Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W268 2170484-2/8E
W268 2170487-2/8E
W268 2170493-2/8E
W268 2170489-2/8E
W268 2170484-2/8E, W268 2170487-2/8E, W268 2170493-2/8E, W268 2170489-2/8E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme der – mit am 17.03.2021 mündlich verkündetem und am 19.04.2021 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen - des Bundesverwaltungsgerichts – rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 4.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien alias staatenlos, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme der – mit am 17.03.2021 mündlich verkündetem und am 19.04.2021 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen - des Bundesverwaltungsgerichts – rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 3.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und 4.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien alias staatenlos, zu Recht:
A)
1. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2025, 1029578505/14908711, auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.1. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2025, 1029578505/14908711, auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zurückgewiesen.
2. Die Verfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.2. Die Verfahren werden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
3. In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 14-1029578505-14908711, 14-1029578603-14908720, 14-1029578908-14908738 und 14-1029578810-14908754 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3. In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 14-1029578505-14908711, 14-1029578603-14908720, 14-1029578908-14908738 und 14-1029578810-14908754 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren:
1.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit seinen zwei (nunmehr volljährigen) Kindern, stellten am 25.08.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gaben dabei an, aus Aserbaidschan bzw. der Russischen Föderation zu stammen bzw. staatenlos zu sein.
1.2. Am 26.08.2014 wurden die Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 16.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen.
1.3. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 23.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, weiters wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 23.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, weiters wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.4. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.09.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. zurückzogen, weshalb das Verfahren zur Spruchpunkten I und II eingestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführerin wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Den übrigen Beschwerdeführern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wurde ersatzlos behoben.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückzogen, weshalb das Verfahren zur Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei eingestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Den übrigen Beschwerdeführern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wurde ersatzlos behoben.
2. Zum nunmehrigen Verfahren:
2.1. Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 24.07.2025 um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, da der Verdacht bestehe, dass die Familie unter Verschleierung Ihrer Identität unbegründete Asylanträge gestellt habe und sodann eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zuerkannt worden sei. Die Familie habe nämlich im Rahmen eines Antrags auf Namensänderung (aller Personen) armenische Reisedokumente sowie Geburtsurkunden vorgelegt. 2.1. Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 24.07.2025 um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG, da der Verdacht bestehe, dass die Familie unter Verschleierung Ihrer Identität unbegründete Asylanträge gestellt habe und sodann eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zuerkannt worden sei. Die Familie habe nämlich im Rahmen eines Antrags auf Namensänderung (aller Personen) armenische Reisedokumente sowie Geburtsurkunden vorgelegt.
2.2. Mit Schreiben vom 05.05.2026 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein Ersuchen um zeitnahe Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und Ihre Kinder, sind volljährig, führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten und sind alle Staatsangehörige von Armenien.
Die Beschwerdeführer gaben im Rahmen ihres Asylverfahrens an, dass sie staatenlos seien (vgl. AS 342). Tatsächlich besitzen die Beschwerdeführer jedoch (auch) die Staatsbürgerschaft von Armenien. Im Asylverfahren gaben die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt an und behaupteten weiters, staatenlos zu sein. Die Beschwerdeführer gaben im Rahmen ihres Asylverfahrens an, dass sie staatenlos seien vergleiche AS 342). Tatsächlich besitzen die Beschwerdeführer jedoch (auch) die Staatsbürgerschaft von Armenien. Im Asylverfahren gaben die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt an und behaupteten weiters, staatenlos zu sein.
1.2 Die armenische Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 15.05.2025 und gültig bis 15.05.2035.1.2 Die armenische Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 15.05.2025 und gültig bis 15.05.2035.
Die armenische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 15.05.2025 und gültig bis 15.05.2035.Die armenische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 15.05.2025 und gültig bis 15.05.2035.
Die armenische Staatsbürgerschaft des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Geburtsurkunde XXXX , ausgestellt am 17.05.2000 unter der Eintragungsnummer XXXX . Die armenische Staatsbürgerschaft des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Geburtsurkunde römisch 40 , ausgestellt am 17.05.2000 unter der Eintragungsnummer römisch 40 .
Die armenische Staatsbürgerschaft der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem gültigen Reisepass der Republik Armenien XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 15.05.2025 und gültig bis 15.05.2035.Die armenische Staatsbürgerschaft der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem gültigen Reisepass der Republik Armenien römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 15.05.2025 und gültig bis 15.05.2035.
1.3. Den Beschwerdeführern wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
1.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die Beschwerdeführer durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität bzw. der Staatenlosigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Aufenthaltsberechtigte erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und somit über ihre wahre Identität machten.
