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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/07/0002 B 27. April 2017 RS 1 (hier nach § 17 AVG der Einschub 'der nach § 24 erster Satz VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt')Stammrechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. E 22. Oktober 2013, 2012/10/0002; E 30. Jänner 2014, 2012/05/0011; E 17. März 2016, Ro 2014/11/0012; B 25. November 2015, Ra 2015/10/0126).Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche E 22. Oktober 2013, 2012/10/0002; E 30. Jänner 2014, 2012/05/0011; E 17. März 2016, Ro 2014/11/0012; B 25. November 2015, Ra 2015/10/0126).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090036.L01Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026