RS Vwgh 2003/5/20 2002/02/0236

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0252 E 25. März 1994 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist stets der Unfallsort (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO und braucht daher im Spruch nicht aufzuscheinen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020236.X04

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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