Entscheidungsdatum
09.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W208 2351802-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.08.2026, Zl.: 572034/27/ZD/0826, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.08.2026, Zl.: 572034/27/ZD/0826, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 16 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.01.2025 festgestellt wurde – wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA oder belangte Behörde) vom 27.02.2025 rückwirkend mit 11.02.2025 rechtskräftig festgestellt.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 19.01.2026 wurde der BF der Einrichtung „ XXXX Bereich WIEN“ zur Ableistung seines Zivildienstes vom 01.03.2026 bis 30.11.2026 zugewiesen. Seine Aufgabenbereiche waren: „Hilfsdienste im Krankentransport-, Rettungs- und Katastrophendienst, Zivilschutz und in der Erste-Hilfe-Breitenschulung, Reinigungs- und Bürodienste“. 2. Mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 19.01.2026 wurde der BF der Einrichtung „ römisch 40 Bereich WIEN“ zur Ableistung seines Zivildienstes vom 01.03.2026 bis 30.11.2026 zugewiesen. Seine Aufgabenbereiche waren: „Hilfsdienste im Krankentransport-, Rettungs- und Katastrophendienst, Zivilschutz und in der Erste-Hilfe-Breitenschulung, Reinigungs- und Bürodienste“.
3. Der BF trat dort seinen Zivildienst an, schloss die dafür vorgesehene Ausbildung zum Rettungssanitäter jedoch nicht positiv ab, wodurch diese Einrichtung keine Verwendung mehr für ihn hatte. Der BF wurde daraufhin am 31.03.2026 informiert, dass, wenn kein Versetzungsplatz gefunden werde, der Zivildienst gemäß § 19 Abs 3 ZDG iVm § 18 Z 3 ZDG unterbrochen werde. 3. Der BF trat dort seinen Zivildienst an, schloss die dafür vorgesehene Ausbildung zum Rettungssanitäter jedoch nicht positiv ab, wodurch diese Einrichtung keine Verwendung mehr für ihn hatte. Der BF wurde daraufhin am 31.03.2026 informiert, dass, wenn kein Versetzungsplatz gefunden werde, der Zivildienst gemäß Paragraph 19, Absatz 3, ZDG in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer 3, ZDG unterbrochen werde.
4. Am 09.04.2026 gab der BF ein Versetzungsansuchen zu einer neuen Einrichtung in WIEN, der „ XXXX “, ab und wurde er mit Bescheid vom 10.04.2026 von der ZISA per 01.05.2026 dorthin versetzt. Seine neuen Aufgabenbereiche dort waren: „Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen, in der Haustechnik, Gartenarbeiten, Versorgungs-, Kraftfahr- und Verwaltungsdienste.“4. Am 09.04.2026 gab der BF ein Versetzungsansuchen zu einer neuen Einrichtung in WIEN, der „ römisch 40 “, ab und wurde er mit Bescheid vom 10.04.2026 von der ZISA per 01.05.2026 dorthin versetzt. Seine neuen Aufgabenbereiche dort waren: „Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen, in der Haustechnik, Gartenarbeiten, Versorgungs-, Kraftfahr- und Verwaltungsdienste.“
5. Mit Schreiben vom 04.08.2026 teilte die Einrichtung der ZISA mit, dass der BF am 25. und 26.07.2026 im Krankenstand gewesen sei und bis dato keine Krankmeldung abgegeben habe. Nach Aufforderung der ZISA vom 04.08.2026, sich dazu binnen einer Frist von einer Woche zu äußern – die der BF ungenutzt verstreichen ließ – erging der Bescheid der ZISA vom 18.08.2026, in dem festgestellt wurde, dass der BF an den oa beiden Tagen unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe und daher 2 Tage nicht in seine Zivildienstzeit eingerechnet werden.
6. Mit Schreiben vom 17.08.2026 ersuchte die Einrichtung um Entlassung des BF, da dieser seit dem 04.08.2026 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen war.
7. Die ZISA forderte den BF mit Schreiben vom 17.08.2026 wiederum auf binnen einer Frist von einer Woche dazu schriftlich Stellung zu nehmen, die Sachlage aus seiner Sicht dazulegen und Beweismittel beizulegen.
