Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FM-GwG 2017 §34 Abs1 idF 2024/I/151Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 3 FM-GwG ergibt sich, dass bei Übertretungen des § 34 Abs. 1 FM-GwG eine Geldstrafe bis € 150.000,-- vorgesehen ist, wenn die revisionswerbende Partei (eine juristische Person) § 6 FM-GwG verletzt hat. Liegt weder eine Verletzung des § 34 Abs. 2 noch des Abs. 3 FM-GwG vor, ist die Anwendung des erhöhten Strafsatzes gemäß § 34 Abs. 4 FM-GwG aufgrund der Wortlautschranke in § 35 Abs. 3 FM-GwG ("Abs. 2 und 3") nicht möglich.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG ergibt sich, dass bei Übertretungen des Paragraph 34, Absatz eins, FM-GwG eine Geldstrafe bis € 150.000,-- vorgesehen ist, wenn die revisionswerbende Partei (eine juristische Person) Paragraph 6, FM-GwG verletzt hat. Liegt weder eine Verletzung des Paragraph 34, Absatz 2, noch des Absatz 3, FM-GwG vor, ist die Anwendung des erhöhten Strafsatzes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, FM-GwG aufgrund der Wortlautschranke in Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG ("Abs. 2 und 3") nicht möglich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020005.J10Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026