RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorauszahlung der Kosten (§ 4 Abs. 2 VVG) erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass ein allenfalls verbleibender Überschuss zurückzuerstatten wäre (Hinweis Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050174.X02

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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