RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0100

Rechtssatz

Dass die Unterschrift nicht leserlich ist, wird im § 18 Abs. 4 AVG - weder in der nun maßgeblichen Fassung gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 noch in der zuvor geltenden Fassung - gar nicht gefordert. Im § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor dieser Novelle wurde die leserliche Beifügung des Namens gefordert (was sich erübrigte, wenn die Unterschrift leserlich war), in der nunmehrigen Fassung wird verlangt, dass die schriftliche Erledigung den Namen des Genehmigenden enthält (wobei diesem Erfordernis unter anderem durch eine leserliche Unterschrift entsprochen werden kann - siehe den Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0108, VwSlg. 15158/1999).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050144.X03

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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