ein Gesellenprüfungszeugnis vom 21.8.2009 und ein Meisterprüfungszeugnis vom 15.5.2020 (beides für das Augenoptik-Handwerk) vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6.11.2025, LVwG-AV-631/004-2024, wurde die von Herrn A in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk „Augenoptik“ (Augenoptik-Verordnung) vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen gleichgehalten.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.3.2026, ***, wurde die in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation von Herrn A mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß § 94 Z. 41 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unter der Bedingung gleichgehalten, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung vom 16.11.2022 in im einzelnen aufgelisteten Teilbereichen der Module 1, 2 und 3 positiv abgelegt und der 350-stündige Lehrgang gemäß Anlage der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Kontaktlinsenoptik-Verordnung), BGBl. II Nummer 127/2003, absolviert werde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.3.2026, ***, wurde die in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation von Herrn A mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ gemäß Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unter der Bedingung gleichgehalten, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung vom 16.11.2022 in im einzelnen aufgelisteten Teilbereichen der Module 1, 2 und 3 positiv abgelegt und der 350-stündige Lehrgang gemäß Anlage der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Kontaktlinsenoptik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 127 aus 2003,, absolviert werde.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren betreffend das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ Nachweise betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der gewerberechtlichen Person C im Zeitraum 6.4.2022 bis 31.8.2023 sowie als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ bei der gewerberechtlichen Person D im Zeitraum 22.7.2024 bis 30.4.2025 vorgelegt worden seien, weiters seien zwei Dienstzeugnisse über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Firmen E und F vorgelegt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die in Deutschland erworbene Berufsqualifikation dem für das Augenoptik-Handwerk in Österreich geltenden Befähigungsnachweis gleichgehalten. Zusätzliche Nachweise betreffend die für das Kontaktlinsenoptikgewerbe in Deutschland erworbene Berufsqualifikation seien nicht vorgelegt worden, es sei vielmehr vorgebracht worden, dass die in Deutschland abgelegte Meisterprüfung für das Augenoptik-Handwerk den gleichwertigen Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ mitumfasse.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Kontaktlinsenoptik-Verordnung und die vorgelegten Nachweise kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die die beiden Unternehmen, in welchen in den Jahren 2022 bis 2025 Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer im reglementierten Gewerbe „Augenoptik“ ausgeübt worden seien, betreffenden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zeigen würden, dass nur das Augenoptik-Gewerbe, nicht jedoch das Kontaktlinsenoptik-Gewerbe ausgeübt worden sei. Die Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis bei der Firma F in *** in der Zeit vom 1.9.2009 bis zum 30.6.2012 und in der Zeit vom 1.6.2013 bis zum 31.12.2014 habe lediglich das Beraten der Kunden bei der Auswahl, Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Tätigkeiten des Kontaktlinsenoptiker-Gewerbes, wie in der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung dargestellt, beinhaltet. Diese Tätigkeiten seien vor mehr als 10 Jahren beendet worden. Im Rahmen der Ausbildung zur Gesellenprüfung bei der Firma E in *** seien keine für das Kontaktlinsenoptikergewerbe spezifischen Tätigkeiten bescheinigt worden. Die im Jahr 2020 in Deutschland im Augenoptik-Handwerk abgelegte Meisterprüfung habe dagegen auch die Gegenstände „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“ umfasst.
Die österreichische Augenoptik-Meisterprüfungsordnung vom 16.11.2022, welche am 1.12.2024 in Kraft getreten sei, beinhalte dagegen lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich des Anbietens von Kontaktlinsenpflegemittel und -zubehör.
Soweit daher die in Deutschland im Augenoptik-Handwerk abgelegte Meisterprüfung auch Gegenstände der österreichischen Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung enthalte, könnten diese angerechnet werden. Eine vollständige Übereinstimmung der aufgrund der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikationen mit den in Österreich erforderlichen Qualifikationen (Befähigungsprüfung Augenoptik plus Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik plus zusätzlicher 350-stündiger Lehrgang) könne aber bei einem Vergleich der dargestellten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verordnungen nicht angenommen werden, sodass die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben sei. Die erforderliche österreichische Befähigungsprüfung Augenoptik, die zusätzliche Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik und der zusätzliche 350-stündige Lehrgang würden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die über die im Rahmen der Ablegung der deutschen Meisterprüfung Augenoptik nachgewiesenen Qualifikationen im Bereich „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“ hinausgehen, weshalb nicht von einer vollkommenen Übereinstimmung in allen wesentlichen Bereichen ausgegangen werden könne. Diese Äquivalenz könne hergestellt werden, wenn die Teile der Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik, welche über die Bereiche „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“, die in Deutschland Bestandteil der Meisterprüfung gewesen seien, und der 350-stündige Lehrgang gemäß der Anlage der Kontaktlinsenoptik-Verordnung positiv abgelegt bzw. absolviert würden. Dabei könnten auch jene Gegenstände angerechnet werden, die auch in Österreich aufgrund der abgelegten Meisterprüfung Augenoptik gemäß § 3 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung angerechnet werden, wohingegen in einzelnen, näher bezeichneten Gegenständen der Module 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der genannten Anrechnungsregeln die österreichische Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung über die Kenntnisbereiche der deutschen Meisterprüfung hinausgehe.Soweit daher die in Deutschland im Augenoptik-Handwerk abgelegte Meisterprüfung auch Gegenstände der österreichischen Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung enthalte, könnten diese angerechnet werden. Eine vollständige Übereinstimmung der aufgrund der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikationen mit den in Österreich erforderlichen Qualifikationen (Befähigungsprüfung Augenoptik plus Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik plus zusätzlicher 350-stündiger Lehrgang) könne aber bei einem Vergleich der dargestellten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verordnungen nicht angenommen werden, sodass die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben sei. Die erforderliche österreichische Befähigungsprüfung Augenoptik, die zusätzliche Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik und der zusätzliche 350-stündige Lehrgang würden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die über die im Rahmen der Ablegung der deutschen Meisterprüfung Augenoptik nachgewiesenen Qualifikationen im Bereich „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“ hinausgehen, weshalb nicht von einer vollkommenen Übereinstimmung in allen wesentlichen Bereichen ausgegangen werden könne. Diese Äquivalenz könne hergestellt werden, wenn die Teile der Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik, welche über die Bereiche „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“, die in Deutschland Bestandteil der Meisterprüfung gewesen seien, und der 350-stündige Lehrgang gemäß der Anlage der Kontaktlinsenoptik-Verordnung positiv abgelegt bzw. absolviert würden. Dabei könnten auch jene Gegenstände angerechnet werden, die auch in Österreich aufgrund der abgelegten Meisterprüfung Augenoptik gemäß Paragraph 3, der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung angerechnet werden, wohingegen in einzelnen, näher bezeichneten Gegenständen der Module 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der genannten Anrechnungsregeln die österreichische Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung über die Kenntnisbereiche der deutschen Meisterprüfung hinausgehe.
