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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
GSpG 1989 §2 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat stets darauf hingewiesen, dass mit den Spielapparaten kein Gewinn ausgefolgt wurde, sondern dass es sich um reine Sport- und Unterhaltungsspielautomaten handelte. Unbestritten ist, dass in die Automaten kein Geld eingeworfen wurde und auch die Chipkarte (für das JackPot-Gerät) oder der Schlüssel (für die Pokerapparate) kostenlos angefordert werden konnte. Damit liegt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ausspielung vor, die dem Glücksspielmonopol unterliegen würde, da gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 GSpG eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung dann vorliegt, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, zum GSpG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051514.X01Im RIS seit
09.07.2003