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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Der VfGH hat zum Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 22a B-VG klargestellt, dass das nach Art. 22a Abs. 4 B-VG nähere Regelungen enthaltende IFG ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen enthält und dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger verpflichtet, die begehrte Information zugänglich zu machen. Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein VwG verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen (VfGH 30.6.2026, E 3982/2025). Angelegenheiten des IFG sind sohin nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.Der VfGH hat zum Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 22 a, B-VG klargestellt, dass das nach Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG nähere Regelungen enthaltende IFG ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG auf Zugang zu Informationen enthält und dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger verpflichtet, die begehrte Information zugänglich zu machen. Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein VwG verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen (VfGH 30.6.2026, E 3982 aus 2025,). Angelegenheiten des IFG sind sohin nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090019.L02Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026