RS Vfgh 2026/9/28 G13/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2026
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GesundheitstelematikG 2012 §2, §24b, §24c, §24d, §24e, §24f, §24g, §24h, §28b
DSG §1, §24, §27
eHealthV §1, §2, §3, §4, §4a, §4b, §4c, §4d, §4e, §5, §6
eHealthV 2025 §1, §4, §5, §6, §33
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012 betreffend die Eintragung bestimmter Impfungen und impfrelevanter Informationen in das zentrale Impfregister; Zumutbarkeit der Antragsteller als Patienten eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz bei der Datenschutzbehörde geltend zu machen; Zurückweisung des Antrags der Ärzte als zu eng gefasst, mangels unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in ihre Rechtssphäre sowie mangels Geltendmachung von Bedenken

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §24b, §24c, §24d, §24e, §24f, §24g, §24h sowie des §28 Abs2 bis7 GesundheitstelematikG 2012 idF BGBl I 105/2024.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §24b, §24c, §24d, §24e, §24f, §24g, §24h sowie des §28 Abs2 bis7 GesundheitstelematikG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2024,.

Zu den Antragstellern in ihrer Eigenschaft als "Bürger" (Patienten):

Die Antragsteller behaupten "als Bürger", dass die Erfassung ihrer personenbezogenen Daten im elektronischen Impfpass bzw im zentralen Impfregister und die fehlende Möglichkeit, dem zu widersprechen bzw Daten löschen zu lassen, in unverhältnismäßiger Weise Grundrechte, insbesondere das Grundrecht auf Privatleben, und die DSGVO verletze. Den Antragstellern als von der Datenverarbeitung Betroffene steht ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Rechtsvorschriften an den VfGH heranzutragen:

Nach §24 Abs1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung, gegen §1 DSG oder gegen Art2 des 1. Hauptstückes zum Datenschutzgesetz ("Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen") verstößt. In diesem Beschwerdeverfahren hat die Datenschutzbehörde – allenfalls nach einem vorangegangenen Löschungsbegehren des Antragstellers beim datenschutzrechtlich Verantwortlichen – die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, hier die maßgeblichen Bestimmungen der §§24b ff GTelG 2012 über den elektronischen Impfpass und das zentrale Impfregister, und insbesondere den Ausschluss des Widerspruchsrechtes bzw die Einschränkung des Löschungsrechtes durch §24e Abs5 leg cit anzuwenden.

Gegen den von der Datenschutzbehörde erlassenen Bescheid kann in der Folge gemäß §27 Abs1 DSG Beschwerde an das BVwG und gegen dessen Erledigung Beschwerde gemäß Art144 B?VG an den VGH unter anderem mit der Behauptung erhoben werden, dass die präjudiziellen Bestimmungen des GTelG 2012 – aus welchen Gründen auch immer – verfassungswidrig seien.

Zu den Antragstellern in ihrer Eigenschaft als Ärzte zur Verpflichtung der Speicherung bestimmter Informationen im zentralen Impfregister bzw im eImpfpass:

Die Antragsteller sind in ihrer Eigenschaft als berufsberechtigte Ärzte Adressaten jener Bestimmungen der §§24b ff GTelG 2012, die sich an (eImpf-)Gesundheitsdiensteanbieter richten. Ihre Bedenken richten sich in der Hauptsache gegen ihre Verpflichtung, im Fall der Verabreichung von Impfungen bestimmte Informationen im zentralen Impfregister bzw im eImpfpass zu speichern.

Die Verpflichtungen zur Speicherung von Impfdaten und Antikörperbestimmungen (§24c Abs2 und Abs3 Z2 GTelG 2012) sowie zur nachträglichen Speicherung verabreichter Impfungen (§24c Abs4 Z3 leg cit) ergeben sich nicht allein und unmittelbar aus diesen Bestimmungen, sondern setzen die Erlassung von Verordnungen nach §28b Abs2 Z2 litb, Z7 bzw Z9 lita leg cit voraus, die erst die Verpflichtung konkret begründen und gleichzeitig den Umfang der Verpflichtung (etwa die Art der zu speichernden Impfungen) festlegen. Unmittelbare Verpflichtungen der Antragsteller als Ärzte ergaben sich daher (im Zeitpunkt der Antragstellung) erst aus der eHealthV bzw ergeben sich nunmehr aus der eHealthV 2025. Bei dieser Rechtslage hätten die Antragsteller daher die maßgeblichen Verordnungsbestimmungen mitanfechten müssen, weil sich erst aus dem Zusammenwirken der genannten Regelungen des GTelG 2012 mit den diesbezüglichen Bestimmungen der eHealthV (2025) ein bestimmter und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Ärzte ergibt.

Soweit sich der Antrag und die vorgebrachten Bedenken auf §24b Abs3 (Z3) GTelG 2012 über die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit unter anderem der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen, erfolgt die konkrete Zuordnung datenschutzrechtlicher Pflichten ebenfalls erst aus der in §24b Abs3 leg cit genannten Durchführungsverordnung, die daher ebenfalls – in diesem Zusammenhang – hätten mitangefochten werden müssen.

Hingegen hängt die Verpflichtung von Ärzten zur Speicherung der impfrelevanten Informationen "impfrelevante Vorerkrankungen" und "besondere Impfindikationen" im zentralen Impfregister nach dem Gesetzestext nicht von der Erlassung einer Durchführungsverordnung ab, wirkt also unmittelbar und konkret aus dem Gesetz. Entgegen §62 Abs1 VfGG haben es die Antragsteller, deren Vorbringen auf ihre ärztliche Verpflichtung zur Speicherung verabreichter Impfungen zugeschnitten ist, aber unterlassen, spezifische Bedenken gegen §24c Abs3 Z1 GTelG 2012 "im Einzelnen" darzulegen und dieser Bestimmung nachvollziehbar zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • G13/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2026 G13/2025

Schlagworte

Gesundheitswesen, Ärzte, Datenschutz, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G13.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten