Entscheidungsdatum
13.10.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W255 2342596-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 03.03.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 03.03.2016, Zl. XXXX , stattgegeben wurde. Der BF wurde der Status der Asylberechtigen im Familienverfahren gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zuerkannt und festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 , stattgegeben wurde. Der BF wurde der Status der Asylberechtigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zuerkannt und festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. XXXX , wurde das mit Bescheid vom 24.04.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Ehemannes der BF gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG wiederaufgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, GZ: L518 2315514-1/13E, abgewiesen. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde das mit Bescheid vom 24.04.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Ehemannes der BF gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, GZ: L518 2315514-1/13E, abgewiesen.
1.3. Am 20.11.2025 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, Zl. XXXX , wurde das Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 03.03.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Asylverfahren des Ehemannes der BF wiederaufgenommen worden sei. Die beiden Söhne und die BF hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz auf den Status, der dem Ehemann der BF zuerkannt worden sei, gestützt. Aufgrund der rechtskräftigen Wiederaufnahme entfalte sich ex-tunc Wirkung, weswegen wieder jener Zustand herrsche, wie er vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geherrscht habe. Die BF habe die armenische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes verschwiegen und somit zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigen maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die wahrheitswidrigen Angaben würden eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe erfordern.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde das Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 03.03.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Asylverfahren des Ehemannes der BF wiederaufgenommen worden sei. Die beiden Söhne und die BF hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz auf den Status, der dem Ehemann der BF zuerkannt worden sei, gestützt. Aufgrund der rechtskräftigen Wiederaufnahme entfalte sich ex-tunc Wirkung, weswegen wieder jener Zustand herrsche, wie er vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geherrscht habe. Die BF habe die armenische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes verschwiegen und somit zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigen maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die wahrheitswidrigen Angaben würden eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe erfordern.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 30.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet. 2.1.1. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet.
2.1.2. Dem Ehemann der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG wiederaufgenommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, GZ: L518 2315514-1/13E, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.2.1.2. Dem Ehemann der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, GZ: L518 2315514-1/13E, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
2.1.3. Die BF stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 03.03.2016, Zl. XXXX , stattgegeben und der BF im Familienverfahren der Status der Asylberechtigen gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.1.3. Die BF stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der BF im Familienverfahren der Status der Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, Zl. XXXX , wurde das mit Bescheid vom 03.03.2016 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Begründet wurde dies damit, dass die BF wissentlich falsche Angaben gegenüber dem BFA gemacht habe, indem die armenische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes verschwiegen worden sei. 2.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde das mit Bescheid vom 03.03.2016 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Begründet wurde dies damit, dass die BF wissentlich falsche Angaben gegenüber dem BFA gemacht habe, indem die armenische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes verschwiegen worden sei.
2.1.5. Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum der BF sowie ihrem Familienstand (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Ehemannes der BF sowie zur Wiederaufnahme dieses Verfahrens (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie die Einsichtnahme in den zur GZ: L518 2315514-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und des Bescheides des BFA vom 03.03.2016 (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des BFA.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid (Punkt 2.1.4.) und die Beschwerde der BF (Punkt 2.1.5.) gründen sich auf den Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
2.3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF. der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 2.3.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, Abl. L 1348 (AsylverfahrensVO), gilt diese für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, und für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12.06.2026 begonnen wurde.Gemäß Artikel 79, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, Abl. L 1348 (AsylverfahrensVO), gilt diese für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, und für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12.06.2026 begonnen wurde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Entzug des Status des Asylberechtigten, sondern um eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Darüber hinaus wurde das Verfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet, da der Bescheid am 20.03.2026 erlassen wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Entzug des Status des Asylberechtigten, sondern um eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Darüber hinaus wurde das Verfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet, da der Bescheid am 20.03.2026 erlassen wurde.
Daraus folgt, dass auf das vorliegende Verfahren materiellrechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf das vorliegende Verfahren materiellrechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, anzuwenden sind.
2.3.2. Die Status-Richtlinie (2011/95/EU) wurde gemäß Art. 41 StatusVO mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Art. 14 Abs. 3 lit. b Status RL (2011/95/EU) lautete: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.“2.3.2. Die Status-Richtlinie (2011/95/EU) wurde gemäß Artikel 41, StatusVO mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Status RL (2011/95/EU) lautete: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.“
Dementgegen lautet Art. 14 Abs. 1 lit. c StatusVO: „Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. “Dementgegen lautet Artikel 14, Absatz eins, Litera c, StatusVO: „Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. “
2.3.3. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde.2.3.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
Verfahrensgegenständlich ist die potentielle Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen.
Vor dem 12.06.2026 mussten derartige Konstellationen unter Zuhilfenahme verfahrensrechtlicher Instrumente gelöst werden (Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG), wobei die Verfügung der Wiederaufnahme sowie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrags alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen mit rückwirkender Kraft zum Erlöschen brachte. Vor dem 12.06.2026 mussten derartige Konstellationen unter Zuhilfenahme verfahrensrechtlicher Instrumente gelöst werden (Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wobei die Verfügung der Wiederaufnahme sowie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrags alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen mit rückwirkender Kraft zum Erlöschen brachte.
Art. 14 Abs. 1 lit. c Status VO enthält nunmehr einen eigenen Entzugsgrund, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.Artikel 14, Absatz eins, Litera c, Status VO enthält nunmehr einen eigenen Entzugsgrund, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.
Nach neuer Rechtslage führen solche Konstellationen demnach (nur) zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft und nicht zur neuerlichen Aufrollung des ursprünglichen Verfahrens.
2.3.4. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht) (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012; VwGH 29.09.2021, Ra 2019/01/0350).2.3.4. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht) vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012; VwGH 29.09.2021, Ra 2019/01/0350).
Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48) (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren vergleiche EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48) vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).
Ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 Abs. 1 AVG in Fällen der Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft, im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, widerspricht nunmehr dem geltenden Unionsrecht. Ein Wiederaufnahmeverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG in Fällen der Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft, im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, widerspricht nunmehr dem geltenden Unionsrecht.
2.3.5. Für das gegenständliche Verfahren, in dem mit Bescheid das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde, bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmung und des Effektivitätsgrundsatzes ersatzlos zu beheben ist und das BFA in weiterer Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben wird. Das Entzugsverfahren kann folglich ohne das vorherige Verfahren einer Wiederaufnahme direkt geführt werden.
2.3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3.7. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.2.3.7. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
2.3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Rechtswidrigkeit Unionsrecht WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2342596.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026