Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
GewO 1994 §81 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Arbeitsinspektorats ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.07.2026, Zl. ***, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, ***, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
„4. Die Türe zwischen Küche und Gastraum ist, sofern sich ArbeitnehmerInnen in der Küche befinden, während der Betriebszeit ständig offen zu halten.“
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 03.04.2024 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ein. Gegenstand des Ansuchens war die Erweiterung des Kaffeehauses, die Verlegung des Eingangs, die Verlegung der Küche und der Austausch der Geräte.
1.2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein gewerbebehördliches Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 durch und ging aufgrund der eingereichten Projektunterlagen davon aus, dass für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage das vereinfachte Verfahren nach § 359b Abs. 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, zur Anwendung gelangt. 1.2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein gewerbebehördliches Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 durch und ging aufgrund der eingereichten Projektunterlagen davon aus, dass für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, zur Anwendung gelangt.
1.3. Am 08.07.2026 führte die belangte Behörde einen gewerbebehördlichen Ortsaugenschein unter Beiziehung je eines Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik durch. Die belangte Behörde gelangte auf Grundlage der eingeholten sachverständigen Beurteilungen zu dem Ergebnis, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens, sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Aufträge zu erwarten sei, dass die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 maßgeblichen Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. 1.3. Am 08.07.2026 führte die belangte Behörde einen gewerbebehördlichen Ortsaugenschein unter Beiziehung je eines Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik durch. Die belangte Behörde gelangte auf Grundlage der eingeholten sachverständigen Beurteilungen zu dem Ergebnis, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens, sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Aufträge zu erwarten sei, dass die nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 maßgeblichen Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2026, Zl. *** stellte die belangte Behörde fest, dass bei der Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung des Kaffeehauses, die Verlegung des Eingangs, die Verlegung der Küche und den Austausch der Geräte eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, vorlag, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen war. 1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2026, Zl. *** stellte die belangte Behörde fest, dass bei der Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung des Kaffeehauses, die Verlegung des Eingangs, die Verlegung der Küche und den Austausch der Geräte eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, vorlag, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen war.
Zugleich sprach die Behörde aus, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Betriebsanlage gilt.
Der Bescheid ordnet weiters an, dass die Änderung mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen muss und dass diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden.
In der im Bescheid wiedergegebenen Projektbeschreibung wird im Abschnitt „Bautechnik“ ausgeführt, dass die Betriebsanlage um die Räumlichkeiten des ehemaligen Blumengeschäfts erweitert wurde und diese nunmehr als Gasträume, sowie als Küche genützt werden. Weiters wird festgehalten, dass der Durchgang von Gastraum 4 in die Küche mit einer nach innen öffnenden Türe ausgestattet wurde, „welche nach Angaben von Herren A während der Betriebszeit stets offengehalten werden wird“. Unmittelbar anschließend wird ausgeführt: „Bezüglich der Belichtung – und Sichtverbindung in der Küche wird auf die Vertretung des Arbeitsinspektorates verwiesen.“
Im Abschnitt „Maschinenbautechnik“ beschreibt der Bescheid die Verlegung der Küche in den mittleren Bereich der Betriebsanlage, die dort vorgesehenen Geräte, die Dunstabzugshaube samt Lüftungsanlage, die Fortluftführung über Dach, die Nachströmung der Zuluft über Öffnungen in der nördlichen Küchentüre, die Elektroinstallationen sowie die Sicherheitsbeleuchtung. Unter der Überschrift „Aufträge“ wurden jedoch ausschließlich drei maschinenbautechnische Aufträge vorgeschrieben, nämlich die Auflage eines Elektroattests, die Auflage einer Bestätigung über die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung sowie die Auflage einer Bestätigung über die Stilllegung und Eignung des Kamins. Eine ausdrückliche Auflage, wonach die Türe zwischen Küche und Gastraum, sofern sich ArbeitnehmerInnen in der Küche befinden, während der Betriebszeit ständig offen zu halten ist, wurde nicht in den Spruch aufgenommen.