Der BF äußerte sich dazu am 24.08.2026 in einer E-Mail an die ZISA wie folgt:
„[…] Ich bin mit der Einrichtung in Kontakt getreten und habe klargemacht das ich dort nicht mehr gerne arbeite, da das Klima nicht meinen Werten entspricht. Zivildiener werden anderen Zivildienern bevorzugt. Mein Gedankengang was das ich wo anders ohne Probleme beginnen könnte. Das ich nicht mehr in die Einrichtung komme stellte ich in einer Mail klar.“
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.08.2026 sprach die ZISA die vorzeitige Entlassung des BF gemäß § 16 ZDG per 31.03.2026 (letzter Arbeitstag) aus. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung der verbliebenen Dienstzeit zurückgestellt werde. 8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.08.2026 sprach die ZISA die vorzeitige Entlassung des BF gemäß Paragraph 16, ZDG per 31.03.2026 (letzter Arbeitstag) aus. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung der verbliebenen Dienstzeit zurückgestellt werde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF trotz schriftlicher Aufforderung vom 12.08.2026 seinen Dienst ordnungsgemäß zu leisten, seit dem 04.08.2026 laufend unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei.
9. Mit Schriftsatz 02.09.2026 brachte der BF eine Beschwerde gegen den am 28.08.2026 zugestellten Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er nie die Absicht gehabt habe, den Zivildienst zu verweigern, sondern nur diesen an einer anderen Zivildienststelle fortzuführen. Er sei auch von der namentlich genannten Dame der Einrichtung nicht auf die Konsequenzen seines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Er legte das Schreiben der Einrichtung vom 12.08.2026 (mit der Aufforderung den Dienst anzutreten oder eine Bescheinigung für sein Fernbleiben vorzulegen) sowie seinen E-Mail-Verkehr vom 04.08.2026 mit der Einrichtung vor und beantragte die Entlassung aufzuheben.
10. Mit Schriftsatz vom 01.10.2026 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am 02.08.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit dem 04.08.2026 unentschuldigt nicht zum Dienst in der Einrichtung erschienen ist.
Er hat auf die schriftliche Aufforderung der ZISA am 04.08.2026 um 11:32 Uhr zwar insofern reagiert, als er der Einrichtung mitgeteilt hat, dass es ihm „mental gerade nicht so gut gehe“, eine Krankmeldung hat er jedoch keine übermittelt und auch kein Versetzungsansuchen abgegeben.
Als er mit Schreiben vom 12.08.2026 nochmals aufgefordert wurde den Zivildienst unverzüglich anzutreten (das Schreiben hat er laut eigenen Angaben am 21.08.2026 behoben) hat er darauf am 24.08.2026 insofern reagiert, dass er klargestellt hat, dass er nicht mehr in die Einrichtung kommen werde (vorne I.7.). Als er mit Schreiben vom 12.08.2026 nochmals aufgefordert wurde den Zivildienst unverzüglich anzutreten (das Schreiben hat er laut eigenen Angaben am 21.08.2026 behoben) hat er darauf am 24.08.2026 insofern reagiert, dass er klargestellt hat, dass er nicht mehr in die Einrichtung kommen werde (vorne römisch eins.7.).
Mit diesem Verhalten hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist den Zivildienst ordnungsgemäß – das bedeutet bei der Einrichtung, der er von der Behörde zugewiesen wurde – abzuleisten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage sowie den vom BF selbst gemachten Aussagen und vorgelegten Unterlagen getroffen werden.
Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde hat er der Einrichtung in seiner E-Mail vom 04.08.2026 nicht mitgeteilt, dass er sich eine andere Zivildienststelle suchen werde.
XXXX vom Personalbüro der Einrichtung (im Folgenden: I) schrieb: römisch 40 vom Personalbüro der Einrichtung (im Folgenden: römisch eins) schrieb:
„Lieber Marco, wir bitten dich, dich bis spätestens 14:00 Uhr bei uns zu melden. Andernfalls sind wir gezwungen, die bei der Zivildienstbehörde abzumelden.“
BF: „Hallo, mir geht es leider mental gerade nicht so gut. Das hat aber persönliche Gründe. Was genau würde es bedeuten mich bei der Behörde abzumelden?“
I: „Lieber Marco, es würde bedeuten, dass heute dein letzter Tag bei uns wäre, du sofort dein Schlüssel, Chip, Eintrittskarte abgeben musst und du ab morgen eine neue Zivildienststelle suchen müsstest. Falls du doch lieber bei uns bleiben möchtest, hast du ca. 1 Std Zeit bei uns aufzutauchen.“
Die Aussage, dass der BF sich eine andere Zivildienststelle suchen müsse, kam daher von der I und nicht dem BF. Die Aussage, dass der BF sich eine andere Zivildienststelle suchen müsse, kam daher von der römisch eins und nicht dem BF.