So verschwiegen sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und behaupteten, dass der Erstbeschwerdeführer zwar in Aserbaidschan geboren worden, jedoch staatenlos sei und dass dieser die Zweitbeschwerdeführerin in Russland kennengelernt habe, wobei jedoch auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder staatenlos seien (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10).
1.5. Das BFA hat im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren keine Feststellungen darüber getroffen, ob den Beschwerdeführern in Armenien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht bzw. eine Rückkehr aus anderen Gründen nicht möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben der Beschwerdeführer zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den jeweiligen Protokollen. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dezidiert angegeben haben, staatenlos zu sein (vgl. Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht S. 10).2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben der Beschwerdeführer zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den jeweiligen Protokollen. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dezidiert angegeben haben, staatenlos zu sein vergleiche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht S. 10).
2.2. Die Feststellungen zur armenischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Dokumenten (Reisepässe und Geburtsurkunden).
2.3. Der Feststellung über die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung an alle Beschwerdeführer ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021.
2.4. Dass die Beschwerdeführer durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität bzw. der Staatenlosigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Aufenthaltsberechtigte erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, gaben diese selbst an und sie rechtfertigten diesen Umstand damit, dass der Schlepper ihnen geraten habe, bei der Antragstellung falsche Identitätsdaten anzugeben.
2.5. Dass das BFA im Asylverfahren der Beschwerdeführer keine Feststellungen über eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. eine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer in Armenien getroffen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Im vorliegenden Fall ist zwar zu bedenken, dass der für die Wiederaufnahme im konkreten Fall herangezogene Grund nach den ab 12. Juni 2026 direkt anwendbaren und ab Juni 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen der Status-VO (EU) 2024/1347 grundsätzlich einen Entziehungstatbestand darstellt.
So sieht die Status-VO in Art. 14 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c den Entzug des Status des Asyls bzw. des subsidiären Schutzes vor, wenn für die Gewährung des Status eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.So sieht die Status-VO in Artikel 14, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 19, Absatz eins, Litera c, den Entzug des Status des Asyls bzw. des subsidiären Schutzes vor, wenn für die Gewährung des Status eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.
Die Erläuterungen zu den Änderungen des Asyl- und Migrationspaktes (74/ME XXVIII. GP – Ministerialentwurf – Erläuterungen) führen aus, dass der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.Die Erläuterungen zu den Änderungen des Asyl- und Migrationspaktes (74/ME römisch 28 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf – Erläuterungen) führen aus, dass der Grund nach Artikel 14, Absatz eins, Litera c, der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den Paragraphen 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG oder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt am 24.07.2025 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG aufgrund des Verdachts der Erschleichung von Aufenthaltstiteln. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt am 24.07.2025 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG aufgrund des Verdachts der Erschleichung von Aufenthaltstiteln.
Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN; zuletzt etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027).Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN; zuletzt etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027).
Weder die Status-VO noch die AsylVfVO sehen Wiederaufnahmegründe im Sinne des §32 VwGVG bzw. des § 69 AVG vor. Allerdings ist aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Art. 14 Abs . 4 und 19 Abs. 2 Status-VO abzuleiten, dass Personen der Status zu entziehen ist, wenn ihnen der Asylstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus nie hätte zuerkannt werden dürfen. Insofern stellt auch die neue Status-VO darauf ab, dass die Entziehung des Schutzstatus ex tunc zu erfolgen hat, sodass eine Unionsrechtswidrigkeit des §32 VwGVG bzw. des § 69 AVG im Lichte der neuen Status-VO nicht zu erkennen ist. Weder die Status-VO noch die AsylVfVO sehen Wiederaufnahmegründe im Sinne des §32 VwGVG bzw. des Paragraph 69, AVG vor. Allerdings ist aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Artikel 14, Absatz 4 und 19 Absatz 2, Status-VO abzuleiten, dass Personen der Status zu entziehen ist, wenn ihnen der Asylstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus nie hätte zuerkannt werden dürfen. Insofern stellt auch die neue Status-VO darauf ab, dass die Entziehung des Schutzstatus ex tunc zu erfolgen hat, sodass eine Unionsrechtswidrigkeit des §32 VwGVG bzw. des Paragraph 69, AVG im Lichte der neuen Status-VO nicht zu erkennen ist.