In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, aufgrund der eingereichten Projektunterlagen habe festgestellt werden können, dass es sich um eine Anlage im Sinne des § 359b GewO 1994 handle, weshalb ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Vertreter des Arbeitsinspektorates erklärt habe, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung bestünden gegen die Erteilung der Genehmigung keine Einwendungen.In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, aufgrund der eingereichten Projektunterlagen habe festgestellt werden können, dass es sich um eine Anlage im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1994 handle, weshalb ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Vertreter des Arbeitsinspektorates erklärt habe, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung bestünden gegen die Erteilung der Genehmigung keine Einwendungen.
Das Arbeitsinspektorat *** erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Genehmigung entgegen § 93 Abs. 2 ASchG erteilt worden sei, ohne dass die zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Auflagen vorgeschrieben worden seien. Begründend verweist die Beschwerde auf die Verhandlungsschrift vom 08.07.2026 und die dort wiedergegebene Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, wonach hinsichtlich der Belichtung und Sichtverbindung in der Küche die Küchentüre in den Gastraum, sobald sich Arbeitnehmer darin befinden, ständig offengehalten werde. Das Begehren ist ausdrücklich auf Abänderung des angefochtenen Bescheides gerichtet, und zwar dahingehend, dass die Genehmigung nur unter Vorschreibung der zusätzlichen Auflage erteilt werde, wonach die Küchentüre in Richtung Gastraum, sofern sich Arbeitnehmer darin befinden, ständig offen zu halten sei, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AStV sowie § 25 Abs. 5 Z 1 und 2 AStV zu erfüllen.Das Arbeitsinspektorat *** erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Genehmigung entgegen Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erteilt worden sei, ohne dass die zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Auflagen vorgeschrieben worden seien. Begründend verweist die Beschwerde auf die Verhandlungsschrift vom 08.07.2026 und die dort wiedergegebene Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, wonach hinsichtlich der Belichtung und Sichtverbindung in der Küche die Küchentüre in den Gastraum, sobald sich Arbeitnehmer darin befinden, ständig offengehalten werde. Das Begehren ist ausdrücklich auf Abänderung des angefochtenen Bescheides gerichtet, und zwar dahingehend, dass die Genehmigung nur unter Vorschreibung der zusätzlichen Auflage erteilt werde, wonach die Küchentüre in Richtung Gastraum, sofern sich Arbeitnehmer darin befinden, ständig offen zu halten sei, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AStV sowie Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins und 2 AStV zu erfüllen.
Das Landesverwaltungsgericht hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt genommen und insbesondere den angefochtenen Bescheid, sowie die Beschwerde des Arbeitsinspektorats samt deren Begründung seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich der Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die von der belangten Behörde herangezogenen Projektunterlagen, die im Zuge des Ortsaugenscheins vom 08.07.2026 eingeholten fachlichen Beurteilungen, die Projektbeschreibung in den Bereichen Bautechnik und Maschinenbautechnik, die vorgeschriebenen Aufträge sowie die tragenden Erwägungen der belangten Behörde. Aus der Beschwerde ergeben sich die Anfechtungserklärung, die geltend gemachte Rechtswidrigkeit, das konkrete Abänderungsbegehren.
Ein weiteres Beweisverfahren war nicht durchzuführen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus den vorliegenden Unterlagen in hinreichend klarer und widerspruchsfreier Weise. Insbesondere ist unstrittig und aktenkundig, dass der angefochtene Bescheid als Genehmigungsbescheid im vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs. 3 und 4 GewO 1994 gilt, dass die Projektbeschreibung die Offenhaltung der Türe zwischen Küche und Gastraum ausdrücklich erwähnt, dass diese Aussage im Zusammenhang mit der Belichtung und Sichtverbindung der Küche steht und dass eine entsprechende ausdrückliche Auflage im Spruchteil „Aufträge“ fehlt.Ein weiteres Beweisverfahren war nicht durchzuführen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus den vorliegenden Unterlagen in hinreichend klarer und widerspruchsfreier Weise. Insbesondere ist unstrittig und aktenkundig, dass der angefochtene Bescheid als Genehmigungsbescheid im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz 3 und 4 GewO 1994 gilt, dass die Projektbeschreibung die Offenhaltung der Türe zwischen Küche und Gastraum ausdrücklich erwähnt, dass diese Aussage im Zusammenhang mit der Belichtung und Sichtverbindung der Küche steht und dass eine entsprechende ausdrückliche Auflage im Spruchteil „Aufträge“ fehlt.
