RS Vwgh 2003/5/20 2002/02/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
VStG §24;

Rechtssatz

Der gem § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet - bei einem beträchtlichen Ausmaß der festgestellten Überladung - nicht die Heranziehung von Messergebnissen, auch wenn der Wiegevorgang durch keinen "geprüften Wäger" durchgeführt wurde (Hinweis E 20.12.1993, 93/02/0227).

Schlagworte

Beweise Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020231.X03

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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