Richtig ist hingegen, dass die I dem BF die gesetzlichen Konsequenzen eines weiteren Fernbleibens nicht im Detail erklärt hat. Spätestens mit der postalisch übermittelten Aufforderung der Einrichtung vom 12.08.2026 mit dem ua Text, musste dem BF aber klar sein, dass er den Dienst antreten muss. Wobei hier offenbar ein Schreibfehler vorliegt, weil der BF dem Dienst nicht erst ab 07.08.2026, sondern schon ab dem 04.08.2026 unentschuldigt ferngeblieben ist. Richtig ist hingegen, dass die römisch eins dem BF die gesetzlichen Konsequenzen eines weiteren Fernbleibens nicht im Detail erklärt hat. Spätestens mit der postalisch übermittelten Aufforderung der Einrichtung vom 12.08.2026 mit dem ua Text, musste dem BF aber klar sein, dass er den Dienst antreten muss. Wobei hier offenbar ein Schreibfehler vorliegt, weil der BF dem Dienst nicht erst ab 07.08.2026, sondern schon ab dem 04.08.2026 unentschuldigt ferngeblieben ist.
„Da sie seit 07.08.2026 nicht zum Dienst gekommen sind, fordern wir sie hiermit auf, ihren Zivildienst ordnungsgemäß und unverzüglich anzutreten oder eine Bescheinigung bezüglich ihres Fernbleibens vorzulegen.“
Dass der BF eine Krankenbestätigung vorgelegt hat, wonach er – allenfalls aus psychischen Gründen – nicht in der Lage gewesen wäre seinen Dienst zu versehen, ist weder den Akten zu entnehmen noch hat der BF das behauptet.
Wenn der BF anführt, dass er in seiner Stellungnahme vom 24.08.2026 seine Gründe dargelegt habe und dass es ihm lediglich um einen Einrichtungswechsel gegangen wäre, nicht jedoch um eine Verweigerung, kann er damit nichts gewinnen, weil diese Gründe seine Abwesenheit nicht rechtfertigen können (mehr dazu sogleich in der rechtlichen Beurteilung).
Der BF kannte im Übrigen die korrekte Vorgangsweise bei einem Wunsch eines Wechsels der Zivildienststelle bzw der Einrichtung, wie sein erfolgreiches Versetzungsersuchen vom 09.04.2026 zeigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichtezuständigkeit vor und hat das hat das BVwG die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen (§ 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichtezuständigkeit vor und hat das hat das BVwG die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung aus disziplinären Gründen anwendbaren Vorschriften des ZDG und damit zusammenhängende Bestimmungen im konkreten Fall lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„Disziplinäre Maßnahmen
§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.Paragraph 16, (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
.[…]
§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wennParagraph 18, Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
1. […]
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer eins, nicht in Betracht kommt,
4. […]
5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.
§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.Paragraph 19, (1) Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.(2) In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.(3) Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1.
seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2.
sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3.
sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“
§ 16 Abs 1 ZDG trat mit BGBl I 83/2010 (ZDG-Novelle 2010) in Kraft und sollte nach der Regierungsvorlage (RV 871 BlgNR XXIV. GP) die unzureichenden Disziplinarmaßnahmen verschärfen und die Möglichkeit geben Fehlverhalten rasch zu sanktionieren. Den Erläuterungen ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen: Paragraph 16, Absatz eins, ZDG trat mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2010, (ZDG-Novelle 2010) in Kraft und sollte nach der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 871 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode die unzureichenden Disziplinarmaßnahmen verschärfen und die Möglichkeit geben Fehlverhalten rasch zu sanktionieren. Den Erläuterungen ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen:
„Von der Möglichkeit der Entlassung aus disziplinären Gründen konnte bis dato nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden zuvor verlängert wurde. Da die Einrichtungen bei disziplinär auffälligen Zivildienstleistenden in erster Linie Interesse an deren Entlassung und nicht an einer Verlängerung haben bzw. sehr oft von den Zivildienstleistenden die Verlängerung als härtere Sanktion aufgefasst wurde, war die bisherige Regelung für alle Beteiligten unbefriedigend. Aus diesem Grund ergriffen viele von einer Verlängerung betroffene Zivildienstleistende das Rechtsmittel der Berufung, sodass ein etwaiges Entlassungsverfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verlängerungsverfahrens eingeleitet werden konnte. Dies führte dazu, dass disziplinär auffällige Zivildienstleistende oft erst nach einigen Monaten aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen werden konnten.
