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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs2;Rechtssatz
Die Vorauszahlung der Kosten (§ 4 Abs. 2 VVG) erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass ein allenfalls verbleibender Überschuss zurückzuerstatten wäre (Hinweis Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050174.X02Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014