RS Vwgh 2003/5/20 2003/02/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0194 E 21. Februar 1990 RS 1

Stammrechtssatz

§ 89a Abs 2a StVO enthält nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt (Hinweis E 15.11.1989, 88/02/0163). Der Umstand, daß die Verbotszone des § 24 Abs 1 lit d StVO dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gem § 89 Abs 2 StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020071.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten