RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Der Sinn der §§ 10 Abs 1 und 13 Abs 3 AVG 1950 ist darin gelegen, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, nicht aber darin, durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010062.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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