Das Verwaltungsgericht hatte daher keine strittigen Tatsachenfragen durch zusätzliche Beweisaufnahmen zu klären, sondern auf Grundlage der Aktenlage zu beurteilen, ob die belangte Behörde die nach § 93 Abs. 2 und 3 ASchG in Verbindung mit § 359 Abs. 1 GewO 1994 und § 359b Abs. 3 GewO 1994 erforderliche Auflage in rechtlich ausreichender Weise vorgeschrieben hat.Das Verwaltungsgericht hatte daher keine strittigen Tatsachenfragen durch zusätzliche Beweisaufnahmen zu klären, sondern auf Grundlage der Aktenlage zu beurteilen, ob die belangte Behörde die nach Paragraph 93, Absatz 2 und 3 ASchG in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 359 b, Absatz 3, GewO 1994 erforderliche Auflage in rechtlich ausreichender Weise vorgeschrieben hat.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte Abstand genommen werden, weil nicht die fachliche Notwendigkeit der Maßnahme als solche klärungsbedürftig war, sondern die rechtliche Frage, ob die im Bescheid nur beschreibend wiedergegebene Angabe des Betreibers eine hinreichend bestimmte und vollstreckbare Auflage ersetzt. Ebenso war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (siehe dazu Punkt 8.).
Auf Grundlage des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Bei der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch die Erweiterung des Kaffeehauses, Verlegung des Eingangs, Verlegung der Küche und Austausch der Geräte im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994, und das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Bei der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch die Erweiterung des Kaffeehauses, Verlegung des Eingangs, Verlegung der Küche und Austausch der Geräte im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt 850 aus 1994,, und das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.
Die Projektbeschreibung, welche nach dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2026, Zl. ***, einen wesentlichen Bestandteil desselben bildet, enthält die Aussage, dass die Türe zwischen Gastraum und Küche während der Betriebszeit stets offengehalten werden wird. Diese Aussage steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der im selben Absatz angesprochenen Belichtung und Sichtverbindung in der Küche.
Eine ausdrückliche, als Auflage formulierte Anordnung dieses Inhalts findet sich im Spruchteil „Aufträge“ des Bescheides nicht.
Das Arbeitsinspektorat hat in seiner Beschwerde gerade die Aufnahme einer solchen Auflage begehrt und dieses Begehren mit den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes, insbesondere mit § 93 Abs. 2 ASchG und § 25 AStV, begründet.Das Arbeitsinspektorat hat in seiner Beschwerde gerade die Aufnahme einer solchen Auflage begehrt und dieses Begehren mit den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes, insbesondere mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG und Paragraph 25, AStV, begründet.
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und aus der vorgelegten Beschwerde des Arbeitsinspektorats.
Gegenständlich ist unstrittig, dass die Projektbeschreibung die Offenhaltung der Türe erwähnt und dass eine entsprechende ausdrückliche Auflage im Spruchteil „Aufträge“ fehlt. Ebenso eindeutig ist das Beschwerdebegehren, das gerade auf die Aufnahme dieser Auflage gerichtet ist.
Weitere Beweise waren nicht aufzunehmen, zumal der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist.
§ 359b GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023 lautet wie folgt: Paragraph 359 b, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023, lautet wie folgt:
§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wennParagraph 359 b, (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oderdie Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,)
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3, und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.(4) Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2, bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
§ 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 19/1999, lautet wie folgt: Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999,, lautet wie folgt:
§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:Paragraph eins, Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zuBetriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
Die gegenständlich ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2012, lautet wie folgt: Die gegenständlich ebenfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, lautet wie folgt:
Text
Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren
§ 93. (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:Paragraph 93, (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
2. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
3. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
5. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
6. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
7. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraphen 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,,
8. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
9. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,Bewilligung von Lagern nach Paragraph 35, des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,,
10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.
