TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/19 W105 2192038-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2026
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Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §92 Abs1 Z3
StatusVO 2024/1347 Art25 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W105 2192038-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2026, Zl. 1095442800/260053810, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2026, Zl. 1095442800/260053810, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO auszustellen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 16.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am 16.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2026 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz abzuweisen. Es wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 16.02.2026 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verkehrskontrolle, bei welcher ein positiver Drogentest durchgeführt worden sei, im österreichischen Staatsgebiet und ohne Auslandsbezug stattgefunden habe und er auch sonst keinen Bezug zu Deutschland, wo Cannabiskonsum legal sei, habe. Er habe seither kein Cannabis mehr konsumiert. Der Beschwerdeführer habe eine fixe Anstellung und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass er sich in Zukunft an grenzüberschreitendem Drogenhandel beteiligen würde, zumal er aus seinen Fehlern gelernt habe.

Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich begründend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX vom zuständigen LPD bei einem Vergehen im Zusammenhang mit Cannabiskraut betreten wurde. Dieser Umstand würde die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Da sich der illegale Erwerb von Suchtgift in angrenzenden Mitgliedstaaten oftmals als weniger erschwerlich darstelle bzw. auch die Möglichkeit, dass er mit einem KFZ in andere Mitgliedstaaten fahre, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses auch in Hinkunft dieses rechtswidrige Verhalten an den Tag legen werde. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich begründend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 vom zuständigen LPD bei einem Vergehen im Zusammenhang mit Cannabiskraut betreten wurde. Dieser Umstand würde die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Da sich der illegale Erwerb von Suchtgift in angrenzenden Mitgliedstaaten oftmals als weniger erschwerlich darstelle bzw. auch die Möglichkeit, dass er mit einem KFZ in andere Mitgliedstaaten fahre, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses auch in Hinkunft dieses rechtswidrige Verhalten an den Tag legen werde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde vorgebracht, dass das BFA verabsäumt habe, sich mit der Lebens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu befassen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lehre als KFZ-Mechaniker abgeschlossen, arbeite bei einem KFZ-Unternehmen und verdiene monatlich € 2.000,00. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss komme, er werde seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen finanzieren. Es liege in seinem Fall keine strafrechtliche Verurteilung vor, sondern sei lediglich eine Geldstrafe durch die LPD Salzburg aufgrund seines Fehlverhaltens erlassen worden. Es sei deshalb fälschlicherweise seitens des BFA angenommen worden, dass von seiner Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in grenzüberschreitenden Drogenhandel involviert sei. Er führe seit mittlerweile über acht Monaten ein drogenfreies Leben und könne dies auch mit einem negativen Drogentest belegen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er Straftaten setzen und die innere oder äußere Sicherheit gefährden würde.

Beigefügt wurde der Beschwerde ein chemisch-toxikologisches Gutachen vom 09.04.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 19.02.2018, Zl. 1095442800/151818489/BMIBFA_SBG_AST_01_TEAM_03, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.02.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 verlängert. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 19.02.2018, Zl. 1095442800/151818489/BMIBFA_SBG_AST_01_TEAM_03, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.02.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 verlängert.

Am 17.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt mit Bescheid der zuständigen Magistratsabgteilung vom 31.10.2022 bis 18.10.2027 verlängert. Am 17.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt mit Bescheid der zuständigen Magistratsabgteilung vom 31.10.2022 bis 18.10.2027 verlängert.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lehre zum KFZ-Mechnaniker abgeschlossen und war bzw. ist in Österreich im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie seit XXXX als gering beschäftigter Arbeiter in einem Catering Betrieb beruftstätig. Darüber hinaus war er von XXXX bis XXXX und aktuell ohne Unterbrechung seit 27.10.2025 in einem KFZ-Betrieb berufstätig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lehre zum KFZ-Mechnaniker abgeschlossen und war bzw. ist in Österreich im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 als gering beschäftigter Arbeiter in einem Catering Betrieb beruftstätig. Darüber hinaus war er von römisch 40 bis römisch 40 und aktuell ohne Unterbrechung seit 27.10.2025 in einem KFZ-Betrieb berufstätig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurde mit Straferkenntnis der zuständigen LPD vom XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen des am XXXX erfolgten Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine Geldstrafe von € 1.500,00 verhängt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurde mit Straferkenntnis der zuständigen LPD vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen des am römisch 40 erfolgten Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine Geldstrafe von € 1.500,00 verhängt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen afghanischen Reisepass. Es besteht für ihn auch keine Möglichkeit, dass er einen afghanischen Reisepass erhält.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Einsicht in die Akten der zuvor geführten Verfahren. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2018, Zl. 1095442800/151818489/BMIBFA_SBG_AST_01_TEAM_03, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” zuerkannt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur mehrjährigen Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers in Österreich in einem Catering- sowie in einem KFZ-Betrieb ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren und stehen auch in Übereinstimmung mit den Daten eines aktuellen AJ-WEB-Auszugs.

