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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
GSpG 1989 §2 Abs1;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer als "Sport- bzw. Unterhaltungsspielapparate" bezeichneten Geräte sind keine Geldspielapparate; der Betrieb solcher wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt. Lediglich durch die Kombination des im vorliegenden Erkenntnis geschilderten, unbestrittenen Spielverlaufes mit den auf im Lokal aufliegenden Handzetteln in Aussicht gestellten Gewinnen wurde eine im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. b Krnt VeranstaltungsG 1997 verbotene Veranstaltung durchgeführt. Es ist durchaus möglich, dass ein Apparat - der normalerweise als reiner Unterhaltungsspielapparat dient und auch als solcher gekennzeichnet ist - in der Weise gesetzwidrig verwendet wird, dass am Automaten erzielte und angezeigte Punkte in Form von Bargeld oder auch Sachwerten ausbezahlt werden. Es kann also mit einem Automaten, der selbsttätig keine vermögenswerte Gegenleistung an den Spieler ausfolgt, sehr wohl eine verbotene Veranstaltung durchgeführt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, zum GSpG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051514.X02Im RIS seit
09.07.2003