Durch das Zusammenfassen und die Neugestaltung der entsprechenden Regelungen betreffend Entlassung aus disziplinären Gründen und die Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes, wird sichergestellt, dass disziplinär auffällige Zivildienstleistende primär rasch entlassen werden können und erst sekundär von der Möglichkeit einer Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes Gebrauch gemacht werden kann.
So kann etwa nach Abs. 3 die verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängert werden, wenn der Zivildienstleistende nach einem Verhalten, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt. So kann etwa nach Absatz 3, die verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängert werden, wenn der Zivildienstleistende nach einem Verhalten, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Absatz eins, geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt.
Aufgrund der Änderungen in § 16 kann § 19b entfallen.“Aufgrund der Änderungen in Paragraph 16, kann Paragraph 19 b, entfallen.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die Verhängung einer disziplinären Entlassung ist nach § 16 Abs 1 ZDG an drei kumulative Tatbestandsmerkmale gebunden: 3.3.1. Die Verhängung einer disziplinären Entlassung ist nach Paragraph 16, Absatz eins, ZDG an drei kumulative Tatbestandsmerkmale gebunden:
1. Der Zivildiener versieht seinen Dienst nicht ordnungsgemäß.
2. Sein Vorgesetzter bzw seine Vorgesetzte hat ihn aufgefordert seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen.
3. Er setzt ein Verhalten, aus dem bei objektiver Betrachtung ableitbar ist, dass er nicht gewillt ist seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten.
Diesen drei Punkten ist gemeinsam, dass es jeweils um einen Verstoß gegen Dienstpflichten geht (was sich aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ und aus einer Zusammenschau mit § 16 Abs 3 ZDG sowie dem Hinweis in den Erläuterungen auf „disziplinär auffällige Zivildienstleistende“ ergibt). Aus dem Hinweis, auf einen Willen des Zivildieners auf ein bestimmtes nicht ordnungsgemäßes Verhalten im dritten Punkt, ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass dieser Punkt nicht erfüllt ist, wenn er für sein nicht ordnungsgemäßes Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Diesen drei Punkten ist gemeinsam, dass es jeweils um einen Verstoß gegen Dienstpflichten geht (was sich aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ und aus einer Zusammenschau mit Paragraph 16, Absatz 3, ZDG sowie dem Hinweis in den Erläuterungen auf „disziplinär auffällige Zivildienstleistende“ ergibt). Aus dem Hinweis, auf einen Willen des Zivildieners auf ein bestimmtes nicht ordnungsgemäßes Verhalten im dritten Punkt, ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass dieser Punkt nicht erfüllt ist, wenn er für sein nicht ordnungsgemäßes Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann.
3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der BF unstrittig seinen Zivildienst in der ihm von der Behörde nach einem Versetzungsgesuch neu zugewiesenen Einrichtung ab dem 04.08.2026 nicht mehr geleistet. Er hat das mit mentalen Problemen (die er allerdings nicht durch eine ärztliche Bestätigung oder Krankmeldung gem § 23c ZDG belegt hat), seinen Wertvorstellungen und einer Ungleichbehandlung der Zivildiener begründet. Er hat damit keine vom Gesetz anerkannten Gründe vorgebracht, die ihn von der Leistung des Zivildienstes in der Einrichtung befreit hätten. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Meldepflichten bei krankheitsbedingter Abwesenheit stellen ebenfalls keine ordnungsgemäße Dienstleistung dar.3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der BF unstrittig seinen Zivildienst in der ihm von der Behörde nach einem Versetzungsgesuch neu zugewiesenen Einrichtung ab dem 04.08.2026 nicht mehr geleistet. Er hat das mit mentalen Problemen (die er allerdings nicht durch eine ärztliche Bestätigung oder Krankmeldung gem Paragraph 23 c, ZDG belegt hat), seinen Wertvorstellungen und einer Ungleichbehandlung der Zivildiener begründet. Er hat damit keine vom Gesetz anerkannten Gründe vorgebracht, die ihn von der Leistung des Zivildienstes in der Einrichtung befreit hätten. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Meldepflichten bei krankheitsbedingter Abwesenheit stellen ebenfalls keine ordnungsgemäße Dienstleistung dar.
