TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/14 G304 2350593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2026
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Entscheidungsdatum

14.09.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2350593-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. zur aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Spruchpunkt römisch drei. zur aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (kurz: BF) gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Die belangte Behörde habe das schützenswerte Privat- und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.09.2026 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Tschechien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist geschieden und Vater von 2 mj Kindern (2 und 14 Jahre alt), wobei das jüngere Kind im Bundesgebiet aufhältig ist.

Die erstmalige melderechtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet erfolgte am XXXX 2018. Seit 2018 ging der BF in Österreich diversen Beschäftigungen mit kurzen Unterbrechungen nach. Das letzte Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 03.02.2025 bis zu seiner Verhaftung am XXXX 2026. Der BF ist Inhaber einer unbefristeten Anmeldebescheinigung.Die erstmalige melderechtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet erfolgte am römisch 40 2018. Seit 2018 ging der BF in Österreich diversen Beschäftigungen mit kurzen Unterbrechungen nach. Das letzte Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 03.02.2025 bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 2026. Der BF ist Inhaber einer unbefristeten Anmeldebescheinigung.

Bis zu seiner Festnahme lebte der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, der gemeinsamen Tochter (geb. 2024, slowakische Staatsangehörige) und den drei Söhnen der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des BF hat die alleinige Obsorge über die gemeinsame Tochter.

Der BF hat ab 2023 gegen seine damals schwangere Lebensgefährtin längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, indem er sie in unzähligen Angriffen durch Schläge mit der flachen Hand und Fäusten, beißen, zu Boden stoßen und mit Gegenständen misshandelte und dabei vorsätzlich mehrfach am Körper verletzte (Prellungen, Rissquetschwunden, Hämatome am ganzen Körper). Weiters hat der BF Seine Lebensgefährtin wiederholt mit dem Umbringen bedroht.

Auch gegen den damals 2-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin ist der BF im Jahr 2024 gewalttätig geworden und hat ihm Schläge versetzt sowie gegen eine Bettkante geschlagen, wodurch das Kleinkind Körperverletzungen (Hämatome im Gesicht und am Hals erlitt).

Gegen den BF wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen.

Von einem Landesgericht wurde der zuvor unbescholtene BF mit Urteil vom 08.07.2026 wegen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z1 1. Fall, 15 Abs 1 und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, verurteilt.Von einem Landesgericht wurde der zuvor unbescholtene BF mit Urteil vom 08.07.2026 wegen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 2, StGB, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 1. Fall, 15 Absatz eins und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, verurteilt.

Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt.

Es besteht eine einstweilige Verfügung eines Bezirksgerichtes vom 08.06.2026 zum Schutz vor Gewalttätigkeiten gegen die Lebensgefährtin und die Kinder gemäß § 382b EO für einen Zeitraum von 6 Monaten. Es besteht eine einstweilige Verfügung eines Bezirksgerichtes vom 08.06.2026 zum Schutz vor Gewalttätigkeiten gegen die Lebensgefährtin und die Kinder gemäß Paragraph 382 b, EO für einen Zeitraum von 6 Monaten.

Der BF spricht Tschechisch und Deutsch, in seiner Freizeit war er als Fußballtrainer einer U9-Mannschaft tätig.

Die weiteren Familienangehörigen des BF (außer seine 2-jährige Tochter) leben in Tschechien, mit ihnen steht der BF in Kontakt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF, auf den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.

Die Identität des BF ergibt sich aus dem Akt und aus seinen konsistenten Angaben dazu.

Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe gehen aus dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil hervor.

Dass derzeit eine einstweilige Verfügung gegen den BF zum Schutz der Lebensgefährtin und der mj Kinder in Geltung steht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Aus einer Stellungnahme seiner Lebensgefährtin geht hervor, dass sie und das gemeinsame Kind zum BF derzeit keinen Kontakt haben und auch keine Besuche in Haft stattfanden. Der BF hat zur Tatzeit vermehrt Alkohol konsumiert und dann physische und psychische Gewalt gegen sie und die Kinder ausgeübt und ein Klima der Angst geschaffen, sodass sich die Kinder vor dem BF fürchten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

3.2.2. Zum Sachverhalt:

Der BF wurde wegen im Rahmen von häuslicher Gewalt verübten Verbrechen wegen fortgesetzter Gewaltausübung, schwerer Nötigung und schwerer Körperverletzung gegen seine Lebensgefährtin und einem damals 2-jährigen Kind zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, verurteilt.

Durch die fortgesetzte physische und psychische Gewalt gegen seine damals schwangere Lebensgefährtin und deren damals 2-jährigen Kind sowie der Drohungen mit dem Umbringen ist jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben.

Gerade Gewaltdelikte und Drohungen im häuslichen Umfeld gegen nahestehende Personen und wie fallbezogen gegen Kleinkinder stellen eine besonders verwerfliche Form von Straftaten dar und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr ist in dieser Deliktsgruppe erheblich. Da der BF bei den Kindern ein Klima der Angst geschaffen hat, fällt eine Prüfung des Kindeswohls zu Ungunsten des BF aus.

In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohte.

Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter relevante familiäre Anknüpfungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Gewalt gegen seine Lebensgefährtin und gegen eines ihrer Kleinkinder richtete, derzeit kein Kontakt besteht und derzeit gegen den BF eine einstweilige Verfügung in Kraft steht. Auch zur gemeinsamen Tochter, deren Obsorge alleine der Mutter übertragen ist, hat der BF derzeit keinen Kontakt. Der BF hat Deutschkenntnisse, war in den letzten Jahren in Österreich berufstätig und engagierte sich als Fußballtrainer im Nachwuchsbereich.

Dennoch ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise des BF schwerer zu gewichten, als seine privaten und familiären Interessen, diese haben daher in den Hintergrund zu treten.

Der BF hat in Tschechien familiäre Anknüpfungspunkte. Er kann den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Personen mit modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aufrechterhalten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des Fehlverhaltens des BF, die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich.

Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2350593.1.00

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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