Entscheidungsdatum
05.10.2026Norm
AsylG 2005 §54a Abs1Spruch
,
W277 2318556-1/10Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da die BF trotz Kenntnis des Verfahrens die Änderung ihrer Abgabestelle nicht mitgeteilt hatte und ihr aktueller Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, wurde das Erkenntnis gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt und galt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da die BF trotz Kenntnis des Verfahrens die Änderung ihrer Abgabestelle nicht mitgeteilt hatte und ihr aktueller Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt und galt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG mit diesem Tag als zugestellt.
2.1. Im Spruch dieses Erkenntnisses vom XXXX wurde über die nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes von Amts wegen zu prüfende Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 nicht ausdrücklich abgesprochen.2.1. Im Spruch dieses Erkenntnisses vom römisch 40 wurde über die nach Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes von Amts wegen zu prüfende Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 nicht ausdrücklich abgesprochen.
2.2. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom XXXX , GZ XXXX wurde § 54a AsylG 2005 hingegen geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht, ihre Abschiebung nach Syrien gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht unzulässig ist und ihr daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen ist.2.2. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde Paragraph 54 a, AsylG 2005 hingegen geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht, ihre Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht unzulässig ist und ihr daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen ist.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich Folgendes:
1. Feststellungen
1.1. Die BF ist eine volljährige, in XXXX geborene und der Volksgruppe der Araber zugehörige syrische Staatsangehörige XXXX Glaubens. Sie hält sich seit dem Jahre XXXX nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Nach eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz lebt sie gegenwärtig in XXXX 1.1. Die BF ist eine volljährige, in römisch 40 geborene und der Volksgruppe der Araber zugehörige syrische Staatsangehörige römisch 40 Glaubens. Sie hält sich seit dem Jahre römisch 40 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Nach eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz lebt sie gegenwärtig in römisch 40
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ihr der ihr mit Bescheid vom XXXX zu Zl.XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ihr der ihr mit Bescheid vom römisch 40 zu Zl.XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wurde ihr nicht zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses wurde auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 inhaltlich geprüft und das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen verneint. Insbesondere wurde festgestellt und rechtlich beurteilt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht und ihre Abschiebung daher nicht gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Dementsprechend wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 verneint. Ein ausdrücklicher Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 unterblieb.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wurde ihr nicht zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses wurde auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 inhaltlich geprüft und das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen verneint. Insbesondere wurde festgestellt und rechtlich beurteilt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht und ihre Abschiebung daher nicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Dementsprechend wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 verneint. Ein ausdrücklicher Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 unterblieb.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX . Dass sich die BF seit dem Jahre XXXX nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält bzw. gemeldet ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 . Dass sich die BF seit dem Jahre römisch 40 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält bzw. gemeldet ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRKZu Spruchteil A) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK
3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden.
Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, kann über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, kann über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind vor dem XXXX eingeleitete Aberkennungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit den dort angeordneten Maßgaben zu Ende zu führen. Bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes ist dabei auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu prüfen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind vor dem römisch 40 eingeleitete Aberkennungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit den dort angeordneten Maßgaben zu Ende zu führen. Bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes ist dabei auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zu prüfen.
Gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
3.2. Zur Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt ein rechtlich trennbarer Teil, über den nicht abgesprochen wurde, unerledigt; die Nichterledigung eines solchen Teiles belastet die Entscheidung über den erledigten Verfahrensgegenstand nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0052). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt ein rechtlich trennbarer Teil, über den nicht abgesprochen wurde, unerledigt; die Nichterledigung eines solchen Teiles belastet die Entscheidung über den erledigten Verfahrensgegenstand nicht mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0052).
Eine Trennbarkeit ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).Eine Trennbarkeit ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).
Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, mwN).Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, mwN).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 gebotene Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , zwar inhaltlich geprüft, jedoch nicht in den Spruch aufgenommen. Ein normativer Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 ist damit bislang unterblieben.Der nach Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gebotene Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zwar inhaltlich geprüft, jedoch nicht in den Spruch aufgenommen. Ein normativer Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 ist damit bislang unterblieben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Nichterledigung eines Entscheidungspunktes die Entscheidung über den erledigten Verfahrensgegenstand dann nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn der unerledigte Teil vom erledigten Verfahrensgegenstand rechtlich trennbar ist (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0052). Eine Trennbarkeit von Absprüchen liegt vor, wenn jeder Teil für sich allein einem gesonderten Abspruch zugänglich ist und als Hauptfrage für sich entschieden und bestehen kann. Stellt hingegen ein Abspruch eine notwendige Grundlage („Vorstufe“) für einen weiteren Ausspruch dar, liegt insoweit keine Trennbarkeit vor (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Nichterledigung eines Entscheidungspunktes die Entscheidung über den erledigten Verfahrensgegenstand dann nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn der unerledigte Teil vom erledigten Verfahrensgegenstand rechtlich trennbar ist vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0052). Eine Trennbarkeit von Absprüchen liegt vor, wenn jeder Teil für sich allein einem gesonderten Abspruch zugänglich ist und als Hauptfrage für sich entschieden und bestehen kann. Stellt hingegen ein Abspruch eine notwendige Grundlage („Vorstufe“) für einen weiteren Ausspruch dar, liegt insoweit keine Trennbarkeit vor vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).
Die Prüfung nach § 54a AsylG 2005 knüpft gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 an die Nichtzuerkennung oder den Entzug des Status subsidiären Schutzes an. Über die Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes wurde mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , bereits abgesprochen. Der nunmehr nachzuholende Ausspruch gemäß § 54a AsylG 2005 greift in diesen Ausspruch nicht ein und verändert auch keinen der mit dem genannten Erkenntnis bereits getroffenen Aussprüche, sondern erledigt ausschließlich den bislang ohne normativen Abspruch gebliebenen gesetzlichen Prüfungspunkt.Die Prüfung nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 knüpft gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 an die Nichtzuerkennung oder den Entzug des Status subsidiären Schutzes an. Über die Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , bereits abgesprochen. Der nunmehr nachzuholende Ausspruch gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 greift in diesen Ausspruch nicht ein und verändert auch keinen der mit dem genannten Erkenntnis bereits getroffenen Aussprüche, sondern erledigt ausschließlich den bislang ohne normativen Abspruch gebliebenen gesetzlichen Prüfungspunkt.
Gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 setzt die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zunächst voraus, dass es sich um einen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen handelt. Die BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf. Bereits aus diesem Grund ist eine Tatbestandsvoraussetzung des § 54a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 setzt die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zunächst voraus, dass es sich um einen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen handelt. Die BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf. Bereits aus diesem Grund ist eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt.
Darüber hinaus wurde bereits im Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX auf Grundlage der festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF und der maßgeblichen Lage in Syrien beurteilt, dass ihr im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht und ihre Abschiebung nach Syrien nicht gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig ist.Darüber hinaus wurde bereits im Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 auf Grundlage der festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF und der maßgeblichen Lage in Syrien beurteilt, dass ihr im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht und ihre Abschiebung nach Syrien nicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig ist.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 liegen nicht vor.
3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
Zu Spruchteil B) (Un-)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt real risk reale Gefahr Tatbestand Teilerkenntnis Trennbarkeit der Spruchteile VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2318556.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026