Entscheidungsdatum
30.09.2026Norm
AVG §13aSpruch
,
W129 2351446-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 26.08.2026, GZ 622021/24-2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 26.08.2026, GZ 622021/24-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der mj. XXXX nahm im Schuljahr 2025/2026 am häuslichen Unterricht teil. Am 23.06.2026 legte er vor der Externistenprüfungskommission der Volksschule XXXX die Externistenprüfung über die erste Schulstufe erfolgreich ab.1. Der mj. römisch 40 nahm im Schuljahr 2025 aus 2026, am häuslichen Unterricht teil. Am 23.06.2026 legte er vor der Externistenprüfungskommission der Volksschule römisch 40 die Externistenprüfung über die erste Schulstufe erfolgreich ab.
2. Nach dem Beschwerdevorbringen übermittelte die Beschwerdeführerin das Externistenprüfungszeugnis am 09.07.2026 per E-Mail an die Bildungsdirektion für Steiermark.
3. Am 25.08.2026 langte bei der Bildungsdirektion für Steiermark die von der Beschwerdeführerin persönlich eingebrachte Anzeige der Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 auf der zweiten Schulstufe ein. In einem Begleitschreiben führte sie aus, sie habe nicht gewusst, dass für jedes Schuljahr eine neuerliche Anzeige erforderlich sei, und habe deshalb die Frist versäumt. 3. Am 25.08.2026 langte bei der Bildungsdirektion für Steiermark die von der Beschwerdeführerin persönlich eingebrachte Anzeige der Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, auf der zweiten Schulstufe ein. In einem Begleitschreiben führte sie aus, sie habe nicht gewusst, dass für jedes Schuljahr eine neuerliche Anzeige erforderlich sei, und habe deshalb die Frist versäumt.
Das von ihr verwendete Anzeigeformular weist unmittelbar unter der Überschrift darauf hin, dass die Anzeige bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der Bildungsdirektion für Steiermark einlangen muss; in den Erläuterungen des Formulars wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass danach einlangende Anzeigen als verspätet zurückzuweisen sind.
4. Mit Bescheid vom 26.08.2026, GZ 622021/24-2026, wies die belangte Behörde die Anzeige als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Minderjährige im Schuljahr 2026/2027 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Unterrichtsjahr 2025/2026 in der Steiermark mit dem Beginn der Hauptferien geendet habe und die Anzeige daher spätestens am 17.07.2026 hätte einlangen müssen. Die am 25.08.2026 eingebrachte Anzeige sei verspätet.4. Mit Bescheid vom 26.08.2026, GZ 622021/24-2026, wies die belangte Behörde die Anzeige als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Minderjährige im Schuljahr 2026 aus 2027, die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, in der Steiermark mit dem Beginn der Hauptferien geendet habe und die Anzeige daher spätestens am 17.07.2026 hätte einlangen müssen. Die am 25.08.2026 eingebrachte Anzeige sei verspätet.
5. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2026 zugestellt. Mit am 21.09.2026 zur Post gegebenem und am 22.09.2026 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob sie fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Anzeige der Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 anzuerkennen.5. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2026 zugestellt. Mit am 21.09.2026 zur Post gegebenem und am 22.09.2026 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob sie fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Anzeige der Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, anzuerkennen.
Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die Bildungsdirektion habe in ihrem Schreiben vom 17.07.2025 betreffend den häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zwar verschiedene Termine und Fristen angeführt, nicht aber auf die neuerliche Anzeigepflicht für das folgende Schuljahr hingewiesen. Als unvertretene Partei habe sie darauf vertrauen dürfen, vollständig über die verfahrensrelevanten Fristen informiert worden zu sein. Darin liege eine Verletzung der Manuduktions- und Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 13a AVG. Zudem habe sie das Externistenprüfungszeugnis am 09.07.2026 fristgerecht übermittelt und damit nach ihrer Ansicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, den häuslichen Unterricht fortsetzen zu wollen.Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die Bildungsdirektion habe in ihrem Schreiben vom 17.07.2025 betreffend den häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025 aus 2026, zwar verschiedene Termine und Fristen angeführt, nicht aber auf die neuerliche Anzeigepflicht für das folgende Schuljahr hingewiesen. Als unvertretene Partei habe sie darauf vertrauen dürfen, vollständig über die verfahrensrelevanten Fristen informiert worden zu sein. Darin liege eine Verletzung der Manuduktions- und Rechtsbelehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG. Zudem habe sie das Externistenprüfungszeugnis am 09.07.2026 fristgerecht übermittelt und damit nach ihrer Ansicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, den häuslichen Unterricht fortsetzen zu wollen.
