Entscheidungsdatum
12.10.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei DD, vertreten durch EE, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2026, Zahl *** betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994,Das Landverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei DD, vertreten durch EE, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2026, Zahl *** betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Nebenbestimmung 3. aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei zusätzliche Auflagen für die Betriebsanlage/Restaurant-Bar „FF“ in **** Y vorgeschrieben. Die zusätzlichen Auflagen 1. und 2. betreffen dabei Maßnahmen in Bezug auf Notausgänge/Fluchttüren, welche offensichtlich von Gästen der Betriebsanlage als reguläre Ein- bzw Ausgänge verwendet werden. In der 3. Auflage wird dafür eine Alternativauflage vorgesehen.
Festgehalten wird, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich lediglich gegen die unter 3. vorgeschriebene Alternativauflage wendet. Die Auflagen zu 1. und 2. sind insofern bereits rechtskräftig geworden.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 durchgeführt. Sie bezieht sich bei diesem Verfahren auf den nicht konsensgemäßen Gebrauch vorhandener Notausgänge bzw Fluchttüren, welche regelmäßig verwendet wurden und dadurch zu zusätzlichen Lärmimmissionen bei den Nachbarn geführt haben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 durchgeführt. Sie bezieht sich bei diesem Verfahren auf den nicht konsensgemäßen Gebrauch vorhandener Notausgänge bzw Fluchttüren, welche regelmäßig verwendet wurden und dadurch zu zusätzlichen Lärmimmissionen bei den Nachbarn geführt haben.
Festgestellt wird daher, dass sich die vorgeschriebenen Auflagen der belangten Behörde darauf beziehen, dass der konsensgemäße Betrieb der Anlage eingehalten wird. Gegenstand der Nebenbestimmungen sind somit nicht Auswirkungen der Betriebsanlage, die trotz Einhaltung des Genehmigungskonsenses entstanden sind.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
GewO 1994
„§ 79
(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“
Erwägungen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ergänzende Nebenbestimmungen dafür vorgeschrieben, dass nicht zum regulären Betreten oder Verlassen einer Betriebsanlage vorgesehene Türen (Not- bzw Fluchttüren) nicht grundlos verwendet werden. Beim Verwenden dieser Türen handelt es sich somit um einen konsenswidrigen Betrieb der Betriebsanlage.
Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs 1 GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl VwGH 11.03.2026, Ra 2025/04/0231). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor (vgl VwGH 20.12.2017 Ra 2017/04/0109). Eine Umdeutung der Nebenbestimmung in eine Maßnahme nach § 360 GewO 1994 ist im vorliegenden Fall schon alleine deshalb nicht in Frage gekommen, weil Nachbarn in diesem Verfahren ein Mitspracherecht verwehrt ist.Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche VwGH 11.03.2026, Ra 2025/04/0231). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor vergleiche VwGH 20.12.2017 Ra 2017/04/0109). Eine Umdeutung der Nebenbestimmung in eine Maßnahme nach Paragraph 360, GewO 1994 ist im vorliegenden Fall schon alleine deshalb nicht in Frage gekommen, weil Nachbarn in diesem Verfahren ein Mitspracherecht verwehrt ist.
§ 27 VwGVG definiert die Sache des verwaltungsgerichtlichen Sachverfahrens damit, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der Beschwerde zu überprüfen hat. Da im vorliegenden Fall ausdrücklich nur die Nebenbestimmung 3. bekämpft wurde, war auch nur diese als Sache des Verfahrens auf Grund der dargestellten Rechtslage zu beheben.Paragraph 27, VwGVG definiert die Sache des verwaltungsgerichtlichen Sachverfahrens damit, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der Beschwerde zu überprüfen hat. Da im vorliegenden Fall ausdrücklich nur die Nebenbestimmung 3. bekämpft wurde, war auch nur diese als Sache des Verfahrens auf Grund der dargestellten Rechtslage zu beheben.
Festgehalten wird, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines feststehenden Sachverhalts und einer klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Da der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben war, konnte somit gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Festgehalten wird, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines feststehenden Sachverhalts und einer klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Da der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben war, konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
Schlagworte
SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.15.2588.3Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026