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 16.01.2026. Die Feststellung betreffend die aufrichte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Feststellung zur verhängten Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigtenden Zustandes ergibt sich aus dem Straferkenntnis der zuständigen LPD vom XXXX sowie dem Abtretungs-Bericht der zuständigen LPD vom 18.11.2025.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Feststellung zur verhängten Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigtenden Zustandes ergibt sich aus dem Straferkenntnis der zuständigen LPD vom römisch 40 sowie dem Abtretungs-Bericht der zuständigen LPD vom 18.11.2025.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer über keinen afghanischen Reisepass verfügt, basiert auf seinen im Verfahren stets konstant gebliebenen Angaben.

Zur fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen afghanischen Reisepass zu erhalten, ist Folgendes auszuführen:

Der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025 [a-12603] ist zu entnehmen, dass die afghanische Botschaft in Wien gegenwärtig keine Reisepässe für afghanische Staatsangehörige ausstellt.

Ebenso lässt sich dieser Anfragebeantwortung entnehmen, dass von fünf europäischen Vertretungsbehörden – dem afghanischen Generalkonsulat in München sowie den afghanischen Botschaften in den Niederlanden, in Spanien, Bulgarien und Tschechien – ausgestellte Dokumente von den De-Facto-Behörden als Reisedokumente anerkannt werden. Für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses beim afghanischen Generalkonsulat in München ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich, bei den anderen vier afghanischen Auslandsvertretungen in Europa ist eine Passbeantragung nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer ist es daher weder bei der afghanischen Botschaft in Wien noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich, einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen.

Eine Online-Beantragung eines afghanischen Reisepasses über das afghanische Konsulat in Dubai kommt ebenso nicht in Frage. Der Website des afghanischen Konsulats in Dubai ist zu entnehmen, dass dafür die Vorlage eines früheren Reisepasses erforderlich ist (vgl. https://afghanconsulate.ae/services/applying-for-passport/). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keinen früheren afghanischen Reisepass und ist deswegen die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses über das afghanische Konsulat in Dubai ebenso nicht möglich. Eine Online-Beantragung eines afghanischen Reisepasses über das afghanische Konsulat in Dubai kommt ebenso nicht in Frage. Der Website des afghanischen Konsulats in Dubai ist zu entnehmen, dass dafür die Vorlage eines früheren Reisepasses erforderlich ist vergleiche https://afghanconsulate.ae/services/applying-for-passport/). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keinen früheren afghanischen Reisepass und ist deswegen die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses über das afghanische Konsulat in Dubai ebenso nicht möglich.

Im Ergebnis ist damit die Feststellung zu treffen, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit besteht, einen afghanischen Reisepass zu erhalten.

Die Feststellungen zur verhängten Geldstrafe des Beschwerdeführers wegen des Lenkes eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigenden Zustandes am XXXX ergeben sich aus dem Straferkenntnis der zuständigen LPD vom XXXX . Die Feststellungen zur verhängten Geldstrafe des Beschwerdeführers wegen des Lenkes eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigenden Zustandes am römisch 40 ergeben sich aus dem Straferkenntnis der zuständigen LPD vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anwendbar.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu A)

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, das in Art. 25 Abs. 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument als Fremdenpass ausgestellt. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, das in Artikel 25, Absatz 2, StatusVO vorgesehene Reisedokument als Fremdenpass ausgestellt.

Gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten entsprechen.Gemäß Artikel 25, Absatz 2, StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten entsprechen.

Für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO ist damit erforderlich, dass der Fremde, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO ist damit erforderlich, dass der Fremde, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in Österreich subsidiär schutzberechtigt, verfügt über keinen afghanischen Reisepass und kann einen solchen auch nicht erhalten. Mangels eines vorhandenen früheren afghanischen Reisepasses, kommt eine Verlängerung der Gültigkeit eines solchen von vornherein nicht in Betracht.

Hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dem Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden, ist auszuführen, dass diese zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit den in § 92 Abs. 1 FPG genannten Versagungsgründen für die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa ausgesprochen, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie), der denselben Inhalt wie der nunmehr geltende, weiter oben bereits erwähnte Art. 25 StatusVO aufweist, zu lesen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Liegt ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG vor, ist daher zugleich auf das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 2 StatusVO zu schließen (ein solcher Zusammenhang lässt sich auch aus VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, Rz 11 ableiten). Hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dem Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden, ist auszuführen, dass diese zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG genannten Versagungsgründen für die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa ausgesprochen, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie), der denselben Inhalt wie der nunmehr geltende, weiter oben bereits erwähnte Artikel 25, StatusVO aufweist, zu lesen sind vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Liegt ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG vor, ist daher zugleich auf das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, Absatz 2, StatusVO zu schließen (ein solcher Zusammenhang lässt sich auch aus VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, Rz 11 ableiten).