Durch das Absolvieren der dargestellten Ergänzungsprüfungen könne eine Gleichwertigkeit mit der österreichischen Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfung erreicht werden. Die Gleichwertigkeit mit der gesamten Berufsqualifikation gemäß Berufszugangsverordnung werde sodann nach dem Absolvieren des 350-stündigen Lehrganges, der auch beim Vorliegen beider Meisterprüfungen (Augenoptik und Kontaktlinsenoptik) erforderlich sei, hergestellt
Dagegen hat Herr A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, die in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das reglementierten Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ gemäß § 94 Z. 41 GewO 1994 ohne Bedingung gleichzuhalten, stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Dagegen hat Herr A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, die in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das reglementierten Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994 ohne Bedingung gleichzuhalten, stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in Deutschland in der Handwerksordnung in Nummer 33 der Anlage A lediglich das Gewerbe „Augenoptik“ als zulassungspflichtiges Handwerk angeführt werde. Dieses Handwerk beinhalte auch das Kontaktlinsenoptikergewerbe. In Deutschland existiere keine Unterscheidung zwischen den Handwerken „Augenoptik“ und „Kontaktlinsenoptik“, wie es die österreichische Rechtslage vorsehe. Vielmehr beinhalte die Ausbildung zum Augenoptiker auch die Ausbildung zum Kontaktlinsenoptiker. Die Kontaktlinsentechnik und -anpassung gehöre zu den Kernkompetenzen des deutschen Augenoptikers. Dementsprechend umfasse das deutsche Berufsbild des Augenoptikers gemäß § 2 der deutschen Augenoptikermeisterverordnung auch die Tätigkeiten des Kontaktlinsenoptikers, wobei in § 7 Abs. 2 Z. 2 lit. e bis h die Inhalte konkretisiert würden. Diese genannten Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Augenoptiker-Handwerks (hinsichtlich Kontaktlinsen) habe der Beschwerdeführer in Deutschland nachweislich erlangt, wie das Meisterprüfungszeugnis vom 22.6.2020 bestätige. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die konkreten (deutschen) Anforderungen zur Ausübung des Handwerks niedriger sein sollten als jene in Österreich. Nur weil der Detailgrad der österreichischen und deutschen Rechtsgrundlage variiere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten von denen in Österreich verschieden seien.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in Deutschland in der Handwerksordnung in Nummer 33 der Anlage A lediglich das Gewerbe „Augenoptik“ als zulassungspflichtiges Handwerk angeführt werde. Dieses Handwerk beinhalte auch das Kontaktlinsenoptikergewerbe. In Deutschland existiere keine Unterscheidung zwischen den Handwerken „Augenoptik“ und „Kontaktlinsenoptik“, wie es die österreichische Rechtslage vorsehe. Vielmehr beinhalte die Ausbildung zum Augenoptiker auch die Ausbildung zum Kontaktlinsenoptiker. Die Kontaktlinsentechnik und -anpassung gehöre zu den Kernkompetenzen des deutschen Augenoptikers. Dementsprechend umfasse das deutsche Berufsbild des Augenoptikers gemäß Paragraph 2, der deutschen Augenoptikermeisterverordnung auch die Tätigkeiten des Kontaktlinsenoptikers, wobei in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e bis h die Inhalte konkretisiert würden. Diese genannten Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Augenoptiker-Handwerks (hinsichtlich Kontaktlinsen) habe der Beschwerdeführer in Deutschland nachweislich erlangt, wie das Meisterprüfungszeugnis vom 22.6.2020 bestätige. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die konkreten (deutschen) Anforderungen zur Ausübung des Handwerks niedriger sein sollten als jene in Österreich. Nur weil der Detailgrad der österreichischen und deutschen Rechtsgrundlage variiere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten von denen in Österreich verschieden seien.
Die österreichische Kontaktlinsenoptik-Verordnung verlange neben der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.
Die Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik habe der Beschwerdeführer durch die Gleichhaltung seiner deutschen Ausbildung zum Augenoptiker nachgewiesen. Vergleiche man die Inhalte des Lehrgangs für Kontaktlinsenoptiker und der Befähigungsprüfung, zeige sich, dass die Inhalte weitgehend identisch seien, was Sinn mache, da im Lehrgang die Inhalte vermittelt würden und in der Befähigungsprüfung geprüft würden. Die Befähigungsprüfung bestehe aus einer praktischen (Modul 1), einer mündlichen (Modul 2) und einer schriftlichen (Modul 3) Prüfung, sodass auch dort die Inhalte wiederholend seien.
Die Behörde habe zwar die nach der Prüfungsordnung anrechenbaren Teile berücksichtigt, jedoch die sonstigen Inhalte der deutschen Ausbildung zum Augenoptikergewerbe völlig ignoriert.
Neben der Augenoptikermeisterverordnung zeige auch der der Beschwerde angeschlossene Rahmenlehrplan zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung vom Zentralverband der Augenoptik in Deutschland, dass die deutsche Meisterprüfung zum Augenoptiker hinsichtlich der Kontaktlinsenoptik gleichwertige Anforderungen stelle wie die österreichische Befähigungsprüfung. Im Gegensatz zu Deutschland sehe die österreichische Rechtslage vor, dass die Kontaktlinsenoptiker-Ausbildung im Umfang von 320 Stunden auch ohne vorherige Meisterausbildung absolviert werden könne. Österreichische Optiker-Gesellen ohne Meistertitel seien damit befugt, Kontaktlinsen anzupassen, eine Möglichkeit, die das deutsche Recht ausdrücklich nicht kenne und die dort dem Meister vorbehalten sei. Daraus folge zwingend, dass die österreichische Kontaktlinsenoptiker-Ausbildung inhaltlich auf einem niedrigeren Vorbildungsniveau aufsetzen müsse und dementsprechend jene Grundlagen selbst vermitteln müsse, die ein deutscher Augenoptikermeister bereits durch seine Meisterprüfung nachgewiesen habe. Ein Vergleich des einschlägigen Rahmenlehrplans bestätige dies. Wesentliche Inhalte der österreichischen Ausbildung - etwa Anatomie, Physiologie, Refraktion und Hygienestandards - seien für einen deutschen Augenoptikermeister bereits Prüfungsstoff der Meisterprüfung und damit nachweislich abgedeckt. Für den Beschwerdeführer folge daraus, dass erhebliche Teile jener Ausbildungsinhalte, die die belangte Behörde von ihm verlange, gegenüber seiner bereits absolvierten Meisterprüfung schlicht redundant seien. Aus der Gegenüberstellung der Prüfungsgegenstände gemäß der österreichischen Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik und der deutschen Augenoptikermeisterverordnung und der deutschen Meisterprüfung ergebe sich, dass die deutsche Augenoptiker-Meisterprüfung nach der Augenoptikermeisterverordnung inhaltlich sämtliche Inhalte abdecke, die die österreichische Befähigungsprüfungsordnung und der Lehrgang vermitteln würden. Dafür würden sich klare inhaltliche Entsprechungen in der deutschen Verordnung und dem zugehörigen Rahmenlehrplan finden. Der entscheidende Unterschied liege nicht im Inhalt, sondern allein in der Prüfungssystematik: Österreich prüfe Kontaktlinsenoptik in einer eigenständigen Befähigungsprüfung, Deutschland integriere denselben Inhalt in die Augenoptiker-Meisterprüfung. Daraus folge, dass die von der belangten Behörde geforderten in der Bedingung enthaltenen Maßnahmen den Beschwerdeführer faktisch dazu zwingen würden, bereits nachgewiesene Kompetenzen nochmals zu belegen.
Unter Berücksichtigung der tatsächlich abverlangten Fähigkeiten und Kenntnisse durch die deutsche Augenoptik-Meisterprüfung könne der Beschwerdeführer eine gleichwertige Berufsqualifikation für das Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ nachweisen. Damit bestehe auch nicht das Erfordernis der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen Teilbereiche der Befähigungsprüfung sowie den vollständigen 350-stündigen Lehrgang zu absolvieren habe. Durch diese Bedingung würde der Beschwerdeführer so behandelt werden, als ob er ausschließlich die österreichische Augenoptikerausbildung absolviert hätte und überhaupt keine Ausbildungen oder Berufserfahrungen im Bereich der Kontaktlinsenoptik vorweisen könne, obwohl die deutsche Ausbildung beide Bereiche umfasse.
Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde § 373d Abs. 4 GewO 1994 und das dort geregelte „lebenslange Lernen“ nicht berücksichtigt habe. Soweit die belangte Behörde nur auf Nachweise zu den beruflichen Stationen betreffend das Augenoptikergewerbe verweise und nach Auffassung der Behörde keine für das Kontaktlinsenoptikergewerbe spezifischen Tätigkeiten bescheinigt werden hätten können, sei dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-631/004-2024 nur das Augenoptikergewerbe und nicht das Kontaktlinsenoptikergewerbe getroffen habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer dort auch nur die Tätigkeiten erörtert, die für das dortige Verfahren relevant gewesen seien. In seiner beruflichen Laufbahn habe er jedoch auch Kenntnisse im Kontaktlinsenbereich erworbenWeiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 und das dort geregelte „lebenslange Lernen“ nicht berücksichtigt habe. Soweit die belangte Behörde nur auf Nachweise zu den beruflichen Stationen betreffend das Augenoptikergewerbe verweise und nach Auffassung der Behörde keine für das Kontaktlinsenoptikergewerbe spezifischen Tätigkeiten bescheinigt werden hätten können, sei dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-631/004-2024 nur das Augenoptikergewerbe und nicht das Kontaktlinsenoptikergewerbe getroffen habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer dort auch nur die Tätigkeiten erörtert, die für das dortige Verfahren relevant gewesen seien. In seiner beruflichen Laufbahn habe er jedoch auch Kenntnisse im Kontaktlinsenbereich erworben
Mit Schreiben vom 28.4.2026 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.9.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-640-2026 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. In der Verhandlung wurde der Rahmenlehrplan für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk aus dem Jahr 2015 des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen in Deutschland vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.3.2024 bei der belangten Behörde die Gleichhaltung seiner in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6.11.2025, LVwG-AV-631/004-2024, wurde die von Herrn A in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk „Augenoptik“ (Augenoptik-Verordnung) vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen gleichgehalten.
Der Beschwerdeführer absolvierte am 21.8.2009 in Deutschland erfolgreich die Gesellenprüfung nach Erlernen des Augenoptikerhandwerks.
