RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0499

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/20/0108 E 3. Juli 2003 2001/20/0191 E 17. September 2003 2002/20/0581 E 12. Juni 2003

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates nicht aus, um daraus abzuleiten, der Asylwerber habe eine Kumulation von "Schutz" durch den Herkunfts- und den Aufenthaltsstaat angestrebt oder sich im Bewusstsein der Bedeutung seines Verhaltens für Ersteres entschieden. An der - in der Judikatur zu den früheren Asylgesetzen vertretenen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten - Ansicht, dass es darauf nicht ankomme, hält der Verwaltungsgerichtshof für das geltende Asylgesetz nicht fest.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010499.X09

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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