RS Vwgh 2003/5/21 99/17/0184

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse

Norm

KatFG 1986;
KatFG 1996 §7 Abs2;
KatFG 1996 §7 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen eine Interpretation, wonach durch das KatastrophenfondsG 1996 zwar der Bedingungsbereich früherer Vorschriften, nämlich des KatastrophenfondsG 1986, aufgehoben worden sei, nicht jedoch deren (dessen) Rechtsfolgenbereich, spricht die ausdrückliche Bestimmung über das Außerkrafttreten des KatastrophenfondsG 1986 in § 7 Abs. 5 des KatastrophenfondsG 1996 im Zusammenhang mit der Regelung des § 7 Abs. 2 erster Satz leg cit, wonach zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem KatastrophenfondsG 1986 anhängige Anträge nach dem KatastrophenfondsG 1996 abzuwickeln seien; diese Bestimmungen deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber auch den Rechtsfolgenbereich des KatastrophenfondsG 1986 beenden wollte (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, 99/04/0102).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170184.X02

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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