Die der Gesellenprüfung zugrundeliegende Ausbildung dauerte drei Jahre, der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit, von 1.9.2006 bis 21.8.2009, im Rahmen seiner Gesellenausbildung in Deutschland im Ausbildungsbetrieb E *** gearbeitet und wurde dabei in alle Arbeitsgebiete, die im Ausbildungsrahmenplan vorgesehen sind, eingewiesen und ausgebildet.
Er besuchte die Berufsschule „***“ mit einem zusätzlichen Praxistag pro Monat und erwarb Zusatzqualifikationen durch eine Zusatzausbildung, so z. B. im Rahmen eines Seminars über „Glasbrillen“.
Er zeigte dabei stets Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative.
Von 1.9.2009 bis 30.6.2012 sowie vom 1.6.2013 bis zum 31.12.2014 war der Beschwerdeführer bei der Firma F in *** tätig. Seine Tätigkeiten umfassten im Zeitraum 1.6.2013 bis zum 31.12.2014 unter anderem die Beratung von Kunden bei der Auswahl von Brillenfassungen und -gläsern unter Berücksichtigung von optometrischen, anatomischen und ästhetischen Aspekten sowie des modischen Trends, das Durchführen von Refraktionen und von Führerschein-Sehtests unter Meisterverantwortung, die bedarfsgerechte Beratung der Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen, die Beratung des Kunden über die Handhabung und Pflege der Kontaktlinsen, das Erbringen von Serviceleistungen und Ausführen von kleineren Reparaturen, das Säubern und Pflegen des Arbeitsplatzes, der Werkzeuge und Maschinen.
In seiner gesamten Tätigkeit bei der Firma F zeigte der Beschwerdeführer hohe Eigeninitiative, großes Interesse an Weiterbildung und nahm an Schulungen teil.
Der Beschwerdeführer legte am 15.5.2020 im zuständigen Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer *** die Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk erfolgreich ab und ist seit der Ablegung der Meisterprüfung berechtigt, den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor Professional in diesem Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge im Sinne der Handwerksordnung darin in Deutschland auszubilden.
Der Beschwerdeführer musste bei seiner Meisterprüfung eine meisterhafte Verrichtung der wesentlichen handwerklichen Tätigkeiten, fachtheoretische Kenntnisse, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen. Der Beschwerdeführer hat alle Bereiche erfolgreich absolviert.
Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge vom 6.4.2022 bis 31.8.2023 bei der gewerberechtlichen Person C in *** für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ gewerberechtlicher Geschäftsführer und von 30.9.2023 bis 24.6.2024 und von 22.7.2024 bis 30.4.2025 gewerberechtlicher Geschäftsführer für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ bei der gewerberechtlichen Person D in ***, ***.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum ab 1.9. 2023 bis 26.4.2025 in der Augenarztpraxis von G in *** als Augenoptikmeister tätig, führte unter anderem Vorsorgeuntersuchungen durch und beriet Patienten umfassend zu verschiedensten Formen der Sehstärkenkorrektur wie Brillen, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen. Sein Aufgabengebiet umfasste die Erkennung und exakte Bestimmung von Augenfehlstellungen sowie das Überwachen und gelegentlich auch Anpassen von Kontaktlinsen.
Aus hygienischen Gründen übernehmen heute eigene Firmen Nachbearbeitungsaufträge von Kontaktlinsen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel Kontaktlinsen entsorgt und nach den bei der Kontrolle vorgenommenen Messungen neu angefertigt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen vorgelegten Behördenakt sowie auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere auf dem Prüfungszeugnis betreffend die Gesellenprüfung vom 21.8.2009, dem Meisterprüfungszeugnis der Handwerkskammer *** betreffend das „Augenoptiker-Handwerk“ vom 22.6.2020, dem Ausbildungszeugnis der Firma E vom 21.8.2009 und den Zeugnissen der Firma F in *** vom 30.6.2012 und vom 31.12.2014.
Die Feststellung betreffend die Tätigkeit in der Augenarztpraxis von G beruht auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitszeugnis vom 26.4.2025.
Dass aus hygienischen Gründen heute eigene Firmen Nachbearbeitungsaufträge von Kontaktlinsen übernehmen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel Kontaktlinsen entsorgt und nach den bei der Kontrolle vorgenommenen Messungen neu angefertigt werden, ergibt sich aus der schlüssigen und aus wirtschaftlichen und hygienischen Gesichtspunkten nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 98 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 98, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
§ 373d GewO 1994 lautet:Paragraph 373 d, GewO 1994 lautet:
(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.(1) Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
Die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung-AugOptMstrV) vom 29.8.2005, Bundesgesetzblatt I Nr. 54 lautet:Die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen römisch eins und römisch zwei der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung-AugOptMstrV) vom 29.8.2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 54 lautet:
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:Auf Grund des Paragraph 45, Absatz eins, der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. römisch eins S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Paragraph eins
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Augenoptiker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil römisch eins),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil römisch zwei),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil römisch drei) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil römisch vier).
§ 2Paragraph 2
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen, seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, branchenüblicher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5. bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das visuelle System anwenden,
6. Sehschärfe messen und bewerten,
7. Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen anwenden, Ergebnisse darstellen und weiteres Vorgehen begründen; Auffälligkeiten des Auges erkennen,
8. Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,
9. Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,
10. Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,
11. Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhängigkeit der Sehaufgabe bestimmen,
12. Fertigungsparameter für die Herstellung von Sehhilfen ermitteln,
13. Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, auswählen, messen, justieren und zentrieren,
14. Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben,
15. Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen,
16. Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben,
17. Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchführen,
18. Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.
§ 3Paragraph 3
Gliederung des Teils IGliederung des Teils römisch eins
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.Der Teil römisch eins der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
§ 4Paragraph 4
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation.
Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.
(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:
1. Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,
2. Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,
3. Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.
§ 5Paragraph 5
Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Paragraph 6
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IPrüfungsdauer und Bestehen des Teils römisch eins
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch
werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils römisch eins der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 7Paragraph 7
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IIGliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils römisch zwei
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.(1) Durch die Prüfung in Teil römisch zwei soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Physiologie des Sehens,
2. Versorgung mit Sehhilfen,
3. Auftragsabwicklung,
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1. Physiologie des Sehens
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische, anatomische, physiologische und aus Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen und zu beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmakologie und der Humanbiologie auf die physiologische und visuelle Optik anzuwenden. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Aufbau und Funktion des visuellen Systems darstellen,
b) Auswirkungen verschiedener Sehhilfen auf das visuelle System darstellen und bewerten,
c) Methoden zur objektiven und subjektiven Refraktionsbestimmung darstellen und ihre Anwendung begründen,
d) Anforderungen des Binokularsehens bei der Refraktionsbestimmung darstellen und begründen,
e) Methoden zur Messung, Beurteilung und Optimierung visueller Funktionen darstellen und ihre Anwendung begründen,
f) Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen darstellen;
2. Versorgung mit Sehhilfen
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und chemischer Aspekte in einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten.
Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Aufbau und Funktion unterschiedlicher Korrektionsmittel erläutern,
b) Anwendungsmöglichkeiten unterschiedlicher Korrektionsmittel unter Berücksichtigung der Abbildungseigenschaften unterscheiden und begründen,
c) Anforderungen der optischen Brillenanpassung unter Berücksichtigung anatomischer, ökonomischer und ästhetischer Aspekte darstellen und beurteilen,
d) Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,
e) Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen,
f) Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrien darstellen und Anwendung begründen,
g) Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygieneanforderungen begründen,
h) Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kontaktlinsenhygienemitteln beschreiben und Einsatz begründen;
3. Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Mess-, Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen und Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften, Richtlinien und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und Instandhaltung sowie bei Dienstleistungen beurteilen,
e) Bedeutung von Prüf- und Übergabeprotokollen erläutern,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material und Geräten bestimmen und begründen,
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
h) Schadensaufnahme an Sehhilfen darstellen,
Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b) betriebliche Kostenstruktur überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes sowie zur Arbeitsplatzgestaltung entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.(4) Die Prüfung in Teil römisch zwei ist schriftlich durchzuführen.
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.(5) Die Gesamtbewertung des Teils römisch zwei wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils römisch zwei der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils römisch zwei der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils römisch zwei nicht bestanden.
§ 8Paragraph 8
Weitere Anforderungen
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.Die Prüfungsanforderungen in den Teilen römisch drei und römisch vier sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9Paragraph 9
Übergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10Paragraph 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk vom 9. August 1976 (BGBI. I S. 2114) außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk vom 9. August 1976 (BGBI. römisch eins S. 2114) außer Kraft.