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses, unbeschadet der StatusVO, dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses, unbeschadet der StatusVO, dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Das BFA stützte im angefochtenen Bescheid die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses auf § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, da der Beschwerdeführer am XXXX unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren und von der Polizei betreten worden sei, weswegen die Annahme gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer würde den Fremdenpass dafür benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Weiter begründend führte das BFA aus, dass die Tat keine drei Jahre zurückliege.Das BFA stützte im angefochtenen Bescheid die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da der Beschwerdeführer am römisch 40 unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren und von der Polizei betreten worden sei, weswegen die Annahme gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer würde den Fremdenpass dafür benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Weiter begründend führte das BFA aus, dass die Tat keine drei Jahre zurückliege.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Fremde den Fremdenpass bei der Begehung von strafrechtlich relevanten Suchtmitteldelikten verwendet hat, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher den Import von Suchtmitteln, auch für den Eigenkonsum, jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 m. w. N. uva.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Fremde den Fremdenpass bei der Begehung von strafrechtlich relevanten Suchtmitteldelikten verwendet hat, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher den Import von Suchtmitteln, auch für den Eigenkonsum, jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 m. w. N. uva.).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes wohnt Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129, VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).

Voraussetzung für die Passversagung ist jedoch auch eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6). Im Rahmen dieser Gefährdungsprognose ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es sind dabei etwa auch die sich seit der Begehung der strafbaren Handlungen geänderten Lebensumstände, eine Erwerbstätigkeit und die Dauer des Wohlverhaltenszeitraums zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163; 04.07.2023, Ra 2022/21/0187).Voraussetzung für die Passversagung ist jedoch auch eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6). Im Rahmen dieser Gefährdungsprognose ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es sind dabei etwa auch die sich seit der Begehung der strafbaren Handlungen geänderten Lebensumstände, eine Erwerbstätigkeit und die Dauer des Wohlverhaltenszeitraums zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163; 04.07.2023, Ra 2022/21/0187).

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der zuständigen LPD vom XXXX wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift, konkret Cannabis, beeinträchtigten Zustand eine Geldstrafe von € 1.500,00 verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der zuständigen LPD vom römisch 40 wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift, konkret Cannabis, beeinträchtigten Zustand eine Geldstrafe von € 1.500,00 verhängt.

Der verhängten Verwaltungsstrafe lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX im österreichischen Bundesgebiet seinen PKW lenkend wahrgenommen wurde und sich im Zuge einer Verkehrsanhaltung und der darauffolgenden amtsärztlichen Fahrtauglichkeitsuntersuchung der Tatverdacht ergab bzw. bestätigte.Der verhängten Verwaltungsstrafe lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet seinen PKW lenkend wahrgenommen wurde und sich im Zuge einer Verkehrsanhaltung und der darauffolgenden amtsärztlichen Fahrtauglichkeitsuntersuchung der Tatverdacht ergab bzw. bestätigte.

Im konkreten Fall überwiegen jene Aspekte, die für eine positive Prognose für den Beschwerdeführer sprechen:

Die zu der verhängten Verwaltungsstrafe führende Tat ereignete sich XXXX . Im Entscheidungszeitraum ist seit der Tatbegehung damit ein Jahr vergangen. In diesem Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer einwandfrei verhalten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine KFZ-Lehre absolviert und ist ohne nennenswerte Unterbrechung in einem KFZ-Betrieb seit März 2024 berufstätig. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit bezieht er ein regelmäßiges Einkommen. Er ist im Bundesgebiet noch nie strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich damit in Österreich sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht in der österreichischen Gesellschaft integriert. Die zu der verhängten Verwaltungsstrafe führende Tat ereignete sich römisch 40 . Im Entscheidungszeitraum ist seit der Tatbegehung damit ein Jahr vergangen. In diesem Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer einwandfrei verhalten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine KFZ-Lehre absolviert und ist ohne nennenswerte Unterbrechung in einem KFZ-Betrieb seit März 2024 berufstätig. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit bezieht er ein regelmäßiges Einkommen. Er ist im Bundesgebiet noch nie strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich damit in Österreich sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht in der österreichischen Gesellschaft integriert.

Diese positive Prognose wird auch dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem ein chemisch-toxikologisches Gutachten vom April 2026 mit seiner Beschwerde in Vorlage brachte, demzufolge bei ihm zwar die Wirkstoffe Tramodol, Nortramadol und O-Desmethyltramadol nachgewiesen werden konnten, diese Wirkstoffe jedoch als Schmerzmittel zugelassen sind und aus diesem Umstand daher kein Medikamenten-Missbrauch oder aber eine aktuelle Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

Aufgrund dieser für den Beschwerdeführer getroffenen positiven Prognose liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dafür benutzen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG liegt daher im Ergebnis nicht vor. Andere Versagungsgründe wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angenommen und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es ist deswegen das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zu verneinen, sodass auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO für die Erteilung eines Fremdenpasses vorliegt. Aufgrund dieser für den Beschwerdeführer getroffenen positiven Prognose liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dafür benutzen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegt daher im Ergebnis nicht vor. Andere Versagungsgründe wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angenommen und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es ist deswegen das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zu verneinen, sodass auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO für die Erteilung eines Fremdenpasses vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO auszustellen. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO auszustellen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des FPG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Auch ist die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH nach Ansicht des BVwG auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Auch ist die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH nach Ansicht des BVwG auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Drogenkonsum Fremdenpass Gefährdungsprognose Reisedokument subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Versagungsgrund Verwaltungsstrafe Verwaltungsübertretung Voraussetzungen Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W105.2192038.2.00

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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