(2) In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.(2) In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.(3) Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.(4) Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.(5) Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(6) Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.(6) Die in Absatz eins, genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach Paragraph 92,
§ 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, lautet wie folgt: Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, lautet wie folgt:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.Paragraph 5, Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
§ 25 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, lautet wie folgt: Paragraph 25, Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, lautet wie folgt:
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, dieParagraph 25, (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
2. direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:(2) Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
b) kulturelle Einrichtungen,
c) Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.(3) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
1. von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;von Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
2. von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wennvon Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Räume, wenn
a) es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
b) Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahekommt.Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Absatz eins, möglichst nahekommt.
3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera b, führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.
(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
1. so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 5,
(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.(7) Absatz 5, ist in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, nicht anzuwenden und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf(8) Paragraph 47, ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;
2. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
7.1. Gemäß § 93 Abs. 2 ASchG dürfen die in § 93 Abs. 1 ASchG genannten Anlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Diese Regelung gilt gemäß § 93 Abs. 3 ASchG auch für die Genehmigung einer Änderung einer solchen Anlage und gemäß § 93 Abs. 5 ASchG auch für Verfahren, in denen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid gilt.7.1. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, ASchG dürfen die in Paragraph 93, Absatz eins, ASchG genannten Anlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Diese Regelung gilt gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ASchG auch für die Genehmigung einer Änderung einer solchen Anlage und gemäß Paragraph 93, Absatz 5, ASchG auch für Verfahren, in denen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid gilt.
Dies ist gegenständlich der Fall, zumal der Bescheid nach § 359b Abs. 4 GewO 1994 als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. Auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Behörde nach § 359b Abs. 3 GewO 1994 erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.Dies ist gegenständlich der Fall, zumal der Bescheid nach Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. Auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Behörde nach Paragraph 359 b, Absatz 3, GewO 1994 erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
Gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1994 sind im Genehmigungsbescheid die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Zwar bestimmt § 359 Abs. 2 GewO 1994, dass Betriebsbeschreibung, Pläne und Skizzen Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden, daraus folgt jedoch nicht, dass jede in einer Projektbeschreibung enthaltene Tatsachenbehauptung oder Absichtserklärung dieselbe normative Qualität wie eine ausdrücklich vorgeschriebene Auflage hätte.Gemäß Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 sind im Genehmigungsbescheid die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Zwar bestimmt Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1994, dass Betriebsbeschreibung, Pläne und Skizzen Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden, daraus folgt jedoch nicht, dass jede in einer Projektbeschreibung enthaltene Tatsachenbehauptung oder Absichtserklärung dieselbe normative Qualität wie eine ausdrücklich vorgeschriebene Auflage hätte.
Für Arbeitsräume normiert § 25 Abs. 1 Z 1 AStV, dass diese Lichteintrittsflächen aufweisen müssen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen. Gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 und 2 AStV dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen; diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.Für Arbeitsräume normiert Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AStV, dass diese Lichteintrittsflächen aufweisen müssen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins und 2 AStV dürfen als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen; diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
7.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich selbst, dass die Frage der Belichtung und Sichtverbindung in der Küche für die arbeitnehmerschutzrechtliche Beurteilung relevant war. Die Projektbeschreibung stellt die Offenhaltung der Türe zwischen Küche und Gastraum gerade in diesen Zusammenhang dar. Damit ist nach dem objektiven Bescheidinhalt erkennbar, dass die Offenhaltung der Türe nicht bloß eine beiläufige Beschreibung des Betriebsablaufs, sondern eine für die Genehmigungsfähigkeit wesentliche Betriebsbedingung ist.
Wenn die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage davon abhängt, dass ein bestimmter Betriebszustand eingehalten wird, verlangt § 93 Abs. 2 ASchG die Vorschreibung geeigneter Bedingungen und Auflagen. Dasselbe folgt aus § 359 Abs. 1 GewO 1994, wonach die erforderlichen Auflagen im Bescheid anzuführen sind, sowie aus § 359b Abs. 3 GewO 1994, wonach im vereinfachten Verfahren erforderlichenfalls Aufträge zu erteilen sind.Wenn die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage davon abhängt, dass ein bestimmter Betriebszustand eingehalten wird, verlangt Paragraph 93, Absatz 2, ASchG die Vorschreibung geeigneter Bedingungen und Auflagen. Dasselbe folgt aus Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994, wonach die erforderlichen Auflagen im Bescheid anzuführen sind, sowie aus Paragraph 359 b, Absatz 3, GewO 1994, wonach im vereinfachten Verfahren erforderlichenfalls Aufträge zu erteilen sind.
