RS Vwgh 2003/5/20 2002/02/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §7 Abs1;

Rechtssatz

Schäden (Mängel) an einem Reifen, die in § 4 Abs. 4 KDV 1967 nicht ausdrücklich genannt sind, können unter die Bestimmung des § 7 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 fallen, sofern es sich um solche Mängel handelt, welche einen Reifen als nicht (mehr) "verkehrs und betriebsicher" erscheinen lassen. Zur Beantwortung der (Fach-)Frage, ob ein mit solchen Schäden behafteter Reifen nicht (mehr) "verkehrs- und betriebsicher" im Sinne des § 7 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 ist, wird allerdings in der Regel die Beiziehung eines diesbezüglichen Sachverständigen erforderlich sein, wobei die Feststellung und Beschreibung des Sachverhaltes (nämlich der Schäden des Reifens) durch ein einschreitendes Straßenaufsichtsorgan dienlich sein kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020200.X01

Im RIS seit

15.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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