RS Vwgh 2026/9/10 Ra 2026/09/0032

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Veröffentlicht am 10.09.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse an der abgefragten Information ist nach dem gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG jedermann eingeräumten Recht auf Zugang zu Informationen (Informationsbegehren nach §§ 7 ff IFG) grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 22a Abs. 1 B-VG) sind vielmehr bereits nach §§ 4 f IFG "proaktiv" in einem Informationsregister zu veröffentlichen.Ein öffentliches Interesse an der abgefragten Information ist nach dem gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG jedermann eingeräumten Recht auf Zugang zu Informationen (Informationsbegehren nach Paragraphen 7, ff IFG) grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Informationen von allgemeinem Interesse (Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG) sind vielmehr bereits nach Paragraphen 4, f IFG "proaktiv" in einem Informationsregister zu veröffentlichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090032.L01

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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