RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0174

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren können Mängel des Titelbescheides nicht mehr geltend gemacht werden, was insbesondere für den Einwand gilt, der Abbruchauftrag richte sich an einen falschen Adressaten (weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer - hier - der betreffenden Container sei). Maßgeblich in diesem Vollstreckungsverfahren ist vielmehr, dass der (rechtskräftige) Auftrag an den Beschwerdeführer ergangen ist und daher das Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt wird. Es wäre Sache des (ungenannten) Dritten, behauptete Eigentumsansprüche an diesen Containern auf geeignete Weise selbst zu verfolgen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0106, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050174.X01

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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