Entscheidungsdatum
06.10.2026Norm
AVG §10Spruch
,
W622 2350611-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Proksch über den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX 2005, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, vom 24.07.2026, betreffend den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 10.06.2026, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026, zur selben Zahl, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Proksch über den Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 2005, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, vom 24.07.2026, betreffend den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 10.06.2026, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2026, zur selben Zahl, den Beschluss:
A) Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin); geboren am XXXX 2005, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, beantragte am 19.05.2026 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: belangte Behörde) die Erteilung eines Schengenvisums, um eine als ihren Freund bezeichnete Person (im Folgenden: Freund) und dessen Familie in Österreich zu besuchen. Sie legte dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem Schreiben ihres Freundes mit dem Betreff „Invitation Letter to Visa Application“ bei.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin); geboren am römisch 40 2005, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, beantragte am 19.05.2026 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: belangte Behörde) die Erteilung eines Schengenvisums, um eine als ihren Freund bezeichnete Person (im Folgenden: Freund) und dessen Familie in Österreich zu besuchen. Sie legte dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem Schreiben ihres Freundes mit dem Betreff „Invitation Letter to Visa Application“ bei.
2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25.05.2026 wurde das Visum verweigert, weil die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Reisekosten in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaats oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfüge. Die Beschwerdeführerin habe weiters nicht den Nachweis erbracht, dass sie in der Lage sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, rechtmäßig zu erwerben. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Es würden weiters begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen.
3. Mit E-Mail vom 29.05.2026 nahm der Freund Stellung zur Visumsverweigerung und legte eine Vollmacht, datiert vom 29.05.2026 vor, mit welcher die Beschwerdeführerin ihren Freund u.a. für die Vertretung „in sonstigen Angelegenheiten: Visa für die Einreise nach Österreich“ bevollmächtigte. Als Geltungsdauer der Vollmacht ist in dieser „ab sofort, befristet bis zum: 30.06.2026“ vermerkt. Die Stellungnahme des Freundes wurde als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid verstanden.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2026 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Reisekosten in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaats oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfüge. Die Beschwerdeführerin habe weiters nicht den Nachweis erbracht, dass sie in der Lage sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, rechtmäßig zu erwerben. Es würden weiters begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen.
5. Mit Schreiben des Freundes vom 10. und 11.06.2026 gab dieser Stellungnahmen ab und erhob Bescheidbeschwerde.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.07.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.09.2026, (elektronisch) eingelangt am 11.09.2026 bzw. (physisch) eingelangt am 17.09.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Es ist weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass der Freund mit der Beschwerdeführerin verwandt, verschwägert, verheiratet, verpartnert ist oder sich mit ihr in einer Lebensgemeinschaft befindet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet:Der mit „Vertreter“ betitelte Paragraph 10, AVG lautet:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
Der mit „Angehörige“ betitelte § 36a AVG lautet:Der mit „Angehörige“ betitelte Paragraph 36 a, AVG lautet:
“§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Ehegatte,
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
6. der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.(2) Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.”
Unter einer Lebensgemeinschaft in diesem Sinn wird eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, wobei diese Gemeinschaft nicht unbedingt stets in allen Merkmalen gegeben sein muss, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ein Element sogar zur Gänze fehlen kann (Ritz 4 BAO § 25 Rz 7; vgl auch Jerabek in WK 2 § 72 Rz 13 ff; Stabentheiner in Rummel 3 ABGB § 42 Rz 5). Unter einer Lebensgemeinschaft in diesem Sinn wird eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, wobei diese Gemeinschaft nicht unbedingt stets in allen Merkmalen gegeben sein muss, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ein Element sogar zur Gänze fehlen kann (Ritz 4 BAO Paragraph 25, Rz 7; vergleiche auch Jerabek in WK 2 Paragraph 72, Rz 13 ff; Stabentheiner in Rummel 3 ABGB Paragraph 42, Rz 5).
Die vom Freund beschriebene Beziehung zur Beschwerdeführerin stellt weder eine Wohn-, Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft dar.
Da die Vollmacht des Freundes zum Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrage am 23.07.2026 durch die Befristung der Vollmacht bis zum 30.06.2026 nicht mehr aufrecht war und eine Anwendung des § 10 Abs. 4 AVG mangels Angehörigeneigenschaft des Freundes von vornherein ausscheidet, konnte der Freund die Beschwerdeführerin im Zuge der Erhebung des Vorlageantrages nicht rechtwirksam vertreten. Auch eine Erhebung im eigenen Namen des Freundes würde zu einer Zurückweisung führen, weil der Freund mangels Parteistellung über keine Beschwerdelegitimation und damit nicht über die Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrages verfügt, da der Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht inhaltlich über seine Rechte, sondern nur über die Rechte der Beschwerdeführerin abspricht.Da die Vollmacht des Freundes zum Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrage am 23.07.2026 durch die Befristung der Vollmacht bis zum 30.06.2026 nicht mehr aufrecht war und eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG mangels Angehörigeneigenschaft des Freundes von vornherein ausscheidet, konnte der Freund die Beschwerdeführerin im Zuge der Erhebung des Vorlageantrages nicht rechtwirksam vertreten. Auch eine Erhebung im eigenen Namen des Freundes würde zu einer Zurückweisung führen, weil der Freund mangels Parteistellung über keine Beschwerdelegitimation und damit nicht über die Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrages verfügt, da der Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht inhaltlich über seine Rechte, sondern nur über die Rechte der Beschwerdeführerin abspricht.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Vollmacht Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W622.2350611.1.00Im RIS seit
19.10.2026Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026