6. Mit Schreiben vom 23.09.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorlage langte am 25.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen XXXX . Das Kind ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX , Steiermark.Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen römisch 40 . Das Kind ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 , Steiermark.
Das Kind nahm im Schuljahr 2025/2026 am häuslichen Unterricht teil und bestand am 23.06.2026 die Externistenprüfung über die erste Schulstufe. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde das Prüfungszeugnis am 09.07.2026 an die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt.Das Kind nahm im Schuljahr 2025 aus 2026, am häuslichen Unterricht teil und bestand am 23.06.2026 die Externistenprüfung über die erste Schulstufe. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde das Prüfungszeugnis am 09.07.2026 an die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt.
Bis zum 17.07.2026 langte bei der Bildungsdirektion für Steiermark keine Anzeige ein, mit der die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 angezeigt wurde. Eine solche Anzeige wurde erstmals am 25.08.2026 persönlich eingebracht.Bis zum 17.07.2026 langte bei der Bildungsdirektion für Steiermark keine Anzeige ein, mit der die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, angezeigt wurde. Eine solche Anzeige wurde erstmals am 25.08.2026 persönlich eingebracht.
Die Hauptferien begannen in der Steiermark im Jahr 2026 am Samstag, dem 11.07.2026. Das Unterrichtsjahr 2025/2026 endete damit mit Ablauf des Freitag, 10.07.2026. Der gesetzliche Einbringungszeitpunkt für eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/2027 endete eine Woche später, am Freitag, dem 17.07.2026.Die Hauptferien begannen in der Steiermark im Jahr 2026 am Samstag, dem 11.07.2026. Das Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, endete damit mit Ablauf des Freitag, 10.07.2026. Der gesetzliche Einbringungszeitpunkt für eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026 aus 2027, endete eine Woche später, am Freitag, dem 17.07.2026.
Das von der Beschwerdeführerin am 25.08.2026 verwendete Formular enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen gesetzlichen Einbringungszeitpunkt sowie auf die Zurückweisung danach einlangender Anzeigen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 31.08.2026 zugestellt; die Beschwerde wurde am 21.09.2026 zur Post gegeben und langte am 22.09.2026 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige vom 25.08.2026 samt Begleitschreiben, dem verwendeten Anzeigeformular, dem Externistenprüfungszeugnis, dem angefochtenen Bescheid, dem Zustellnachweis, der Beschwerde und der Beschwerdevorlage. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig.
Dass vor dem 25.08.2026 keine Anzeige für das Schuljahr 2026/2027 eingebracht wurde, folgt insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Bereits in ihrem Begleitschreiben vom 25.08.2026 hielt sie ausdrücklich fest, nicht gewusst zu haben, dass jedes Jahr eine neuerliche Anzeige erforderlich sei, und die Frist versäumt zu haben. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass vor dem 25.08.2026 eine ausdrückliche Anzeige für das Schuljahr 2026/2027 erstattet worden wäre. Die geltend gemachte Übermittlung des Externistenprüfungszeugnisses am 09.07.2026 wird daher als wahr unterstellt; sie ändert am maßgeblichen Sachverhalt nichts.Dass vor dem 25.08.2026 keine Anzeige für das Schuljahr 2026 aus 2027, eingebracht wurde, folgt insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Bereits in ihrem Begleitschreiben vom 25.08.2026 hielt sie ausdrücklich fest, nicht gewusst zu haben, dass jedes Jahr eine neuerliche Anzeige erforderlich sei, und die Frist versäumt zu haben. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass vor dem 25.08.2026 eine ausdrückliche Anzeige für das Schuljahr 2026 aus 2027, erstattet worden wäre. Die geltend gemachte Übermittlung des Externistenprüfungszeugnisses am 09.07.2026 wird daher als wahr unterstellt; sie ändert am maßgeblichen Sachverhalt nichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist gegenständlich nicht vorgesehen; es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist gegenständlich nicht vorgesehen; es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 zu Recht wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen hat. Nicht zu prüfen ist daher, ob der beabsichtigte häusliche Unterricht inhaltlich gleichwertig wäre oder ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung vorlägen (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, zu Recht wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen hat. Nicht zu prüfen ist daher, ob der beabsichtigte häusliche Unterricht inhaltlich gleichwertig wäre oder ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung vorlägen vergleiche VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).