Der Rahmenlehrplan für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk aus dem Jahr 2015 lautet:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Kontaktlinsenoptik-VO) lautet auszugsweise:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins, (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und
b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder
2. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.2. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat.
§ 2. Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet Paragraph 2, Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet
werden, ist durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.werden, ist durch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.
Übergangsbestimmung
§ 3. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.Paragraph 3, Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2, als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
Die Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO lautet:
Lehrgang für Kontaktlinsenoptik
Der Lehrgang ist zu absolvieren
a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden
Anatomie und Physiologie des Auges ................ 60
Pathologie des Auges ......................................... 60
Optik des Auges und der Kontaktlinsen .............. 60
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion .............. 20
Theorie und Praxis des Anpassens der
Kontaktlinsen .................................................... 120
Versorgungsmäßige Betreuung der
Kontaktlinsenträger ........................................... 30
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.
Die Verordnung der Bundesinnung der Gesundheitsberufe über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Kontaktlinsenoptik (Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:
[…]
Qualifikationsniveau
§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt: Paragraph 2, (1) Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die praktische Prüfung (Modul 1), mündliche Prüfung (Modul 2) und schriftliche Prüfung (Modul 3) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.Paragraph 3, (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul
Anwesenheit der Kommissionsmitglieder
Modul 1
Jeder einzelne Prüfungskandidat/Jede einzelne Prüfungskandidatin hat aus Sicherheitsgründen während der gesamten Prüfungsdauer von einem Kommissionsmitglied bzw. einer fachlich geeigneten Aufsichtsperson beaufsichtigt zu werden.
Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission im Modul 1 während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.
Modul 2
Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Bei Vorliegen eines Beschlusses der Prüfungskommission, ist das Modul 2 vor nur einem Kommissionsmitglied abzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass jedes Kommissionsmitglied zumindest einen Gegenstand prüft.
Modul 3
Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.
Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.
(5) Die Anrechnungsmöglichkeiten für die Befähigungsprüfung sind wie folgt geregelt:
Modul
Gegenstand
Anrechnung
Modul 1
Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch
Abschluss folgender Meisterprüfung: Augenoptik
Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik
-
Vermessung des vorderen Augenabschnittes
-
Kundenberatung und Kontaktlinsen-Handhabung
-
Beurteilung der Kontaktlinsenanpassung
-
Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung praktisch
-
Modul 2
Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich
Abschluss folgender Meisterprüfung: Augenoptik
Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung
-
Vermessung und Beobachtung des Auges
-
Unternehmensführung, Qualitätssicherung und Hygiene
-
Modul 3
Optometrische Augenprüfung -Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich
Abschluss folgender Meisterprüfung: Augenoptik
Vermessung des Auges
-
Beobachtung des Auges
-
Kontaktlinsenanpassung und -nachbearbeitung schriftlich
-
Qualitätssicherung und Hygiene
-
Unternehmensführung
-
Modul 1: Praktische Prüfung
§ 4. (1) Das Modul 1 umfasst die GegenständeParagraph 4, (1) Das Modul 1 umfasst die Gegenstände
1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch,
2. Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik, 1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch, , 2. Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik,
3. Vermessung des vorderen Augenabschnittes,
4. Kundenberatung und Kontaktlinsen-Handhabung,
5. Beurteilung der Kontaktlinsenanpassung und
6. Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung praktisch.
(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderliche Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen nachzuweisen. (2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderliche Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen nachzuweisen.
Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch“
§ 5. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Z 6 sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Z 1 bis 5 nachzuweisen. Paragraph 5, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 6, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
2. eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
3. eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen, 2. eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen, , 3. eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen, , 4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,
5. subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und
6. die Nahsehfunktionen zu überprüfen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit und
3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
Gegenstand „Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik“
§ 6. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, Paragraph 6, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen: , Er/Sie ist in der Lage,
1. den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
2. festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit und
3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
Gegenstand „Vermessung des vorderen Augenabschnittes“
§ 7. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen: Paragraph 7, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit und
3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
Gegenstand „Kundenberatung und Kontaktlinsen-Handhabung“
§ 8. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Z 7 sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Z 1 bis 6 nachzuweisen. Paragraph 8, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 7, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
2. Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten,
3. Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten,
4. Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen,
5. Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen,
6. Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren und
7. die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit und
3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
Gegenstand „Beurteilung der Kontaktlinsenanpassung“
§ 9. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen: Paragraph 9, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit und
3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
Gegenstand „Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung praktisch“
§ 10. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen: Paragraph 10, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, Kontaktlinsen zu vermessen und nachzubearbeiten.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Praxistauglichkeit und
3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 11. (1) Das Modul 2 umfasst die GegenständeParagraph 11, (1) Das Modul 2 umfasst die Gegenstände
1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich,
2. Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung, 1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich, , 2. Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung,
3. Vermessung und Beobachtung des Auges und
4. Unternehmensführung, Qualitätssicherung und Hygiene.
(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3) Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich“
§ 12. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 jedenfalls das Lernergebnis gemäß Z 6 sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Z 1 bis 5 nachzuweisen. Paragraph 12, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 6, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
2. eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
3. eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen, 2. eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen, , 3. eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen, , 4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,
5. subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und
6. die Nahsehfunktionen zu überprüfen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit. 1. fachliche Richtigkeit und , 2. Praxistauglichkeit.
(3) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung“
§ 13. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 2, 3, 4, 6 und 7 sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 1, 5, 8, und 9 nachzuweisen. Paragraph 13, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins, 5, 8,, und 9 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
.1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
2. die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen,
3. die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsen-anpassung zu beurteilen,
4. Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten,
5. Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten,
6. individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von weichen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
7. individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von formstabilen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
8. Kundenbeschwerden und -reklamationen entgegenzunehmen und professionell handzuhaben und
9. Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit.
(3) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Vermessung und Beobachtung des Auges“
§ 14. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, Paragraph 14, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen: , Er/Sie ist in der Lage,
1. die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren,
2. den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
3. festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit.
(3) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Unternehmensführung, Qualitätssicherung und Hygiene“
§ 15. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1 und 2, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Z 3 bis 12 nachzuweisen. Paragraph 15, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins und 2, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 3 bis 12 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren,
2. Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen,
3. die Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Messinstrumenten sicherzustellen,
4. Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen,
5. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
6. die Einhaltung von Hygienevorschriften sicherzustellen,
7. Kontaktlinsen selbstständig herzustellen,
8. das Sortiment zu gestalten und Produkte zu beschaffen,
9. die Auswirkungen von Trends und Entwicklungen in der Branche auf das eigene Unternehmen abzuleiten,.
10. sein/ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren,
11. ein Netzwerk zu Stakeholdern aufzubauen und zu pflegen und
12. Kundendaten gesetzeskonform zu verwalten.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit.
(3) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
Modul 3: Schriftliche Prüfung
§ 16. (1) Das Modul 3 umfasst die GegenständeParagraph 16, (1) Das Modul 3 umfasst die Gegenstände
1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich,
2. Vermessung des Auges, 1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich, , 2. Vermessung des Auges,
3. Beobachtung des Auges,
4. Kontaktlinsenanpassung und -nachbearbeitung schriftlich,
5. Qualitätssicherung und Hygiene und
6. Unternehmensführung.
(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren. (2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen
schriftlich“Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen , schriftlich“
§ 17. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Z 6 sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Z 1 bis 5 nachzuweisen. Paragraph 17, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 6, sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
2. eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
3. eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen, 2. eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen, , 3. eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen, , 4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,
5. subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und
6. die Nahsehfunktionen zu überprüfen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit. 1. fachliche Richtigkeit und , 2. Praxistauglichkeit.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Vermessung des Auges“
§ 18. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen: Paragraph 18, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche und rechnerische Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Beobachtung des Auges“
§ 19. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, Paragraph 19, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen: , Er/Sie ist in der Lage,
1. den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
2. festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Kontaktlinsenanpassung und -nachbearbeitung schriftlich“
§ 20. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1, 2 und 3 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 4 und 5 nachzuweisen. Paragraph 20, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins, 2 und 3 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer 4 und 5 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen,
2. die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen,
3. Kontaktlinsen zu vermessen und nachzubearbeiten,
4. Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten und
5. Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende
Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche und rechnerische Richtigkeit und
2. Praxistauglichkeit.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Qualitätssicherung und Hygiene“
§ 21. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 2, 5, 6 und 7 sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 1, 3, 4 und 8 nachzuweisen. Paragraph 21, (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2, 5, 6 und 7 sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins, 3, 4 und 8 nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
1. Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen,
2. Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren,
3. Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen,
4. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
5. individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von weichen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
6. individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von formstabilen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
7. die Einhaltung von Hygienevorschriften sicherzustellen und
8. Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen.
