Entscheidungsdatum
30.09.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W204 2349872-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNEIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2025, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNEIDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2025, GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) einen Antrag von XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil die beschwerdeführende Partei einer Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) einen Antrag von römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die beschwerdeführende Partei einer Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte zusätzliche Unterlagen ein. Nach Erhebung ihrer Beschwerde legte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen, unter anderem den Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung, vor.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28.08.2026 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 05.12.2024 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Dabei übermittelte sie ein mit 10.07.2024 datiertes Antragsformular.
Mit Schreiben vom 18.03.2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise über alle Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen und eine Aufstellung des Mietzinses in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei „leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Mit Schreiben vom 18.03.2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise über alle Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen und eine Aufstellung des Mietzinses in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei „leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
Hierauf teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, dass sie einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gestellt habe. Dieser sei jedoch noch nicht bearbeitet worden. Zudem übermittelte sie vorab die „weiteren gewünschten Unterlagen“.
Die belangte Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf § 13 Abs. 3 AVG. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Die belangte Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem insoweit unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts und sind unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Der angefochtene Bescheid vom 01.07.2025 wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Da gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, erfolgte die Beschwerdeerhebung mit E-Mail vom 31.07.2025 jedenfalls binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG. Die Erhebung der Beschwerde ist somit zweifellos rechtzeitig, wie auch von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt wird.Der angefochtene Bescheid vom 01.07.2025 wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Da gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, erfolgte die Beschwerdeerhebung mit E-Mail vom 31.07.2025 jedenfalls binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG. Die Erhebung der Beschwerde ist somit zweifellos rechtzeitig, wie auch von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt wird.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Antragsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Antragsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit dieses Zurückweisungsbescheids, nicht hingegen über den zugrundeliegenden Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145; zum RGG siehe insbesondere 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit dieses Zurückweisungsbescheids, nicht hingegen über den zugrundeliegenden Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145; zum RGG siehe insbesondere 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde mit der Begründung, dass die mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise nicht erbracht worden seien, zu Recht erfolgte. Nicht Gegenstand ist hingegen die inhaltliche Beurteilung und die Bewertung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Nachweise.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht bereits zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen im Sinne der Untersuchungsgrundsatzes unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG). Auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde, muss zudem explizit hingewiesen werden. Außerdem ist eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht bereits zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen im Sinne der Untersuchungsgrundsatzes unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde, muss zudem explizit hingewiesen werden. Außerdem ist eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig.
Verbesserungsfähige Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Verbesserungsfähige Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 RGG waren von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorlagen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regelten aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden konnten und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken hatten. Sie enthielten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen waren, war angesichts des Umstands, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt waren, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist auch auf die aktuelle Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu übertragen, weil die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag weitgehend jenen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren entsprechen.Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG waren von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorlagen. Die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regelten aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden konnten und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken hatten. Sie enthielten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, wonach die gemäß Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen waren, war angesichts des Umstands, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt waren, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist auch auf die aktuelle Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu übertragen, weil die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag weitgehend jenen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren entsprechen.
Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 18.03.2025, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die Behörde war daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Der angefochtene Bescheid ist folglich spruchgemäß aufzuheben.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 18.03.2025, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die Behörde war daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Der angefochtene Bescheid ist folglich spruchgemäß aufzuheben.
Das Verfahren über den gestellten Antrag ist wieder bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund und unter Berücksichtigung aller bereits vorgelegten Unterlagen – weiterzuführen. Sie ist dabei auch an ihre Manuduktionspflicht zu erinnern, wobei nicht verkannt wird, dass der beschwerdeführenden Partei weitreichende Mitwirkungspflichten zukommen.
II.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte höchstgerichtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte höchstgerichtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W204.2349872.1.00Im RIS seit
16.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026