3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Nach § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der dort genannten Schulen zu erfüllen.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Nach Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der dort genannten Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und jedenfalls die gesetzlich aufgezählten Angaben und Urkunden zu enthalten, darunter Angaben zur führend unterrichtenden Person und zum Unterrichtsort, das Jahres- oder Externistenprüfungszeugnis über die vorangehende Schulstufe, den Lehrplan und die Schulstufe sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts.Nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und jedenfalls die gesetzlich aufgezählten Angaben und Urkunden zu enthalten, darunter Angaben zur führend unterrichtenden Person und zum Unterrichtsort, das Jahres- oder Externistenprüfungszeugnis über die vorangehende Schulstufe, den Lehrplan und die Schulstufe sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts.
Gemäß § 2 Abs. 2 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999 idgF, besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien; das Unterrichtsjahr endet mit dem Beginn der Hauptferien. Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999, idgF, besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien; das Unterrichtsjahr endet mit dem Beginn der Hauptferien. Nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur früheren Fassung des § 11 Abs. 3 SchPflG ausgesprochen, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Anzeige mit deren Einlangen bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist und das Gesetz insoweit einen Termin bestimmt (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN). An diesem rechtlichen Charakter hat die mit BGBl. I Nr. 37/2023 vorgenommene Vorverlegung des Anzeigezeitpunkts auf “bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres” nichts geändert. Der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt kann von der Behörde weder verändert noch erstreckt werden.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur früheren Fassung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausgesprochen, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Anzeige mit deren Einlangen bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist und das Gesetz insoweit einen Termin bestimmt vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN). An diesem rechtlichen Charakter hat die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, vorgenommene Vorverlegung des Anzeigezeitpunkts auf “bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres” nichts geändert. Der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt kann von der Behörde weder verändert noch erstreckt werden.
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung einer unvertretenen Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben; die Behörde hat sie nicht darüber zu beraten, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen sie für einen gewünschten Erfolg erfüllen müssen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0013; 27.04.2021, Ra 2021/06/0060). Ebenso vermögen behördliche Auskünfte oder selbst unrichtige Rechtsbelehrungen mangels gesetzlich angeordneter Bindungswirkung die Nichtanwendung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 22.03.2001, 97/03/0082).Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung einer unvertretenen Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben; die Behörde hat sie nicht darüber zu beraten, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen sie für einen gewünschten Erfolg erfüllen müssen vergleiche VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0013; 27.04.2021, Ra 2021/06/0060). Ebenso vermögen behördliche Auskünfte oder selbst unrichtige Rechtsbelehrungen mangels gesetzlich angeordneter Bindungswirkung die Nichtanwendung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 22.03.2001, 97/03/0082).
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Das Unterrichtsjahr 2025/2026 endete in der Steiermark mit Ablauf des 10.07.2026; die Hauptferien begannen am 11.07.2026. Die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 musste daher spätestens am 17.07.2026 bei der Bildungsdirektion für Steiermark einlangen. Die erst am 25.08.2026 eingebrachte Anzeige war somit verspätet.Das Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, endete in der Steiermark mit Ablauf des 10.07.2026; die Hauptferien begannen am 11.07.2026. Die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, musste daher spätestens am 17.07.2026 bei der Bildungsdirektion für Steiermark einlangen. Die erst am 25.08.2026 eingebrachte Anzeige war somit verspätet.