[…]
Die österreichische Gesetzgebung kennt in § 94 GewO 1994 zwei voneinander unabhängige reglementierte Gewerbe für Augenoptik (Handwerk) (Z. 2) und Kontaktlinsenoptik (Z. 41). Gemäß § 98 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt das Gewerbe Augenoptiker zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen (Abs. 1), während das Gewerbe Kontaktlinsenoptik zum Kleinhandel mit Kontaktlinsen und zum Anpassen von Kontaktlinsen berechtigt (Abs. 2). Gewerbetreibende, die beide Befähigungsnachweise erbringen können, dürfen gemäß Abs. 3 die Bezeichnung „Optometrist“ führen. Die deutsche Rechtsordnung sieht hingegen eine unterscheidende Regelung zwischen „Augenoptik“ und „Kontaktlinsenoptik“ nicht vor. In der Handwerksordnung ist in Nummer 33 der Anlage 1 lediglich das Gewerbe „Augenoptik“ als zulassungspflichtiges Handwerk angeführt. Die österreichische Gesetzgebung kennt in Paragraph 94, GewO 1994 zwei voneinander unabhängige reglementierte Gewerbe für Augenoptik (Handwerk) (Ziffer 2,) und Kontaktlinsenoptik (Ziffer 41,). Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt das Gewerbe Augenoptiker zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen (Absatz eins,), während das Gewerbe Kontaktlinsenoptik zum Kleinhandel mit Kontaktlinsen und zum Anpassen von Kontaktlinsen berechtigt (Absatz 2,). Gewerbetreibende, die beide Befähigungsnachweise erbringen können, dürfen gemäß Absatz 3, die Bezeichnung „Optometrist“ führen. Die deutsche Rechtsordnung sieht hingegen eine unterscheidende Regelung zwischen „Augenoptik“ und „Kontaktlinsenoptik“ nicht vor. In der Handwerksordnung ist in Nummer 33 der Anlage 1 lediglich das Gewerbe „Augenoptik“ als zulassungspflichtiges Handwerk angeführt.
Während man in Deutschland also mit der Gewerbeberechtigung für Augenoptik auch Kontaktlinsenoptiker ist, benötigt man in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 der Kontaktlinsenoptik-VO neben der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.Während man in Deutschland also mit der Gewerbeberechtigung für Augenoptik auch Kontaktlinsenoptiker ist, benötigt man in Österreich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Kontaktlinsenoptik-VO neben der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.
In der deutschen Augenoptikermeisterverordnung (AugOptMrstV) sind gemäß dem Meisterprüfungsberufsbild in § 2 im Augenoptiker-Handwerk zum Zweck der Meisterprüfung u. a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zur berücksichtigen:In der deutschen Augenoptikermeisterverordnung (AugOptMrstV) sind gemäß dem Meisterprüfungsberufsbild in Paragraph 2, im Augenoptiker-Handwerk zum Zweck der Meisterprüfung u. a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zur berücksichtigen:
5. bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das visuelle System anwenden,
[…]
9. Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,
10.Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,
[…]
14. Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben,
15. Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen,
16. Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben,
[…]
Die deutsche Meisterprüfung gliedert sich in 4 Teile, wobei Teil I gemäß § 1 die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten umfasst, Teil II die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse, Teil III die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse und Teil IV die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.Die deutsche Meisterprüfung gliedert sich in 4 Teile, wobei Teil römisch eins gemäß Paragraph eins, die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten umfasst, Teil römisch zwei die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse, Teil römisch drei die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse und Teil römisch vier die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Gemäß § 4 der zum Zeitpunkt der Ablegung der Meisterprüfung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.5.2020 gültigen AugOptMstrV hat der Prüfling im Rahmen des Teils I ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. unter anderem die Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchzuführen sowie Parameter der Messlinsen zu bestimmen sind (Z. 2) und eine Brille anzufertigen, anzupassen und Fertigungsgenauigkeit zu beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchzuführen ist (Z. 3). Darüber ist gemäß § 5 nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ein Fachgespräch zu führen, wobei der Prüfling nachweisen soll, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, Neuentwicklungen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 4, der zum Zeitpunkt der Ablegung der Meisterprüfung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.5.2020 gültigen AugOptMstrV hat der Prüfling im Rahmen des Teils römisch eins ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht, wobei gemäß Absatz 3, leg. cit. unter anderem die Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchzuführen sowie Parameter der Messlinsen zu bestimmen sind (Ziffer 2,) und eine Brille anzufertigen, anzupassen und Fertigungsgenauigkeit zu beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchzuführen ist (Ziffer 3,). Darüber ist gemäß Paragraph 5, nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ein Fachgespräch zu führen, wobei der Prüfling nachweisen soll, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, Neuentwicklungen zu berücksichtigen.
Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils II soll der Prüfling in den Handlungsfeldern Physiologie des Sehens, Versorgung mit Sehhilfen, Auftragsabwicklung und Betriebsführung und Betriebsorganisation seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. Gemäß § 7 Abs. 3 der AugOptMstrV ist in jedem der Handlungsfelder mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Im Handlungsfeld Physiologie des Sehens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische, anatomische, physiologische und aus Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen und zu beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmakologie und der Humanbiologie auf die physiologische und visuelle Optik anzuwenden. Im Handlungsfeld Versorgung mit Sehhilfen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und chemischer Aspekte in einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabestellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden, wobei die Buchstaben e bis h Qualifikationen speziell in Bezug zu Kontaktlinsenoptik umfassen, nämlich Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen (lit. e), Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrien darstellen und Anwendung begründen (lit. f), Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygieneanforderungen begründen (lit. g) und Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kontaktlinsenhygienemitteln beschreiben und Einsatz begründen (lit. h).Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils römisch zwei soll der Prüfling in den Handlungsfeldern Physiologie des Sehens, Versorgung mit Sehhilfen, Auftragsabwicklung und Betriebsführung und Betriebsorganisation seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der AugOptMstrV ist in jedem der Handlungsfelder mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Im Handlungsfeld Physiologie des Sehens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische, anatomische, physiologische und aus Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen und zu beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmakologie und der Humanbiologie auf die physiologische und visuelle Optik anzuwenden. Im Handlungsfeld Versorgung mit Sehhilfen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und chemischer Aspekte in einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabestellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden, wobei die Buchstaben e bis h Qualifikationen speziell in Bezug zu Kontaktlinsenoptik umfassen, nämlich Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen (Litera e,), Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrien darstellen und Anwendung begründen (Litera f,), Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygieneanforderungen begründen (Litera g,) und Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kontaktlinsenhygienemitteln beschreiben und Einsatz begründen (Litera h,).
Zur Vorbereitung auf die vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.5.2020 abgelegte Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk diente der Rahmenlehrplan des Zentralverbands der Augenoptiker idF aus dem Jahr 2015.Zur Vorbereitung auf die vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.5.2020 abgelegte Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk diente der Rahmenlehrplan des Zentralverbands der Augenoptiker in der Fassung aus dem Jahr 2015.
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die erforderliche österreichische Befähigungsprüfung Augenoptik, die zusätzliche Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik und der zusätzliche 350-stündige Lehrgang Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern würde, die über die im Rahmen der Ablegung der deutschen Meisterprüfung Augenoptik nachgewiesenen Qualifikationen im Bereich „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“ hinausgehen, weshalb nicht von einer vollkommenen Übereinstimmung in allen wesentlichen Bereichen ausgegangen werden könne. Diese Äquivalenz könne hergestellt werden, wenn die Teile der Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik, welche über die Bereiche „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“, die in Deutschland Bestandteil der Meisterprüfung gewesen seien, und der 350-stündige Lehrgang gemäß der Anlage der Kontaktlinsenoptik-Verordnung positiv abgelegt bzw. absolviert würden. Dabei könnten auch jene Gegenstände angerechnet werden, die auch in Österreich aufgrund der abgelegten Meisterprüfung Augenoptik gemäß § 3 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung angerechnet würden, wohingegen in einzelnen, näher bezeichneten Gegenständen der Module 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der genannten Anrechnungsregeln die österreichische Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung über die Kenntnisbereiche der deutschen Meisterprüfung hinausgehe.Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die erforderliche österreichische Befähigungsprüfung Augenoptik, die zusätzliche Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik und der zusätzliche 350-stündige Lehrgang Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern würde, die über die im Rahmen der Ablegung der deutschen Meisterprüfung Augenoptik nachgewiesenen Qualifikationen im Bereich „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“ hinausgehen, weshalb nicht von einer vollkommenen Übereinstimmung in allen wesentlichen Bereichen ausgegangen werden könne. Diese Äquivalenz könne hergestellt werden, wenn die Teile der Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptik, welche über die Bereiche „Messungen für Kontaktlinsenanpassung“ und „Kontaktlinsenanpassung“, die in Deutschland Bestandteil der Meisterprüfung gewesen seien, und der 350-stündige Lehrgang gemäß der Anlage der Kontaktlinsenoptik-Verordnung positiv abgelegt bzw. absolviert würden. Dabei könnten auch jene Gegenstände angerechnet werden, die auch in Österreich aufgrund der abgelegten Meisterprüfung Augenoptik gemäß Paragraph 3, der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung angerechnet würden, wohingegen in einzelnen, näher bezeichneten Gegenständen der Module 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der genannten Anrechnungsregeln die österreichische Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung über die Kenntnisbereiche der deutschen Meisterprüfung hinausgehe.