Er wurde auch mehrfach (zuletzt mit Schreiben vom 12.08.2026) aufgefordert seinen Dienst ordnungsgemäß zu leisten, das ist unstrittig.
Schließlich ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt. Der BF hat klargestellt, dass er in der Einrichtung seinen Zivildienst nicht mehr leisten will, obwohl er weder eine Krankmeldung vorgelegt hat noch ein Versetzungsansuchen abgegeben, weiter Dienst versehen und dessen Ausgang abgewartet hat.
Wenn der BF anführt, er habe die ordnungsgemäße Ableistung des Zivildienstes nicht verweigern wollen, sondern habe diesen nur in einer anderen Einrichtung ableisten wollen, ändert das nichts daran, dass er in der Einrichtung, der er von der ZISA behördlich zugewiesen wurde, den Dienst nicht ordnungsgemäß geleistet hat. Er ist als Erwachsener verantwortlich für seine Handlungen und hat sich über die Vorgangsweise bei einem beabsichtigen Wechsel der Einrichtung zu informieren. Die Auskunft der Mitarbeiterin der Einrichtung war nicht falsch, sondern nur nicht vollständig, was die Konsequenzen betrifft. Diese ergeben sich aber klar aus dem Gesetz. Dass man im Falle von Problemen in der Einrichtung nicht aus eigenem Ermessen, dem Dienst einfach fernbleiben kann, sollte ihm auch als juristischem Laien und als ehemaligem Handelsschüler bewusst gewesen sein.
Das Gesetz führt die Gründe für ein gerechtfertigtes Fernbleiben hat und legt auch ganz klar die Vorgangsweise bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit fest. Der BF wurde darüber –wie dem Gericht aus vielen Fällen bekannt ist – auch zu Beginn seines Zivildienstes belehrt. Im Übrigen hatte der BF schon einmal ein Verfahren, wo wegen Nichtvorlage einer Krankenbestätigung keine Einrechnung von Tagen in den Zivildienst erfolgte, sodass ihm die Pflicht zur Vorlage bewusst war (I.4.). Das Gesetz führt die Gründe für ein gerechtfertigtes Fernbleiben hat und legt auch ganz klar die Vorgangsweise bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit fest. Der BF wurde darüber –wie dem Gericht aus vielen Fällen bekannt ist – auch zu Beginn seines Zivildienstes belehrt. Im Übrigen hatte der BF schon einmal ein Verfahren, wo wegen Nichtvorlage einer Krankenbestätigung keine Einrechnung von Tagen in den Zivildienst erfolgte, sodass ihm die Pflicht zur Vorlage bewusst war (römisch eins.4.).
Zusammengefasst kann daher aus dem nachweisbaren Verhalten des BF und dessen Aussagen, der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie objektiv daraus abgeleitet hat, dass der BF nicht gewillt war seinen Zivildienst ordnungsgemäß zu versehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 16 Abs 1 ZDG, insbesondere zu Art und Schwere des eine Entlassung rechtfertigenden Verhaltens - mit Ausnahme einer Entscheidung, wo es um die disziplinären Konsequenzen bei Vernachlässigung der der Verpflichtung, sich bei Dienstverhinderung wegen Krankheit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztliche Bescheinigung der Einrichtung zu übermitteln ging (VwGH 17.11.2023, Ro2022/11/0016) - nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der BF aber dermaßen klar artikuliert, dass er in der Einrichtung, der er zugewiesen wurde, keinen Dienst mehr versehen werde, sodass sich vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 16 Abs 1 ZDG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, ZDG, insbesondere zu Art und Schwere des eine Entlassung rechtfertigenden Verhaltens - mit Ausnahme einer Entscheidung, wo es um die disziplinären Konsequenzen bei Vernachlässigung der der Verpflichtung, sich bei Dienstverhinderung wegen Krankheit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztliche Bescheinigung der Einrichtung zu übermitteln ging (VwGH 17.11.2023, Ro2022/11/0016) - nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der BF aber dermaßen klar artikuliert, dass er in der Einrichtung, der er zugewiesen wurde, keinen Dienst mehr versehen werde, sodass sich vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, ZDG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellt.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst Aufforderung zum Dienstantritt Meldepflicht ordentlicher Zivildienst ungerechtfertigte Abwesenheit vorzeitige EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2351802.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026