Die bloße Formulierung in der Projektbeschreibung, die Türe werde „nach Angaben“ des Genehmigungswerbers während der Betriebszeit offengehalten werden, stellt ihrem objektiven Erklärungswert nach keine hinreichend bestimmte normative Anordnung dar. Sie beschreibt vielmehr eine Betreiberangabe oder Absichtserklärung. Eine solche Formulierung ersetzt keine vollstreckbare Auflage.
Gerade im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist jedoch erforderlich, dass jene Maßnahme, von der die Einhaltung der Schutzvorschriften abhängt, klar, bestimmt und verbindlich vorgeschrieben wird. Nur so ist gewährleistet, dass die Genehmigung den Anforderungen des § 93 Abs. 2 ASchG entspricht.Gerade im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist jedoch erforderlich, dass jene Maßnahme, von der die Einhaltung der Schutzvorschriften abhängt, klar, bestimmt und verbindlich vorgeschrieben wird. Nur so ist gewährleistet, dass die Genehmigung den Anforderungen des Paragraph 93, Absatz 2, ASchG entspricht.
Die vom Arbeitsinspektorat begehrte Auflage ist auch inhaltlich geeignet und ausreichend bestimmt. Sie knüpft an einen klar umschriebenen Sachverhalt an, nämlich an die Anwesenheit von ArbeitnehmerInnen in der Küche während der Betriebszeit, und konkretisiert die Betriebsweise, die nach dem Bescheidinhalt für die Einhaltung der Anforderungen an Belichtung und Sichtverbindung maßgeblich ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt. Der angefochtene Bescheid war im Sinne des Beschwerdebegehrens abzuändern und um die begehrte Auflage zu ergänzen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Ein solcher Antrag wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Ein solcher Antrag wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gestellt.
Unabhängig davon kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Unabhängig davon kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Insbesondere steht fest, dass die Projektbeschreibung die Offenhaltung der Türe zwischen Küche und Gastraum erwähnt, dass eine entsprechende ausdrückliche Auflage im Spruchteil „Aufträge“ jedoch fehlt und dass die Beschwerde gerade die Aufnahme dieser Auflage begehrt. Zu klären war somit im Wesentlichen eine Rechtsfrage, nämlich ob die bloße Aufnahme einer Angabe des Betreibers in die Projektbeschreibung die nach § 93 Abs. 2 ASchG, § 359 Abs. 1 GewO 1994 und § 359b Abs. 3 GewO 1994 erforderliche normative Vorschreibung einer Auflage ersetzt. Eine weitere Klärung durch mündliche Erörterung war daher nicht zu erwarten.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Insbesondere steht fest, dass die Projektbeschreibung die Offenhaltung der Türe zwischen Küche und Gastraum erwähnt, dass eine entsprechende ausdrückliche Auflage im Spruchteil „Aufträge“ jedoch fehlt und dass die Beschwerde gerade die Aufnahme dieser Auflage begehrt. Zu klären war somit im Wesentlichen eine Rechtsfrage, nämlich ob die bloße Aufnahme einer Angabe des Betreibers in die Projektbeschreibung die nach Paragraph 93, Absatz 2, ASchG, Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 359 b, Absatz 3, GewO 1994 erforderliche normative Vorschreibung einer Auflage ersetzt. Eine weitere Klärung durch mündliche Erörterung war daher nicht zu erwarten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich hinsichtlich der materiellen Beurteilung auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 93 Abs. 2 ASchG, des § 359 Abs. 1 GewO 1994 und des § 359b Abs. 3 GewO 1994. Hinsichtlich des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung folgt sie dem Wortlaut des § 24 Abs. 4 VwGVG. Zu lösen war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen durch die Aktenlage geklärten Einzelfall.Die Entscheidung stützt sich hinsichtlich der materiellen Beurteilung auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 93, Absatz 2, ASchG, des Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 und des Paragraph 359 b, Absatz 3, GewO 1994. Hinsichtlich des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung folgt sie dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Zu lösen war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen durch die Aktenlage geklärten Einzelfall.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Arbeitnehmerschutz; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1593.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026