Es ist somit zu prüfen, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gegenstände aus Modul 1 bis 3 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung bereits von der bisherigen Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland zum Augenoptiker umfasst sind.
Zum Modul 1
1. den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
2. festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
Die Spaltlampenbeleuchtungstechnik ist eine Technik zur Beobachtung des Auges, sie ermöglicht die Untersuchung des vorderen, mittleren und des hinteren Augenabschnittes (vgl. ***). Soweit in der Kontaktlinsenoptik-Berufsbefähigungsprüfungsordnung festgehalten wird, dass mithilfe der Spaltlampenbeleuchtungstechnik der vordere und auch der hintere Augenabschnitt beobachtet werden soll, ist auf den Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015, Seite 6 zu verweisen, wonach unter den Rahmenbedingungen die für die Durchführung der Meistervorbereitungslehrgänge in den Teilen I und II mit Blick auf die Realisierung der in den Rahmenplänen dargestellten Kompetenzen als erforderliche Ausstattung für den praktischen Unterricht insbesondere Refraktionseinheiten mit Stuhl, Gläserkasten, Refraktionsmessbrille, Sehzeichendarbietung, Nahprüfgerät, Spaltlampenmikroskop (möglichst mit Videoanlage), Ophthalmometer/Kerartograph, Skiaskop, Ophthalmoskop sowie optometrische Screeningteste und weitere Sonderteste vorhanden sein müssen. Das Ophthalmoskop dient der Untersuchung des hinteren Augenabschnittes mithilfe einer Augenspiegelung (vgl. ***). Im praktischen Unterricht erfolgt somit eine Unterweisung in der Technik der Spaltlampenuntersuchung und des Ophthalmoskops.Die Spaltlampenbeleuchtungstechnik ist eine Technik zur Beobachtung des Auges, sie ermöglicht die Untersuchung des vorderen, mittleren und des hinteren Augenabschnittes vergleiche ***). Soweit in der Kontaktlinsenoptik-Berufsbefähigungsprüfungsordnung festgehalten wird, dass mithilfe der Spaltlampenbeleuchtungstechnik der vordere und auch der hintere Augenabschnitt beobachtet werden soll, ist auf den Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015, Seite 6 zu verweisen, wonach unter den Rahmenbedingungen die für die Durchführung der Meistervorbereitungslehrgänge in den Teilen römisch eins und römisch zwei mit Blick auf die Realisierung der in den Rahmenplänen dargestellten Kompetenzen als erforderliche Ausstattung für den praktischen Unterricht insbesondere Refraktionseinheiten mit Stuhl, Gläserkasten, Refraktionsmessbrille, Sehzeichendarbietung, Nahprüfgerät, Spaltlampenmikroskop (möglichst mit Videoanlage), Ophthalmometer/Kerartograph, Skiaskop, Ophthalmoskop sowie optometrische Screeningteste und weitere Sonderteste vorhanden sein müssen. Das Ophthalmoskop dient der Untersuchung des hinteren Augenabschnittes mithilfe einer Augenspiegelung vergleiche ***). Im praktischen Unterricht erfolgt somit eine Unterweisung in der Technik der Spaltlampenuntersuchung und des Ophthalmoskops.
Durch die Absolvierung der Lerneinheit LE1 des Rahmenlehrplans sind die Teilnehmenden in der Lage, eine vollständige optometrische Versorgung durchzuführen und kennen alle notwendigen Methoden für eine objektive sowie eine subjektive monokulare Refraktionsbestimmung und können diese anwenden. Sie sind in der Lage, Fehlstellungen und Anomalien des Augenpaares zu erkennen, zu messen und selbstständig eine binokular verträgliche Korrektion zu ermitteln. Dies impliziert auch die Möglichkeit festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Überdies ergibt sich aus der Lerneinheit LE2 des Rahmenlehrplans, dass den Teilnehmenden die Kompetenzen für verschiedene optometrische Screeningmethoden vermittelt werden, sodass sie diese auf Grundlage der in der Anamnese gewonnenen Informationen auswählen und anwenden können. Sie sind in der Lage, die Tests durchzuführen und zu bewerten. Das Screening bezeichnet generell das Nachschauen, ob irgendetwas mit dem Auge nicht in Ordnung ist. Unter den Lerninhalten zur Lerneinheit LE2 wird unter Punkt 1.2 ausdrücklich das optometrische Screening und die Ophthalmoskopie genannt.
Weiters ergibt sich aus dem Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015, Seite 11, als Lehrgangsschwerpunkt im Handlungsfeld 1 (Physiologie des Sehens) in der Lerneinheit LE1 „Aufbau und Funktion des visuellen Systems darstellen“. Das visuelle System bezeichnet das gesamte visuelle System, also den vorderen und den hinteren Augenabschnitt, ergänzend werden in LE4 „Methoden zur Messung, Beurteilung und Optimierung visueller Funktionen darstellen“ als Lerninhalt festgehalten. Dass die Untersuchung mithilfe der Spaltlampentechnik vorgenommen wird, ergibt sich aus Seite 16 des Rahmenlehrplans, wonach unter dem Lerninhalt 1.4 „Kontaktlinse“ „Praktikum Spaltlampentechnik“ u. a. „Einstellung der Spaltlampe“ angeführt ist. Schließlich werden auf Seite 20 des Rahmenlehrplans aus dem Jahr 2015 unter der Lerneinheit LE1 als Lerninhalt unter Punkt 1.1.4 neben den häufigen Erkrankungen des vorderen Augenabschnittes auch die häufigen Erkrankungen des hinteren Augenabschnittes erwähnt. Diese müssen vom Schüler erkannt werden können.
Die im angefochtenen Bescheid geforderte Bedingung, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfung hinsichtlich Modul 1 im Gegenstand
1. den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
2. festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
absolviert wird, kann somit entfallen, da diese Gegenstände bereits in der vom Beschwerdeführer absolvierten Augenoptikermeisterprüfung enthalten waren.
Zum Modul 1:
1. Die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.
Diese Fähigkeit gibt sich bereits aus den obigen Ausführungen bzw. aus dem Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015. Gemäß Lerneinheit LE4 des Rahmenlehrplans (Inspektion des vorderen Augenabschnittes und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen, Arbeiten dokumentieren) sind eben die Teilnehmenden in der Lage, eine vollständige Inspektion des vorderen Augenabschnitt gesichert durchzuführen und zu beurteilen, ob das Auge für eine Kontaktlinsenanpassung geeignet ist. Sie kennen alle notwendigen Messmethoden, die für die Auswahl einer Kontaktlinse notwendig sind und können eine Topographie der Cornea durchführen und alle Parameter zur Auswahl der ersten Messlinse bestimmen.
Die im angefochtenen Bescheid geforderte Bedingung, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfung hinsichtlich Modul 1 im Gegenstand
1. Die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.
absolviert wird, kann somit entfallen, da dieser Gegenstand bereits in der vom Beschwerdeführer absolvierten Augenoptikermeisterprüfung enthalten waren.
Zum Modul 1:
1. die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen.
Gemäß Lerneinheit LE5 des Rahmenlehrplans aus dem Jahr 2015 wird im Praktikum Kontaktlinsenanpassung die Kompetenz vermittelt, dass die Teilnehmenden in der Lage sind, eine ausgewählte Messlinse vor dem Einsetzen zu kontrollieren. Sie können die Kontaktlinsen sicher auf- und absetzen und kennen sich mit der Kontaktlinsenpflege aus. Sie können das Sitzverhalten sowohl von formstabilen wie auch weichen Kontaktlinsen sicher beurteilen und Änderungsvorschläge machen. Sie können beurteilen, ob die angepasste Kontaktlinse verträglich ist und erkennen gegebenenfalls, ob eine ophthalmologische Nachsorge erforderlich ist.