Im vorliegenden Fall zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asyls bzw. des subsidiären Schutzes zurück und wurde ihnen jeweils ein Aufenthaltstitel nach dem nationalen Recht gewährt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies in Folge, dass die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c der StatusRL nicht heranzuziehen sind, zumal den Beschwerdeführern weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde und dementsprechend auch nicht aberkannt werden kann. Daher sind auf den vorliegenden Fall (weiterhin) §32 VwGVG bzw. des § 69 AVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies in Folge, dass die Bestimmungen des Artikel 14, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 19, Absatz eins, Litera c, der StatusRL nicht heranzuziehen sind, zumal den Beschwerdeführern weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde und dementsprechend auch nicht aberkannt werden kann. Daher sind auf den vorliegenden Fall (weiterhin) §32 VwGVG bzw. des Paragraph 69, AVG in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2025, 1029578505/14908711, auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 32 Abs VwGVG)3.1. Zurückweisung des Antrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2025, 1029578505/14908711, auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 32, Abs VwGVG)
3.1.1. Der Antrag des BFA wird gemäß § 32 Abs 2 Satz 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. 3.1.1. Der Antrag des BFA wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Satz 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann.
3.2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen:
3.2.1. Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.”
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe und die Judikaturrichtlinien zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN.; 2009 der Beilagen, XXIV. GP).3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe und die Judikaturrichtlinien zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN.; 2009 der Beilagen, römisch 24 . GP).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich folgende Grundsätze hinsichtlich der Wiederaufnahme von Verfahren:
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) führen kann, liegt demnach dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) führen kann, liegt demnach dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).
Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 270.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 270.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN sowie VwGH 08.06.2006, 2004/01/0471 zur Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens bei unrichtiger Angabe des Vornamens; sowie VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bei unrichtigen Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN sowie VwGH 08.06.2006, 2004/01/0471 zur Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens bei unrichtiger Angabe des Vornamens; sowie VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bei unrichtigen Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit).
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist der Wiederaufnahmetatbestand des „Erschleichens“ gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erfüllt.3.2.3. Im vorliegenden Fall ist der Wiederaufnahmetatbestand des „Erschleichens“ gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erfüllt.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ihre armenische Staatsangehörigkeit verheimlicht und tatsachenwidrig bloß angegeben, sie seien alle staatenlos. Schließlich gaben die Beschwerdeführer an, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin aus Armavir in Armenien stammen würden und dort aufgewachsen seien. Sie hätten sich im Jahr 1998 kennengelernt. Auch der Drittbeschwerdeführer sei in Armenien geboren worden, während die Viertbeschwerdeführerin in Russland geboren sei, jedoch ebenso wie alle anderen die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 25.08.2014 die armenische Staatsbürgerschaft hatten. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, an den Feststellungen vor allem im Hinblick auf ihre Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 AsylG), dieser Mitwirkungspflicht sind sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer verschwiegen die armenische Staatsangehörigkeit während des Asylverfahrens, da sie sich daraus Vorteile erhofften. Sie haben daher im Verfahren zum Zweck der Erlangung des Asylstatus durch bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, objektiv unrichtige Angaben zu ihrer Nationalität gemacht. Die Beschwerdeführer haben damit wissentlich eine wesentliche Tatsache verschwiegen und haben damit bewusst objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemacht, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Das Verschweigen der armenischen Staatsangehörigkeit ist auch in der Absicht geschehen, internationalen Schutz und damit einen Vorteil zu erlangen, da die Beschwerdeführer befürchteten, dass ansonsten ihre Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnten. Die Beschwerdeführer haben beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und zur Täuschung der Behörde und des Gerichts beigetragen.Die Beschwerdeführer haben im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ihre armenische Staatsangehörigkeit verheimlicht und tatsachenwidrig bloß angegeben, sie seien alle staatenlos. Schließlich gaben die Beschwerdeführer an, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin aus Armavir in Armenien stammen würden und dort aufgewachsen seien. Sie hätten sich im Jahr 1998 kennengelernt. Auch der Drittbeschwerdeführer sei in Armenien geboren worden, während die Viertbeschwerdeführerin in Russland geboren sei, jedoch ebenso wie alle anderen die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 25.08.2014 die armenische Staatsbürgerschaft hatten. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, an den Feststellungen vor allem im Hinblick auf ihre Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken vergleiche Paragraph 15, Absatz eins und 3 AsylG), dieser Mitwirkungspflicht sind sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer verschwiegen die armenische Staatsangehörigkeit während des Asylverfahrens, da sie sich daraus Vorteile erhofften. Sie haben daher im Verfahren zum Zweck der Erlangung des Asylstatus durch bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, objektiv unrichtige Angaben zu ihrer Nationalität gemacht. Die Beschwerdeführer haben damit wissentlich eine wesentliche Tatsache verschwiegen und haben damit bewusst objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemacht, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Das Verschweigen der armenischen Staatsangehörigkeit ist auch in der Absicht geschehen, internationalen Schutz und damit einen Vorteil zu erlangen, da die Beschwerdeführer befürchteten, dass ansonsten ihre Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnten. Die Beschwerdeführer haben beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und zur Täuschung der Behörde und des Gerichts beigetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist wie das BFA bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auf eine möglichst vollständige und richtige Darstellung der Identität bzw. Nationalität sowie der Fluchtgründe bzw. Refoulementgründe durch den Antragsteller angewiesen (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0147). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bundesverwaltungsgericht oder dem BFA im Asylverfahren zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer durchzuführen. Die Unrichtigkeit der Angaben bzw. das Verschweigen der armenischen Staatsangehörigkeit war für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Es kam den Beschwerdeführern darauf an, durch das Verschweigen der armenischen Staatsangehörigkeit einen internationalen Schutzstatus zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie das BFA bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auf eine möglichst vollständige und richtige Darstellung der Identität bzw. Nationalität sowie der Fluchtgründe bzw. Refoulementgründe durch den Antragsteller angewiesen vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0147). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bundesverwaltungsgericht oder dem BFA im Asylverfahren zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer durchzuführen. Die Unrichtigkeit der Angaben bzw. das Verschweigen der armenischen Staatsangehörigkeit war für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Es kam den Beschwerdeführern darauf an, durch das Verschweigen der armenischen Staatsangehörigkeit einen internationalen Schutzstatus zu erlangen.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer mit Irreführungsabsicht gehandelt und den ihnen zuerkannten Status der Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlichen haben. Es kommt im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen wird (vgl. dazu auch VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076 mwN.) und wird lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz einzelfallbezogen erfolgt und das Vorliegen der armenischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch zur Ablehnung des Antrages führt.Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer mit Irreführungsabsicht gehandelt und den ihnen zuerkannten Status der Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG und der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlichen haben. Es kommt im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen wird vergleiche dazu auch VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076 mwN.) und wird lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz einzelfallbezogen erfolgt und das Vorliegen der armenischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch zur Ablehnung des Antrages führt.
3.2.4. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des mit Erkenntnissen vom 17.03.2021, W268 2170484-1/18Z, W268 2170487-1/20Z, W268 2170493-1/16Z, W268 2170489-1/15Z rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 14-1029578505-14908711, 14-1029578603-14908720, 14-1029578908-14908738 und 14-1029578810-14908754, von Amts wegen zu verfügen hat.3.2.4. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des mit Erkenntnissen vom 17.03.2021, W268 2170484-1/18Z, W268 2170487-1/20Z, W268 2170493-1/16Z, W268 2170489-1/15Z rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 14-1029578505-14908711, 14-1029578603-14908720, 14-1029578908-14908738 und 14-1029578810-14908754, von Amts wegen zu verfügen hat.
Zu 3.3. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:Zu 3.3. Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG:
3.2.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid (hier: das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (vgl. VwGH 17.11.1995, 93/08/0114 mwN.). 3.2.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid (hier: das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft vergleiche VwGH 17.11.1995, 93/08/0114 mwN.).
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses zu Spruchteil A) 1. und 2. treten somit die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, W268 2170484-1/18Z, W268 2170487-1/20Z, W268 2170493-1/16Z und W268 2170489-1/15Z, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 85 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses zu Spruchteil A) 1. und 2. treten somit die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, W268 2170484-1/18Z, W268 2170487-1/20Z, W268 2170493-1/16Z und W268 2170489-1/15Z, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 85 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).
Über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des BFA vom 23.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht daher eine neue Entscheidung zu treffen.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.3. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 24.08.2023, Ra 2020/22/0177 mwN.). 3.2.3. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 24.08.2023, Ra 2020/22/0177 mwN.).
3.2.4. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen, ob sich die Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme ihrer armenischen Staatsangehörigkeit in Armenien dauerhaft niederlassen könnten, ohne dort einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass diesbezügliche Ermittlungsschritte allein deshalb unterlassen wurden, weil im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Hinweise auf die armenische Staatsangehörigkeit hervorkamen bzw. dieser Umstand von den Beschwerdeführern wissentlich verschwiegen wurde. Da jedoch das Bundesamt aufgrund des Hervorkommens der Tatsache, dass die Beschwerdeführer armenische Staatsangehörige sind, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien von Amts wegen wiederaufzunehmen haben wird, erscheint eine Zurückverweisung zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund einer armenischen Staatsangehörigkeit aus verfahrensökonomischen Gründen fallbezogen geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Außerkrafttreten Behebung der Entscheidung Ermittlungsverfahren Erschleichen falsche Angaben Fristablauf Herkunftsstaat Irreführung Kassation Niederlassung Staatsangehörigkeit unzulässiger Antrag Verfahrensökonomie Verfolgungsgefahr Wiederaufnahmeantrag Zurückverweisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2170484.2.00Im RIS seit
16.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026