Die Übermittlung des Externistenprüfungszeugnisses am 09.07.2026 stellt keine Anzeige im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG dar. Das Zeugnis war als Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts im abgelaufenen Schuljahr zu übermitteln. Die bloße Übermittlung dieses Nachweises enthält nach ihrem objektiven Erklärungswert keine Erklärung, die Teilnahme am häuslichen Unterricht auch für das folgende Schuljahr anzuzeigen. Sie enthält überdies nicht die nach § 11 Abs. 3 Z 2 SchPflG zwingend vorgesehenen Angaben zum beabsichtigten Unterricht im Folgejahr. Mangels eines vor dem 25.08.2026 als Anzeige zu wertenden Anbringens lag auch kein verbesserungsfähiger Mangel eines rechtzeitig eingebrachten Anbringens vor.Die Übermittlung des Externistenprüfungszeugnisses am 09.07.2026 stellt keine Anzeige im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG dar. Das Zeugnis war als Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts im abgelaufenen Schuljahr zu übermitteln. Die bloße Übermittlung dieses Nachweises enthält nach ihrem objektiven Erklärungswert keine Erklärung, die Teilnahme am häuslichen Unterricht auch für das folgende Schuljahr anzuzeigen. Sie enthält überdies nicht die nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, SchPflG zwingend vorgesehenen Angaben zum beabsichtigten Unterricht im Folgejahr. Mangels eines vor dem 25.08.2026 als Anzeige zu wertenden Anbringens lag auch kein verbesserungsfähiger Mangel eines rechtzeitig eingebrachten Anbringens vor.
Auch das Vorbringen zur Manuduktions- und Rechtsbelehrungspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. § 13a AVG verpflichtet die Behörde nicht, eine Partei in einem bereits abgeschlossenen Verfahren vorsorglich über sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines künftigen, für das folgende Schuljahr neu einzuleitenden Anzeigeverfahrens zu beraten. Selbst wenn das von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben vom 17.07.2025 keinen Hinweis auf die neuerliche jährliche Anzeige enthalten haben sollte, könnte dies den gesetzlich festgelegten Einbringungszeitpunkt des § 11 Abs. 3 SchPflG weder verlängern noch dessen Versäumung sanieren. Im Übrigen weist das von der Beschwerdeführerin verwendete Anzeigeformular selbst ausdrücklich auf die jährliche Einbringungsfrist und auf die Zurückweisung verspäteter Anzeigen hin.Auch das Vorbringen zur Manuduktions- und Rechtsbelehrungspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Paragraph 13 a, AVG verpflichtet die Behörde nicht, eine Partei in einem bereits abgeschlossenen Verfahren vorsorglich über sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines künftigen, für das folgende Schuljahr neu einzuleitenden Anzeigeverfahrens zu beraten. Selbst wenn das von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben vom 17.07.2025 keinen Hinweis auf die neuerliche jährliche Anzeige enthalten haben sollte, könnte dies den gesetzlich festgelegten Einbringungszeitpunkt des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG weder verlängern noch dessen Versäumung sanieren. Im Übrigen weist das von der Beschwerdeführerin verwendete Anzeigeformular selbst ausdrücklich auf die jährliche Einbringungsfrist und auf die Zurückweisung verspäteter Anzeigen hin.
Da somit für das Schuljahr 2026/2027 keine rechtzeitig eingebrachte Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG vorliegt, kann die allgemeine Schulpflicht nicht in der beabsichtigten Form durch häuslichen Unterricht erfüllt werden. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen, begegnet daher keinen Bedenken (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Da somit für das Schuljahr 2026 aus 2027, keine rechtzeitig eingebrachte Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG vorliegt, kann die allgemeine Schulpflicht nicht in der beabsichtigten Form durch häuslichen Unterricht erfüllt werden. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen, begegnet daher keinen Bedenken vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und vollständig aktenkundig; von einer mündlichen Erörterung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Zudem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und vollständig aktenkundig; von einer mündlichen Erörterung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Zudem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fragen zum Einlangen einer Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG und zum Umfang der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG sind durch die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fragen zum Einlangen einer Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG und zum Umfang der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG sind durch die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist häuslicher Unterricht Manuduktionspflicht verspätete Anzeige ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2351446.1.00Im RIS seit
16.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026