Aus den Lerninhalten 2.4.1 (Kontaktlinse II: Kontaktlinsentechnologie) und 2.4.2 (Kontaktlinse III: Kontaktlinsenanpassung und Kontaktlinsenoptik) des Rahmenlehrplans ergibt sich ferner, dass die Teilnehmenden verschiedene Linsengeometrien sowie -materialien und deren Eigenschaften kennen. Sie sind in der Lage, eine spezifische, nach Material und Geometrie optimierte Kontaktlinse auszuwählen. Sie wählen nach optischen und anatomischen Gegebenheiten gezielt Messlinsen aus und kennen und beurteilen sicher die Kriterien für das Sitzverhalten formstabiler und weicher Kontaktlinsen am Auge.
Die im angefochtenen Bescheid geforderte Bedingung, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfung hinsichtlich Modul 1 im Gegenstand
1. die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen.
absolviert wird, kann somit entfallen, da dieser Gegenstand bereits in der vom Beschwerdeführer absolvierten Augenoptikermeisterprüfung enthalten war.
Zum Modul 1
1. Kontaktlinsen zu vermessen und nachzubearbeiten.
Der Punkt „Kontaktlinsenvermessung“ fällt unter den Punkt LE4 nach dem Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015, wonach Methoden zur Messung Teil der Lerneinheit sind. Im Rahmen der Kontaktlinsenanpassung lernen die Teilnehmenden am Lehrgang alle notwendigen Messungen. Aus hygienischen Gründen übernehmen heute eigene Firmen Nachbearbeitungsaufträge, wobei aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel Kontaktlinsen entsorgt und nach den bei der Kontrolle vorgenommenen Messungen neu angefertigt werden.
Zum Modul 2
Modul 2 nach der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung ist eine mündliche Prüfung, die inhaltlich dieselben Themen wie Modul 1, die praktische Prüfung, abdeckt. Insofern ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Gegenstände in Modul 1 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung zu verweisen, zumal nach dem deutschen Rahmenlehrplan 2015 die Lerneinheiten 1 bis 6 sowohl die Vorbereitung für den Prüfungsteil Teil I (Praxis) und Teil II (schriftliche Prüfung) nach der deutschen Augenoptikermeisterverordnung umfassen.Modul 2 nach der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung ist eine mündliche Prüfung, die inhaltlich dieselben Themen wie Modul 1, die praktische Prüfung, abdeckt. Insofern ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Gegenstände in Modul 1 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung zu verweisen, zumal nach dem deutschen Rahmenlehrplan 2015 die Lerneinheiten 1 bis 6 sowohl die Vorbereitung für den Prüfungsteil Teil römisch eins (Praxis) und Teil römisch zwei (schriftliche Prüfung) nach der deutschen Augenoptikermeisterverordnung umfassen.
Zum Modul 2
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 der deutschen Augenoptikermeisterverordnung sind im Augenoptiker-Handwerk unter anderem folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen, nämlich Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der deutschen Augenoptikermeisterverordnung sind im Augenoptiker-Handwerk unter anderem folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen, nämlich Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen.
Dass die Reinigung und Lagerung der Kontaktlinsen Gegenstand des Rahmenlehrplans 2015 zur deutschen Augenoptikermeisterverordnung ist, ergibt sich aus dem Rahmenlehrplan auf Seite 32, Lerneinheit LE5. Demnach ist unter Punkt 2.5.2 Kontaktlinsenhygiene, nämlich Grundbegriffe der Kontaktlinsenpflege und
-hygiene, nämlich die Sterilisation, Desinfektion, Konservierung, Reinigung und Benetzung Lerninhalt dieser Lerneinheit.Dass die Reinigung und Lagerung der Kontaktlinsen Gegenstand des Rahmenlehrplans 2015 zur deutschen Augenoptikermeisterverordnung ist, ergibt sich aus dem Rahmenlehrplan auf Seite 32, Lerneinheit LE5. Demnach ist unter Punkt 2.5.2 Kontaktlinsenhygiene, nämlich Grundbegriffe der Kontaktlinsenpflege und , -hygiene, nämlich die Sterilisation, Desinfektion, Konservierung, Reinigung und Benetzung Lerninhalt dieser Lerneinheit.
Zum Punkt „Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Medizininstrumente“ ergibt sich aus Seite 29, Lerneinheit LE3 des Rahmenlehrplans, dass die Teilnehmenden Aufbau und Funktion der Spaltlampenmikroskops und Techniken der Spaltlampenuntersuchung kennen sowie in der Lage sind, detaillierte Kenntnisse in der Funktionsweise und der Anwendung von Geräten zur Messung der Hornhautoptometrie zu haben (vgl. die Lerninhalte 2.3.1 „Aufbau und Funktion des Spaltlampenmikroskops“ und Punkt 2.3.2 „Ophthalmometer: Funktionsweise und Aufbau; Computerkeratometer: Funktionsweise … , Fehlerquellen und Messgenauigkeit“). Diese Lerninhalte beziehen sich auf LE3 „Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion“, es geht hier um Messinstrumente, die speziell für Kontaktlinsen erforderlich sind.Zum Punkt „Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Medizininstrumente“ ergibt sich aus Seite 29, Lerneinheit LE3 des Rahmenlehrplans, dass die Teilnehmenden Aufbau und Funktion der Spaltlampenmikroskops und Techniken der Spaltlampenuntersuchung kennen sowie in der Lage sind, detaillierte Kenntnisse in der Funktionsweise und der Anwendung von Geräten zur Messung der Hornhautoptometrie zu haben vergleiche die Lerninhalte 2.3.1 „Aufbau und Funktion des Spaltlampenmikroskops“ und Punkt 2.3.2 „Ophthalmometer: Funktionsweise und Aufbau; Computerkeratometer: Funktionsweise … , Fehlerquellen und Messgenauigkeit“). Diese Lerninhalte beziehen sich auf LE3 „Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion“, es geht hier um Messinstrumente, die speziell für Kontaktlinsen erforderlich sind.
Die Herstellung von Kontaktlinsen ist ebenfalls Lerninhalt der Lerneinheit LE4 (Lerninhalt 2.4.1: „Herstellung von Kontaktlinsen“) des Rahmenlehrplans für die deutsche Augenoptikermeisterverordnung aus dem Jahr 2015.
Die im angefochtenen Bescheid geforderte Bedingung, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfung hinsichtlich Modul 2 in den Gegenständen
absolviert wird, kann somit entfallen, da dieser Gegenstand bereits in der vom Beschwerdeführer absolvierten Augenoptikermeisterprüfung enthalten war.
Soweit im angefochtenen Bescheid vom Modul 3 die Absolvierung der Gegenstände
auferlegt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Modul 3 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung ist eine schriftliche Prüfung, die sich inhaltlich mit Modul 1 und 2 überschneidet.
Soweit unter Modul 3 unter „Qualitätssicherung und Hygiene die Absolvierung der Gegenstände (Er/Sie ist in der Lage)
gefordert wird, ist diesbezüglich auf den Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015, Lerneinheit LE4 zu verweisen, wo unter 2.4.2 die Anpassung weicher und formstabiler Kontaktlinsen ebenso Lerninhalt ist, wie die Information und Unterweisung des Kontaktlinsenträgers. Den Teilnehmenden wird die Kompetenz vermittelt, nach optischen und anatomischen Gegebenheiten gezielt Messlinsen auszuwählen, sie kennen und beurteilen sicher die Kriterien für das Sitzverhalten formstabiler und weicher Kontaktlinsen am Auge. Unter der Lerneinheit LE5 werden unter Punkt 2.5.2 Grundbegriffe der Kontaktlinsenpflege und -hygiene vermittelt. Die Teilnehmenden haben Kompetenzen in der Kontaktlinsenhygiene und können Kunden im Rahmen der Kontaktlinsenhygiene entsprechend beraten.
Die im angefochtenen Bescheid geforderte Bedingung, dass die Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfung hinsichtlich Modul 3 in den Gegenständen
absolviert wird, kann somit entfallen, da dieser Gegenstand bereits in der vom Beschwerdeführer absolvierten Augenoptikermeisterprüfung enthalten war.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ hinsichtlich der Kennkompetenzen der Kontaktlinsentechnik, -anpassung und -hygiene gleichgehalten werden kann, ohne dass die im angefochtenen Bescheid im einzelnen angeführten Teilbereiche aus den Modulen 1 bis 3 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung absolviert werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand „Kontaktlinsen nachbearbeiten“ in Modul 1 und in Modul 3 zwar nicht explizit im Rahmenlehrplan 2015 genannt wird. Dazu wurde zum einen festgestellt, dass aus hygienischen Gründen heute eigene Firmen Nachbearbeitungsaufträge von Kontaktlinsen übernehmen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel Kontaktlinsen entsorgt und nach den bei der Kontrolle vorgenommenen Messungen neu angefertigt werden. Zum anderen ist auf die Bestimmung des § 373d Abs. 3 GewO 1994 zu verweisen, wonach die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben ist, wenn die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist. Unter den Fächern gemäß Z. 1, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Da die Nachbearbeitung von Kontaktlinsen heute von eigenen Firmen besorgt wird, ist deren Kenntnis nicht mehr wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs und unterscheidet sich die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit daher nicht wesentlich von der, die durch den Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers abgedeckt wird. Dazu ist auch auf die Bestimmung des § 98 Abs. 2 GewO 1994 zu verweisen, wonach es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen bedarf, wohingegen das Nachbearbeiten von Kontaktlinsen nicht genannt wird. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ hinsichtlich der Kennkompetenzen der Kontaktlinsentechnik, -anpassung und -hygiene gleichgehalten werden kann, ohne dass die im angefochtenen Bescheid im einzelnen angeführten Teilbereiche aus den Modulen 1 bis 3 der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung absolviert werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand „Kontaktlinsen nachbearbeiten“ in Modul 1 und in Modul 3 zwar nicht explizit im Rahmenlehrplan 2015 genannt wird. Dazu wurde zum einen festgestellt, dass aus hygienischen Gründen heute eigene Firmen Nachbearbeitungsaufträge von Kontaktlinsen übernehmen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel Kontaktlinsen entsorgt und nach den bei der Kontrolle vorgenommenen Messungen neu angefertigt werden. Zum anderen ist auf die Bestimmung des Paragraph 373 d, Absatz 3, GewO 1994 zu verweisen, wonach die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben ist, wenn die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist. Unter den Fächern gemäß Ziffer eins,, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Da die Nachbearbeitung von Kontaktlinsen heute von eigenen Firmen besorgt wird, ist deren Kenntnis nicht mehr wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs und unterscheidet sich die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit daher nicht wesentlich von der, die durch den Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers abgedeckt wird. Dazu ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 2, GewO 1994 zu verweisen, wonach es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41,) für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen bedarf, wohingegen das Nachbearbeiten von Kontaktlinsen nicht genannt wird.
Abschließend ist noch auf die im angefochtenen Bescheid auferlegte Bedingung der Absolvierung des 350-stündigen Lehrgangs gemäß Anlage der Kontaktlinsenoptik-Verordnung einzugehen.
Nach dieser Verordnung entfallen 60 Lehrstunden auf Anatomie und Physiologie des Auges, weitere 60 Lehrstunden auf Pathologie des Auges und weitere 60 Lehrstunden für „Optik des Auges und der Kontaktlinsen“.
Der Zeitplan für die Vorbereitung auf die deutsche Augenoptikermeisterprüfung umfasst gemäß dem Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015 insgesamt 1600 Stunden, wobei Teil II 890 Stunden umfasst. Gemäß dem Zeitplan für Teil II sind 355 Stunden insgesamt für das Handlungsfeld 1 „Physiologie des Sehens“ vorgesehen, darunter 135 Stunden für die Darstellung des Aufbaus und der Funktion des visuellen Systems. Im Teil I (Praxis) sind insgesamt 310 Lehrstunden vorgesehen, darunter 40 Stunden für die Durchführung des optometrischen Screenings, 50 Stunden für die Inspektion des vorderen Augenabschnittes und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung. Es ist daher davon auszugehen, dass der diesbezügliche Umfang der Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk in Deutschland sich mit der Mindestanzahl der Lehrstunden nach der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO jedenfalls deckt.Der Zeitplan für die Vorbereitung auf die deutsche Augenoptikermeisterprüfung umfasst gemäß dem Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015 insgesamt 1600 Stunden, wobei Teil römisch zwei 890 Stunden umfasst. Gemäß dem Zeitplan für Teil römisch zwei sind 355 Stunden insgesamt für das Handlungsfeld 1 „Physiologie des Sehens“ vorgesehen, darunter 135 Stunden für die Darstellung des Aufbaus und der Funktion des visuellen Systems. Im Teil römisch eins (Praxis) sind insgesamt 310 Lehrstunden vorgesehen, darunter 40 Stunden für die Durchführung des optometrischen Screenings, 50 Stunden für die Inspektion des vorderen Augenabschnittes und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung. Es ist daher davon auszugehen, dass der diesbezügliche Umfang der Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk in Deutschland sich mit der Mindestanzahl der Lehrstunden nach der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO jedenfalls deckt.
Für Hygiene, Sterilisation und Desinfektion sind nach der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO 20 Stunden vorgesehen, gemäß dem Zeitplan des Rahmenlehrplans aus dem Jahr 2015 sind für Teil II im Handlungsfeld 2 in der Lerneinheit LE5 55 Lehrstunden nur für „Kontaktlinsenhygiene darstellen, Hygieneanforderungen begründen, Wirkungsweise von Arzneimitteln am Auge beschreiben“ vorgesehen.Für Hygiene, Sterilisation und Desinfektion sind nach der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO 20 Stunden vorgesehen, gemäß dem Zeitplan des Rahmenlehrplans aus dem Jahr 2015 sind für Teil römisch zwei im Handlungsfeld 2 in der Lerneinheit LE5 55 Lehrstunden nur für „Kontaktlinsenhygiene darstellen, Hygieneanforderungen begründen, Wirkungsweise von Arzneimitteln am Auge beschreiben“ vorgesehen.
Der Gegenstand „Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen“ umfasst nach der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO 120 Stunden, im Teil I (Praxis) des Rahmenlehrplans aus dem Jahr 2015 sind für Kontaktlinsenanpassung in der Lerneinheit LE4 50 Stunden für Inspektion des vorderen Augenabschnittes und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung sowie Bestimmung der Parameter der Messlinsen und Dokumentation der Arbeiten vorgesehen. Diese werden durch den Zeitplan für Teil II, Handlungsfeld 2 um 40 Stunden in der Lerneinheit LE3 („Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen“) und 90 Stunden in der Lerneinheit LE4 („Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrie darstellen und Anwendung begründen“) ergänzt, sodass ebenfalls eine Gleichwertigkeit der Dauer der Ausbildung gegeben ist.Der Gegenstand „Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen“ umfasst nach der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO 120 Stunden, im Teil römisch eins (Praxis) des Rahmenlehrplans aus dem Jahr 2015 sind für Kontaktlinsenanpassung in der Lerneinheit LE4 50 Stunden für Inspektion des vorderen Augenabschnittes und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung sowie Bestimmung der Parameter der Messlinsen und Dokumentation der Arbeiten vorgesehen. Diese werden durch den Zeitplan für Teil römisch zwei, Handlungsfeld 2 um 40 Stunden in der Lerneinheit LE3 („Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen“) und 90 Stunden in der Lerneinheit LE4 („Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrie darstellen und Anwendung begründen“) ergänzt, sodass ebenfalls eine Gleichwertigkeit der Dauer der Ausbildung gegeben ist.
Die Anlage zur Kontaktlinsenoptik-VO sieht schließlich 30 Lehrstunden für die versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger vor. Dies ist Gegenstand der Lerneinheit LE5 im Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2015, welcher insgesamt 55 Stunden umfasst. Gemäß 1.5 der Lerneinheit LE5 des Rahmenlehrplans sind die Teilnehmenden unter anderem in der Lage, zu beurteilen, ob die angepasste Kontaktlinse verträglich ist und erkennen gegebenenfalls, ob eine ophthalmologische Nachsorge erforderlich ist. Sie können einen Kunden in Handhabung und Pflege unterweisen und sind in der Lage, alle Ergebnisse zu dokumentieren.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Umfang der Vorbereitung auf die deutsche Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hinsichtlich der davon ebenfalls umfassten Ausbildung speziell im Hinblick auf Kontaktlinsenoptiker in der Mindestanzahl an Lehrstunden gemäß der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-Verordnung deckt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß § 94 Z. 41 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ unter Entfall der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Bedingung der Ablegung von in einzelnen genannten Teilbereichen der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung und unter Entfall der Absolvierung des 350-stündigen Lehrgangs gemäß der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-Verordnung gleichgehalten werden kann. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Kontaktlinsenoptik“ unter Entfall der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Bedingung der Ablegung von in einzelnen genannten Teilbereichen der Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung und unter Entfall der Absolvierung des 350-stündigen Lehrgangs gemäß der Anlage zur Kontaktlinsenoptik-Verordnung gleichgehalten werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Berufsausbildung; Kontaktlinsenoptik; Berufsqualifikation; Gleichhaltungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.640.001.2026Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026